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Gläubiger verantwortlich mache. (Bei Konkursen, insofern sie nur
unter Androhung des Ausschlusses von der Masse ausgekündigt werden,
kann von einem Schaden nur insoweit die Rede sein, als bei Besorgung
der Eingabe Befriedigung erfolgt wäre.
Man kann sagen, diese Unterlassung der Eingabe sei kein Akt,
welcher einen der Solidarschuldner besser stelle, es treffe also die
Voraussetzung des Art. 168 in strengem Sinne nicht zu. Man
könnte auch versucht sein, anzuführen, die übrigen Solidarschuldner
sollen diese Eingabe besorgen. Aber sie sind, solange sie nicht bezahlt
haben, nicht legitimirt, eine Ansprache anzumelden, weil sie noch
kein Forderungsrecht gegenüber ihrem Mitschuldner besitzen; einzig
der Gläubiger ist dazu berechtigt; er ist durch sein eigenes Interesse
angewiesen und durch die Rücksicht auf die Mitschuldner des
Ausgekündigten verpflichtet, die Forderung anzumelden. Es darf
daher unbedenklich ausgesprochen werden, daß er sich durch Unterlassung ¬
dieser Anmeldung verantwortlich mache.
3. Rechtsverhältniß der Solidarschuldner unter sich.
1. Mit Rücksicht auf den Regreß, welcher einem Solidarschuldner ¬
gegen den andern zustehen kann, sowie zur eigenen Sicherheit,
muß sich jeder Solidarschuldner vorsehen, daß er nicht Zahlung
leistet, während Einreden geltend gemacht werden könnten, welche
allen gemeinsam zustehen, d. h. aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde ¬
oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
Denn er wird seinen Mitverpflichteten für die Unterlassung solcher
Einreden verantwortlich, wogegen es in seinem Gutfinden liegt, die
aus seinem persönlichen Verhältniß zum Gläubiger hervorgehenden
Einreden geltend zu machen oder nicht. Es kommt dabei nicht
darauf an, ob ihm diese gemeinsamen Einreden bekannt seien, oder
ob er sie zu kennen censirt war. Wenn solche Einreden bestehen
ohne daß er sie geltend macht, so hat er für deren Nichtgeltendmachung ¬
einzustehen. Der Solidarschuldner wird daher gut thun,
bevor er Zahlung leistet, seinen Mitschuldnern Anzeige zu machen
und sie aufzufordern, ihm Kenntniß zu geben, wenn sie Einwendungen ¬
gegen die Schuldpflicht erheben wollen. Im Stadium des
Prozesses geschieht diese Mittheilung vermittelst einer Streitverkündung. ¬
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