XXIV
Dort blieb das vorhandene Particularrecht als Haupt-, das
gemeine als subsidiäres Recht.
Zwar haben alle Rheinstaaten, am meisten Nassau, jenes
Particularrecht durch spätere Bestimmungen sehr geändert
aber in einer Menge von Rechtslehren wurde nichts geändert,
und, da jedes Gesetz solange gilt, bis es ausdrücklich aufgehoben ¬
worden, so gelten alle, nicht ausdrücklich aufgebobenen
Bestimmungen noch jetzt.
So wenig dieser Satz eines Widerspruchs fähig ist, so
schwierig erscheint seine Befolgung hinsichtlich des Particularrechts ¬
der Rhein=Lande.
Dasselbe zerfällt nämlich in Landrechte (in Civilgesetzbücher, ¬
wodurch, in einer Reihe von Materien, das gemeine
Recht abgeändert oder erläutert), und in Particularverordnungen, ¬
wodurch über einzelne Rechtsgegenstände Vorschriften ¬
gegeben wurden.
Die Land=Rechte sind zum Theil nie im Druck erschienen.
Von manchen existiren wenige, schwer zu erlangende Abschriften. ¬
So ist im ganzen Großherzogthum Hessen, ausser der
Stadt Wimpfen, nur ein einziges geschriebenes Exemplar
des Wimpfener Stadtrechts zu finden.
Nicht jedes Land hatte sein eigenes Landrecht, sondern
oft waren fremde recipirt; z. B. in den Wiedischen, den
Schaumburgischen und Hachenburgischen Besitzungen, das
Nassau=Catzenellnbogen'sche, in einer Menge von andern
das Solmsische.
Diese Reception war größtentheils nicht durch ausdrückliche
landesherrliche Gesetze, sondern durch oft mehr oder minder
zweifelhafte Gewohnheiten erfolgt.
Die gedruckten Landrechte sind fast sämmtlich nicht im
Buchhandel. Mühsam verschafft man sich gelegentlich ein
Exemplar.
Noch schwerer sind die Particular-Verordnungen zu erlangen. ¬
In wenigen Staaten, z. B. in Kur-Hessen und Nassau-