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Erster Abschnitt. Römisches Recht.
Personen obschweben 3); sodann wo Zwei Miteigenthümer
desselben Sclaven zu sein behaupten; ferner wo Mutter und
Sohn, ein jedes besonders, über die Freiheit streitet *); endlich ¬
wo Jemand die Vormundschaft über zwei Brüder geführt
hat, die nun Herausgabe des Vermögens von ihm verlangen 5
Die Gründe, woraus man eine Erleichterung durch die Vereinigung ¬
erreichen zu können glaubte, sind in diesen Fällen sehr
verschieden, doch nicht schwer aufzufinden. Einzelne derselben
werden weiter unten noch näher auseinandergesetzt werden.
So viel ist aber klar, daß die Römer jenen ersten häufigsten ¬
Fall der Vereinigung keineswegs besonders auszeichnen.
Regelmäßig also liegt die Vereinigung durchaus im richterlichen ¬
Ermessen; sie ist weder geboten noch verboten. Es
sind nunmehr noch die vier Fälle anzugeben, wo ausnahmsweise ¬
die Vereinigung immer Statt finden sollte. Natürlich
wenn die beiden Voraussetzungen des vorigen §. vorhanden
waren.
1) Ein Senatusconsult aus ungewisser Zeit bestimmte,
daß für Mehrere, welche Miteigenthümer eines Selaven zu sein
behaupteten, und dieses Recht gegen denselben klagend verfolgten, ¬
ein gemeinschaftlicher Privatgeschworner gegeben werden ¬
sollte. Von den Juristen ist dies ausgedehnt auf den
Fall, wo Einer das Eigenthum, ein Zweiter den Nießbrauch
oder Pfandrecht an demselben Selaven einklagte 6). Der
Grund der Vereinigung war hier die Furcht vor verschiedenen,
3) L. 1. d. quib. reb. ad eund. jud. Pomp.
4) L. 23. §. 2. d. lib. caus. Paul.
5) L. 39. §. 17. d. administr. et per. tut. Papin. Die Vereinigung ¬
ist hier freilich nur angedeutet, indem sie den Zweifelsgrund
abgiebt, den Papinian entfernen will: Tutelae judicium ideo
differri non oportet, quod fratris et coheredis impuberis idem
tutelam sustineat.
6) L. 8. §. 1. 2. d. lib. caus. Ulp.