Objekt : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  155.  Aufhebung  des  Kaufes.
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Versendung  durch  den  Verkäufer  folgt  jedoch  allein  noch  nicht,  daß
der  Bestimmungsort  für  den  Verkäufer  als  Erfüllungsort  gilt*).
Ist  eine  Absicht  der  Contrahenten  nicht  ersichtlich,  so  kommen  die
subsidiären  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Ort  der  Erfüllung
zur  Anwendung2)
Hat  der  Käufer  dem  Verkäufer  eine  besondere  Anweisung
über  die  Art  der  Uebersendung  ertheilt  und  ist  der  Verkäufer  ohne
dringende  Veranlassung  davon  abgewichen,  so  ist  dieser  für  den
daraus  entstandenen  Schaden  verantwortlich  3).
§.  155.
Aufhebung  des  Kauses.
Jeder  Contrahent  kann  mit  der  Kaufklage  Aufhebung  des
Kaufes  verlangen,  wenn  der  Abschluß  desselben  in  Folge  eines
Dolus  des  andern  Contrahenten  erfolgt  ist  4).  Hat  der  Betrug
blos  auf  die  Bestimmung  des  Preises  eingewirkt,  so  ist  nur  eine
Klage  auf  Schadloshaltung  zulässig  5).
Als  ein  Betrug,  welcher  den  Kauf  anfechtbar  macht,  ist  insbesondere ¬
  das  Bewußtsein  des  Käufers,  welcher  auf  Credit  kauft,
aufzufassen,  daß  er  den  Kaufpreis  zur  Verfallzeit  nicht  werde  bezahlen ¬
  können.  Dagegen  ist  im  Abschlusse  von  Kaufgeschäften  im
Bewußtsein  seiner  materiellen  Insolvenz  überhaupt  noch  keine  betrügliche ¬
  Absicht  des  Käufers  zu  erblicken  6)
II.  Eine  Anfechtung  des  Kaufes  wegen  laesio  enormis  ist
neuerdings  für  unzulässig  erklärt?)
1)  H.  G.  B.  345.  2  i.  f.  Einfges.  a.  a.  O.
2)  H.  G.  B.  324.  342.  Einfges.  §.  30.
3)  H.  G.  B.  345.  1  i.  f.  Einfges.  a.  a.  O.
4)  l.1.5.10  C.  de  rescind.  vend.  (4,44).  l.  3  D.  de  extraord.  cogn.  (50,  13).
1.  11  §.  5  D.  de  act.  emt.  (19,  1).  H.  G.  E.  i.  S.  Primavesi  w.  Plate  D.  D.
v.  6.  März  1848.
5)  Seuffert,  Arch.  II.  167.
6)  O.  G.  E.  i.  S.  Arens  w.  Brandt  v.  8.  Juli  1816.  Desgl.  i.  S.  Hucke
u.  Post  w.  Heineken  v.  2.  Juni  1817.  Desgl.  i.  S.  Liemann  w.  Lameyer
v.  22.  Sept.  1817.  Desgl.  i.  S.  Rauers  w.  Böving  D.  D.  v.  20.  Juni  1831.
Desgl.  i.  S.  Mohr  u.  Co.  w.  Bolte  u.  Achelis  v.  28.  Febr.  1848.
*)  H.  G.  B.  286.  Einfges.  §.  30.  Ueber  die  bisherige  Praxis  vgl.  hinsichtlich ¬
  der  Anfechtung  durch  den  Verkäufer  O.  G.  E.  i.  S.  Bolte  w.  Kriete  v.
23.  Juni  1848.  Desgl.  i.  S.  Kerll  Wwe.  w.  Schröder  v.  15.  Decbr.  1862.
            
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