Volltext : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (1)

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den  Satz  als  gewiss  voraus,  dass  das  Wesen  der
Wechselstrenge  in  der  persönlichen  Arrestirung
des  Schuldners  läge,  was  doch,  wie  uns  der  Inhalt ¬
  vieler  Wechselordnungen,  die  wir  später
kennen  lernen  werden,  überzeugt,  ganz  sicher
nicht  der  Fall  ist.
§.  32.
Fortsetzung.
Zur  zweyten  Classe  ist  die  Hypothese  eines
besonders  im  Gebiethe  der  Handelswissenschaft ¬
  verdienten  Mannes  (a)  zu  rechnen,  wornach ¬
  dieser  Grund  in  der  baaren  Bezahlung
der  Valuta  für  den  Wechsel  bestehen  soll.
Hiebey  wird  voraus  gesetzt,  dass  dem  Wechselgeschäfte ¬
  ein  Kaufcontract  zum  Grunde  liege  und
die  Valuta  der  Preis  für  die  gekaufte  Wechselschuld ¬
  sey;  erfolge  nun  die  Zahlung  der  gekauften ¬
  Schuld  nicht;  so  sey  kein  Grund  vorhanden,
den  Kaufpreis  noch  einen  Augenblick  zurück  zu
halten;  es  müsse  daher  gegen  den  Aussteller
die  schleunigste  Rechtshülfe  eintreten.
Gegen  diesen  Grund  fallt  zuerst  auf,  dass,
(a)  J.  G.  Büsch.  Vergl.  dessen  Abhandlung:  vom  wahren
Grunde  des  Wechselrechtes,  in  seiner  und  Ebelings  Handlungsbibliothek ¬
  (5  Bde.;  Hamburg  1785—  1792);  I.B.,  S.  377
u.  f.,  §§.  11  —14;  dann  dessen  theoretisch-practische  Darstellung -
  der  Handlung  (nach  der  dritten  Auflage  mit  den  Einschaltungen ¬
  und  Nachträgen  von  Normann,  in  der  zu  Wien
bey  Bauer  1813—1816  erschienenen  Ausgabe  von  Büschs
sämmtlichen  Schriften);  1.  Buch,  6.  Cap.,  §§.  5  und  6,  mit
den  Zusätzen  15  —  17  hiezu.
            
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