Anhang,
Bremische Particulargesetze enthaltend.
Zu §. 5 — 15:
Verordnung, die Errichtung und Aufhebung von Handels
societäten und Procuren betreffend.
Publicirt am 18. April 1849.
Um den vielfachen Unzuträglichkeiten, welche sich bisher im
Bremischen Freistaate hinsichtlich der Errichtung und Aufhebung
der Handelssocietäten und Procuren ergeben, zu begegnen,
haben der Senat und die Bürgerschaft sich zu den nachstehenden ge
setzlichen Vorschriften vereinbart, welche hierdurch mit der Bestimmung,
daß sie mit 1. Juni d. J. in Kraft treten, zur öffentlichen Kunde
gebracht werden.
§. 1. Wer fortan innerhalb des Bremischen Freistaats als
alleiniger Inhaber eine Handlung oder ein sonstiges Gewerbe be
treiben und sich dazu einer Firma, welche nicht seine Vor= und Zu
namen vollständig in unveränderter Folge ausdrückt, oder sich nicht
darauf beschränkt, bedienen will, ist verpflichtet, hiervon gerichtliche
Anzeige zu machen.
§. 2. Diese Anzeige muß schriftlich unter seiner persönlichen
vollständigen Namensunterschrift geschehen und zugleich die eigenhändige
Zeichnung des Inhabers der Firma in der für dieselbe bestimmten
Form enthalten, auch im Falle Circularbriefe erlassen sind oder er
lassen werden sollen, von einem vollständigen Exemplare derselben
begleitet sein.
§. 3. Soll eine Handlung oder ein sonstiges Gewerbe von
Mehreren in Gemeinschaft, unter einer gemeinsamen Firma, betrieben
werden, so ist die nämliche Anzeige (§. 1 und 2) von allen zum
Firmiren Berechtigten und zwar auch dann zu machen, wenn die Firma
die vollständigen Vor= und Zunamen der Theilnehmer enthält.
§. 4. Erlischt die einmal gewählte Firma, tritt auch nur eine
Veränderung in der bisherigen Art der Firmirung oder des Personals