Metadaten : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (1)

XXIV
Dort  blieb  das  vorhandene  Particularrecht  als  Haupt-,  das
gemeine  als  subsidiäres  Recht.
Zwar  haben  alle  Rheinstaaten,  am  meisten  Nassau,  jenes
Particularrecht  durch  spätere  Bestimmungen  sehr  geändert
aber  in  einer  Menge  von  Rechtslehren  wurde  nichts  geändert,
und,  da  jedes  Gesetz  solange  gilt,  bis  es  ausdrücklich  aufgehoben ¬
  worden,  so  gelten  alle,  nicht  ausdrücklich  aufgebobenen
Bestimmungen  noch  jetzt.
So  wenig  dieser  Satz  eines  Widerspruchs  fähig  ist,  so
schwierig  erscheint  seine  Befolgung  hinsichtlich  des  Particularrechts ¬
  der  Rhein=Lande.
Dasselbe  zerfällt  nämlich  in  Landrechte  (in  Civilgesetzbücher, ¬
  wodurch,  in  einer  Reihe  von  Materien,  das  gemeine
Recht  abgeändert  oder  erläutert),  und  in  Particularverordnungen, ¬
  wodurch  über  einzelne  Rechtsgegenstände  Vorschriften ¬
  gegeben  wurden.
Die  Land=Rechte  sind  zum  Theil  nie  im  Druck  erschienen.
Von  manchen  existiren  wenige,  schwer  zu  erlangende  Abschriften. ¬

So  ist  im  ganzen  Großherzogthum  Hessen,  ausser  der
Stadt  Wimpfen,  nur  ein  einziges  geschriebenes  Exemplar
des  Wimpfener  Stadtrechts  zu  finden.
Nicht  jedes  Land  hatte  sein  eigenes  Landrecht,  sondern
oft  waren  fremde  recipirt;  z.  B.  in  den  Wiedischen,  den
Schaumburgischen  und  Hachenburgischen  Besitzungen,  das
Nassau=Catzenellnbogen'sche,  in  einer  Menge  von  andern
das  Solmsische.
Diese  Reception  war  größtentheils  nicht  durch  ausdrückliche
landesherrliche  Gesetze,  sondern  durch  oft  mehr  oder  minder
zweifelhafte  Gewohnheiten  erfolgt.
Die  gedruckten  Landrechte  sind  fast  sämmtlich  nicht  im
Buchhandel.  Mühsam  verschafft  man  sich  gelegentlich  ein
Exemplar.
Noch  schwerer  sind  die  Particular-Verordnungen  zu  erlangen. ¬
  In  wenigen  Staaten,  z.  B.  in  Kur-Hessen  und  Nassau-
            
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