Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang, 
Bremische Particulargesetze enthaltend. 
Zu §. 5 — 15: 
Verordnung, die Errichtung und Aufhebung von Handels 
societäten und Procuren betreffend. 
Publicirt am 18. April 1849. 
Um den vielfachen Unzuträglichkeiten, welche sich bisher im 
Bremischen Freistaate hinsichtlich der Errichtung und Aufhebung 
der Handelssocietäten und Procuren ergeben, zu begegnen, 
haben der Senat und die Bürgerschaft sich zu den nachstehenden ge 
setzlichen Vorschriften vereinbart, welche hierdurch mit der Bestimmung, 
daß sie mit 1. Juni d. J. in Kraft treten, zur öffentlichen Kunde 
gebracht werden. 
§. 1. Wer fortan innerhalb des Bremischen Freistaats als 
alleiniger Inhaber eine Handlung oder ein sonstiges Gewerbe be 
treiben und sich dazu einer Firma, welche nicht seine Vor= und Zu 
namen vollständig in unveränderter Folge ausdrückt, oder sich nicht 
darauf beschränkt, bedienen will, ist verpflichtet, hiervon gerichtliche 
Anzeige zu machen. 
§. 2. Diese Anzeige muß schriftlich unter seiner persönlichen 
vollständigen Namensunterschrift geschehen und zugleich die eigenhändige 
Zeichnung des Inhabers der Firma in der für dieselbe bestimmten 
Form enthalten, auch im Falle Circularbriefe erlassen sind oder er 
lassen werden sollen, von einem vollständigen Exemplare derselben 
begleitet sein. 
§. 3. Soll eine Handlung oder ein sonstiges Gewerbe von 
Mehreren in Gemeinschaft, unter einer gemeinsamen Firma, betrieben 
werden, so ist die nämliche Anzeige (§. 1 und 2) von allen zum 
Firmiren Berechtigten und zwar auch dann zu machen, wenn die Firma 
die vollständigen Vor= und Zunamen der Theilnehmer enthält. 
§. 4. Erlischt die einmal gewählte Firma, tritt auch nur eine 
Veränderung in der bisherigen Art der Firmirung oder des Personals
	        
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