Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

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Erster  Abschnitt.  Römisches  Recht.
Personen  obschweben  3);  sodann  wo  Zwei  Miteigenthümer
desselben  Sclaven  zu  sein  behaupten;  ferner  wo  Mutter  und
Sohn,  ein  jedes  besonders,  über  die  Freiheit  streitet  *);  endlich ¬
  wo  Jemand  die  Vormundschaft  über  zwei  Brüder  geführt
hat,  die  nun  Herausgabe  des  Vermögens  von  ihm  verlangen  5
Die  Gründe,  woraus  man  eine  Erleichterung  durch  die  Vereinigung ¬
  erreichen  zu  können  glaubte,  sind  in  diesen  Fällen  sehr
verschieden,  doch  nicht  schwer  aufzufinden.  Einzelne  derselben
werden  weiter  unten  noch  näher  auseinandergesetzt  werden.
So  viel  ist  aber  klar,  daß  die  Römer  jenen  ersten  häufigsten ¬
  Fall  der  Vereinigung  keineswegs  besonders  auszeichnen.
Regelmäßig  also  liegt  die  Vereinigung  durchaus  im  richterlichen ¬
  Ermessen;  sie  ist  weder  geboten  noch  verboten.  Es
sind  nunmehr  noch  die  vier  Fälle  anzugeben,  wo  ausnahmsweise ¬
  die  Vereinigung  immer  Statt  finden  sollte.  Natürlich
wenn  die  beiden  Voraussetzungen  des  vorigen  §.  vorhanden
waren.
1)  Ein  Senatusconsult  aus  ungewisser  Zeit  bestimmte,
daß  für  Mehrere,  welche  Miteigenthümer  eines  Selaven  zu  sein
behaupteten,  und  dieses  Recht  gegen  denselben  klagend  verfolgten, ¬
  ein  gemeinschaftlicher  Privatgeschworner  gegeben  werden ¬
  sollte.  Von  den  Juristen  ist  dies  ausgedehnt  auf  den
Fall,  wo  Einer  das  Eigenthum,  ein  Zweiter  den  Nießbrauch
oder  Pfandrecht  an  demselben  Selaven  einklagte  6).  Der
Grund  der  Vereinigung  war  hier  die  Furcht  vor  verschiedenen,
3)  L.  1.  d.  quib.  reb.  ad  eund.  jud.  Pomp.
4)  L.  23.  §.  2.  d.  lib.  caus.  Paul.
5)  L.  39.  §.  17.  d.  administr.  et  per.  tut.  Papin.  Die  Vereinigung ¬
  ist  hier  freilich  nur  angedeutet,  indem  sie  den  Zweifelsgrund
abgiebt,  den  Papinian  entfernen  will:  Tutelae  judicium  ideo
differri  non  oportet,  quod  fratris  et  coheredis  impuberis  idem
tutelam  sustineat.
6)  L.  8.  §.  1.  2.  d.  lib.  caus.  Ulp.
            
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