Naturaliter debere ohne obligatorische causa.
143
d. h. in der Meinung der Existenz einer rechtlichen Schuld
gemachte Zinszahlung unwiderruflich war. 35) Nach dem Wortlaute ¬
der L. 5. cit. scheint es freilich als ob es gerade auf die
Klagbarkeit der Zinsobligation ankomme, damit das Gezahlte
zuerst auf die Zinsen abgerechnet werde, also auch da, wo aus
irgend einem Grunde die Zinsschuld nur eine naturale sei, das
Gegentheil gelten solle. Allein, wenn hier stipulirte und pactirte ¬
Zinsen einander entgegengesetzt werden, so ist offenbar an
den Fall, daß selbst stipulirte Zinsen aus irgend welchem Grunde
klaglos sein könnten, gar nicht gedacht, und die Worte: quas
debitor exsolvere cogitur bezeichnen überhaupt die rechtliche
obligatio, indem sie deren regelmäßige Rechtsfolge angeben. Oder
sollte z. B. wenn ein servus ein Darlehn empfangen und dafür
durch Stipulation Zinsen versprochen hätte, eine von dem
Schuldner nach der manumissio gemachte Theilzahlung nicht
zuerst auf die Zinsen abgerechnet werden?
Fassen wir aber das naturaliter debere ex pacto in dem
Sinn, daß das pactum nur eine objective causa für die demselben ¬
gemäße Leistung ist und darum die condictio ausschließt
so ist es durchaus erklärt, daß das nur gilt, wenn vom Schuld— ¬
proprio
ner die Zahlung ausdrücklich als Zinszahlung
titulo — bezeichnet ist, denn ohne solche Bezeichnung
fehlt es
da eine rechtliche Schuld auf Zinsen nicht besteht, an jedem
Kennzeichen dafür, daß das solutum usurae solutae sind. 36)
Bei der solutio der naturaliter geschuldeten officia verhielt es
sich allerdings anders, aber gerade deshalb, weil die officia
ihrem Inhalte nach sich von selbst und ohne desfallsige auswa ¬
drückliche Bemertung als solutio dieses naturaliter debitum
darstellten.
Unabhängig von dieser Bestimmung des Schuldners ist die
35) Das ist der allgemeine Grund für die Giltigkeit dieser solutio; ob und
wie weit derselbe in diesem Falle erst durch das erwähnte Rescript zur
Anerkennung gekommen, ist nicht ersichtlich.
36) Darum ist es denn auch unzulässig sich durch Compensation wegen pactirter ¬
Zinsen bezahlt zu machen, und das natura debetur in L. 6. D.
de comp. (XVI, 2) ist, wie es ja auch die Regel, von einem nat. debere ¬
ex obligatione zu verstehen.