Volltext : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Naturaliter  debere  ohne  obligatorische  causa.
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d.  h.  in  der  Meinung  der  Existenz  einer  rechtlichen  Schuld
gemachte  Zinszahlung  unwiderruflich  war.  35)  Nach  dem  Wortlaute ¬
  der  L.  5.  cit.  scheint  es  freilich  als  ob  es  gerade  auf  die
Klagbarkeit  der  Zinsobligation  ankomme,  damit  das  Gezahlte
zuerst  auf  die  Zinsen  abgerechnet  werde,  also  auch  da,  wo  aus
irgend  einem  Grunde  die  Zinsschuld  nur  eine  naturale  sei,  das
Gegentheil  gelten  solle.  Allein,  wenn  hier  stipulirte  und  pactirte ¬
  Zinsen  einander  entgegengesetzt  werden,  so  ist  offenbar  an
den  Fall,  daß  selbst  stipulirte  Zinsen  aus  irgend  welchem  Grunde
klaglos  sein  könnten,  gar  nicht  gedacht,  und  die  Worte:  quas
debitor  exsolvere  cogitur  bezeichnen  überhaupt  die  rechtliche
obligatio,  indem  sie  deren  regelmäßige  Rechtsfolge  angeben.  Oder
sollte  z.  B.  wenn  ein  servus  ein  Darlehn  empfangen  und  dafür
durch  Stipulation  Zinsen  versprochen  hätte,  eine  von  dem
Schuldner  nach  der  manumissio  gemachte  Theilzahlung  nicht
zuerst  auf  die  Zinsen  abgerechnet  werden?
Fassen  wir  aber  das  naturaliter  debere  ex  pacto  in  dem
Sinn,  daß  das  pactum  nur  eine  objective  causa  für  die  demselben ¬
  gemäße  Leistung  ist  und  darum  die  condictio  ausschließt
so  ist  es  durchaus  erklärt,  daß  das  nur  gilt,  wenn  vom  Schuld— ¬

proprio
ner  die  Zahlung  ausdrücklich  als  Zinszahlung
titulo  —  bezeichnet  ist,  denn  ohne  solche  Bezeichnung
fehlt  es
da  eine  rechtliche  Schuld  auf  Zinsen  nicht  besteht,  an  jedem
Kennzeichen  dafür,  daß  das  solutum  usurae  solutae  sind.  36)
Bei  der  solutio  der  naturaliter  geschuldeten  officia  verhielt  es
sich  allerdings  anders,  aber  gerade  deshalb,  weil  die  officia
ihrem  Inhalte  nach  sich  von  selbst  und  ohne  desfallsige  auswa ¬

drückliche  Bemertung  als  solutio  dieses  naturaliter  debitum
darstellten.
Unabhängig  von  dieser  Bestimmung  des  Schuldners  ist  die
35)  Das  ist  der  allgemeine  Grund  für  die  Giltigkeit  dieser  solutio;  ob  und
wie  weit  derselbe  in  diesem  Falle  erst  durch  das  erwähnte  Rescript  zur
Anerkennung  gekommen,  ist  nicht  ersichtlich.
36)  Darum  ist  es  denn  auch  unzulässig  sich  durch  Compensation  wegen  pactirter ¬
  Zinsen  bezahlt  zu  machen,  und  das  natura  debetur  in  L.  6.  D.
de  comp.  (XVI,  2)  ist,  wie  es  ja  auch  die  Regel,  von  einem  nat.  debere ¬
  ex  obligatione  zu  verstehen.
            
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