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den Satz als gewiss voraus, dass das Wesen der
Wechselstrenge in der persönlichen Arrestirung
des Schuldners läge, was doch, wie uns der Inhalt ¬
vieler Wechselordnungen, die wir später
kennen lernen werden, überzeugt, ganz sicher
nicht der Fall ist.
§. 32.
Fortsetzung.
Zur zweyten Classe ist die Hypothese eines
besonders im Gebiethe der Handelswissenschaft ¬
verdienten Mannes (a) zu rechnen, wornach ¬
dieser Grund in der baaren Bezahlung
der Valuta für den Wechsel bestehen soll.
Hiebey wird voraus gesetzt, dass dem Wechselgeschäfte ¬
ein Kaufcontract zum Grunde liege und
die Valuta der Preis für die gekaufte Wechselschuld ¬
sey; erfolge nun die Zahlung der gekauften ¬
Schuld nicht; so sey kein Grund vorhanden,
den Kaufpreis noch einen Augenblick zurück zu
halten; es müsse daher gegen den Aussteller
die schleunigste Rechtshülfe eintreten.
Gegen diesen Grund fallt zuerst auf, dass,
(a) J. G. Büsch. Vergl. dessen Abhandlung: vom wahren
Grunde des Wechselrechtes, in seiner und Ebelings Handlungsbibliothek ¬
(5 Bde.; Hamburg 1785— 1792); I.B., S. 377
u. f., §§. 11 —14; dann dessen theoretisch-practische Darstellung -
der Handlung (nach der dritten Auflage mit den Einschaltungen ¬
und Nachträgen von Normann, in der zu Wien
bey Bauer 1813—1816 erschienenen Ausgabe von Büschs
sämmtlichen Schriften); 1. Buch, 6. Cap., §§. 5 und 6, mit
den Zusätzen 15 — 17 hiezu.