Inhaltsverzeichnis : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

219
Gläubiger  verantwortlich  mache.  (Bei  Konkursen,  insofern  sie  nur
unter  Androhung  des  Ausschlusses  von  der  Masse  ausgekündigt  werden,
kann  von  einem  Schaden  nur  insoweit  die  Rede  sein,  als  bei  Besorgung
der  Eingabe  Befriedigung  erfolgt  wäre.
Man  kann  sagen,  diese  Unterlassung  der  Eingabe  sei  kein  Akt,
welcher  einen  der  Solidarschuldner  besser  stelle,  es  treffe  also  die
Voraussetzung  des  Art.  168  in  strengem  Sinne  nicht  zu.  Man
könnte  auch  versucht  sein,  anzuführen,  die  übrigen  Solidarschuldner
sollen  diese  Eingabe  besorgen.  Aber  sie  sind,  solange  sie  nicht  bezahlt
haben,  nicht  legitimirt,  eine  Ansprache  anzumelden,  weil  sie  noch
kein  Forderungsrecht  gegenüber  ihrem  Mitschuldner  besitzen;  einzig
der  Gläubiger  ist  dazu  berechtigt;  er  ist  durch  sein  eigenes  Interesse
angewiesen  und  durch  die  Rücksicht  auf  die  Mitschuldner  des
Ausgekündigten  verpflichtet,  die  Forderung  anzumelden.  Es  darf
daher  unbedenklich  ausgesprochen  werden,  daß  er  sich  durch  Unterlassung ¬
  dieser  Anmeldung  verantwortlich  mache.
3.  Rechtsverhältniß  der  Solidarschuldner  unter  sich.
1.  Mit  Rücksicht  auf  den  Regreß,  welcher  einem  Solidarschuldner ¬
  gegen  den  andern  zustehen  kann,  sowie  zur  eigenen  Sicherheit,
muß  sich  jeder  Solidarschuldner  vorsehen,  daß  er  nicht  Zahlung
leistet,  während  Einreden  geltend  gemacht  werden  könnten,  welche
allen  gemeinsam  zustehen,  d.  h.  aus  dem  gemeinsamen  Entstehungsgrunde ¬
  oder  Inhalte  der  solidarischen  Verbindlichkeit  hervorgehen.
Denn  er  wird  seinen  Mitverpflichteten  für  die  Unterlassung  solcher
Einreden  verantwortlich,  wogegen  es  in  seinem  Gutfinden  liegt,  die
aus  seinem  persönlichen  Verhältniß  zum  Gläubiger  hervorgehenden
Einreden  geltend  zu  machen  oder  nicht.  Es  kommt  dabei  nicht
darauf  an,  ob  ihm  diese  gemeinsamen  Einreden  bekannt  seien,  oder
ob  er  sie  zu  kennen  censirt  war.  Wenn  solche  Einreden  bestehen
ohne  daß  er  sie  geltend  macht,  so  hat  er  für  deren  Nichtgeltendmachung ¬
  einzustehen.  Der  Solidarschuldner  wird  daher  gut  thun,
bevor  er  Zahlung  leistet,  seinen  Mitschuldnern  Anzeige  zu  machen
und  sie  aufzufordern,  ihm  Kenntniß  zu  geben,  wenn  sie  Einwendungen ¬
  gegen  die  Schuldpflicht  erheben  wollen.  Im  Stadium  des
Prozesses  geschieht  diese  Mittheilung  vermittelst  einer  Streitverkündung. ¬

—
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer