§. 35. Juristischer Besitz.
genießt eines rechtlichen Schutzes. Das Grundprinzip, welches die
Norm dafür abgiebt, wann ein Besitz des rechtlichen Schutzes theilhaftig ¬
sei, ist dem Römischen Rechte entlehnt. Dasselbe entspricht
richtig aufgefaßt in hohem Grade der Natur der Sache auch noch
für das heutige Recht; aber allerdings hat die Doktrin dasselbe
noch nicht zu der Klarheit fixirt, daß seine Rationalität deutlich zu
Tage liegt, und das Römische Recht ist auch demselben mehrfach
selbst untreu geworden.
Wir können den Grundgedanken des Besitzschutzes im Römischen ¬
und im modernen Rechte folgendermaßen ausdrücken:
Wer eine Sache besitzt mit der Absicht, dieselbe wie
ein Genußberechtigter zu besitzen, ist juristischer Besitzer.
Die Absicht, ein Recht an dem Besitzobjekte auszuüben, ist das
Moment, welches den rechtlichen Schutz hervorruft. Die Römer
sprechen gewöhnlich von einem animus domini, d. h. einer Absicht,
Eigenthumsrecht an der Sache ausüben zu wollen, indem sie den
gewöhnlichsten Fall des Besitzes, den Eigenthumsbesitz, den vollen
wirtschaftlichen Genuß einer Sache, vor Augen hatten. Das Recht
kennt aber auch einen beschränkten Besitz an einer Sache, entsprechend ¬
den beschränkten Genußrechten an einer Sache. Hier ist dann
auch die Absicht, ein Recht am Besitzobjekte ausüben zu wollen,
beschränkterer Natur. Damit Jemand als juristischer Besitzer einer
Gerechtigkeit erscheine, wird verlangt, daß er die Absicht habe, die
wirtschaftliche Nutzung der Sache, welche ihm seine Gerechtigkeit gewährt, ¬
als ein Recht, also mit dem animus eines Servitutberechtigten ¬
auszuüben. Eben so muß der Faustpfandgläubiger, welcher
juristischer Besitzer des Faustpfandes sein will, die Absicht haben,
die Sache als Faustpfandberechtigter zu besitzen.
Der Grund dieses Prinzips, wenn man es so faßt, ist völlig
klar. Der Sachbesitz an sich, die blose Detention, ist kein Grund
eines rechtlichen Schutzes. Besitzt aber der Besitzer mit der ausgesprochenen ¬
Tendenz, auf Grund eines Genußrechts über das Besitzobjekt ¬
eine Herrschaft auszuüben, so entsteht durch diese Thatsache
eine natürliche Vermuthung, daß ihm in der That ein solches Recht
zustehe, weil der Regel nach mit einem Rechte auch die wirtschaftliche ¬
Ausübung seines positiven Inhalts verbunden ist, und der
Gegner, welcher das Recht an der Sache läugnet, ohne die positive
Ausübung seines behaupteten Rechts ermöglichen zu können, offenbar