Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  35.  Juristischer  Besitz.
genießt  eines  rechtlichen  Schutzes.  Das  Grundprinzip,  welches  die
Norm  dafür  abgiebt,  wann  ein  Besitz  des  rechtlichen  Schutzes  theilhaftig ¬
  sei,  ist  dem  Römischen  Rechte  entlehnt.  Dasselbe  entspricht
richtig  aufgefaßt  in  hohem  Grade  der  Natur  der  Sache  auch  noch
für  das  heutige  Recht;  aber  allerdings  hat  die  Doktrin  dasselbe
noch  nicht  zu  der  Klarheit  fixirt,  daß  seine  Rationalität  deutlich  zu
Tage  liegt,  und  das  Römische  Recht  ist  auch  demselben  mehrfach
selbst  untreu  geworden.
Wir  können  den  Grundgedanken  des  Besitzschutzes  im  Römischen ¬
  und  im  modernen  Rechte  folgendermaßen  ausdrücken:
Wer  eine  Sache  besitzt  mit  der  Absicht,  dieselbe  wie
ein  Genußberechtigter  zu  besitzen,  ist  juristischer  Besitzer.
Die  Absicht,  ein  Recht  an  dem  Besitzobjekte  auszuüben,  ist  das
Moment,  welches  den  rechtlichen  Schutz  hervorruft.  Die  Römer
sprechen  gewöhnlich  von  einem  animus  domini,  d.  h.  einer  Absicht,
Eigenthumsrecht  an  der  Sache  ausüben  zu  wollen,  indem  sie  den
gewöhnlichsten  Fall  des  Besitzes,  den  Eigenthumsbesitz,  den  vollen
wirtschaftlichen  Genuß  einer  Sache,  vor  Augen  hatten.  Das  Recht
kennt  aber  auch  einen  beschränkten  Besitz  an  einer  Sache,  entsprechend ¬
  den  beschränkten  Genußrechten  an  einer  Sache.  Hier  ist  dann
auch  die  Absicht,  ein  Recht  am  Besitzobjekte  ausüben  zu  wollen,
beschränkterer  Natur.  Damit  Jemand  als  juristischer  Besitzer  einer
Gerechtigkeit  erscheine,  wird  verlangt,  daß  er  die  Absicht  habe,  die
wirtschaftliche  Nutzung  der  Sache,  welche  ihm  seine  Gerechtigkeit  gewährt, ¬
  als  ein  Recht,  also  mit  dem  animus  eines  Servitutberechtigten ¬
  auszuüben.  Eben  so  muß  der  Faustpfandgläubiger,  welcher
juristischer  Besitzer  des  Faustpfandes  sein  will,  die  Absicht  haben,
die  Sache  als  Faustpfandberechtigter  zu  besitzen.
Der  Grund  dieses  Prinzips,  wenn  man  es  so  faßt,  ist  völlig
klar.  Der  Sachbesitz  an  sich,  die  blose  Detention,  ist  kein  Grund
eines  rechtlichen  Schutzes.  Besitzt  aber  der  Besitzer  mit  der  ausgesprochenen ¬
  Tendenz,  auf  Grund  eines  Genußrechts  über  das  Besitzobjekt ¬
  eine  Herrschaft  auszuüben,  so  entsteht  durch  diese  Thatsache
eine  natürliche  Vermuthung,  daß  ihm  in  der  That  ein  solches  Recht
zustehe,  weil  der  Regel  nach  mit  einem  Rechte  auch  die  wirtschaftliche ¬
  Ausübung  seines  positiven  Inhalts  verbunden  ist,  und  der
Gegner,  welcher  das  Recht  an  der  Sache  läugnet,  ohne  die  positive
Ausübung  seines  behaupteten  Rechts  ermöglichen  zu  können,  offenbar
            
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