Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  19.  Offene  und  Commanditgesellschaft.
dagegen  kann,  wenn  ein  Privatgläubiger  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter ¬
  klagt,  dieser  Forderungen  der  Gesellschaft  dem  Kläger
gegenüber  compensando  nicht  geltend  machen.  Im  Falle  des  Concurses ¬
  aber  ist  auch  in  den  beiden  ersten  Fällen  die  Compensation
unzulässig,  weil  hier  sowohl  Privatgläubiger  als  Gesellschaftsgläubiger
ein  Separationsrecht  auf  das  Privat=,  resp.  Gesellschaftsvermögen
haben.
2)  Haftung  des  Commanditisten.
Weit  einfacher  gestaltet  sich  die  Sache  bei  der  Commanditgesellschaft. ¬
  Der  Commanditist  haftet  den  Gesellschaftsgläubigern
bis  zum  Betrage  seiner  Einlage  solidarisch  unter  Ausschluß  aller
Einreden  *).  Diese  Haftung  kann  während  des  Bestandes  der  Gesellschaft ¬
  nicht  beschränkt  werden  und  ist  Dritten  gegenüber  jeder  Vertrag, ¬
  der  den  Commanditisten  dieser  Haftung  überheben  will,  wirkungslos. ¬
  Die  Einlage  braucht  der  Commanditist,  falls  sie  durch
Verlust  vermindert  wird,  allerdings  nicht  zu  ergänzen,  er  kann  aber
bis  zur  Wiederergänzung  derselben  weder  Zinsen  noch  Gewinn  beziehen, ¬
  auch  können  ihm  Zinsen  nur  insoweit  bezahlt  werden,  als
dadurch  die  ursprüngliche  Einlage  nicht  vermindert  wird.  Die  Haftung ¬
  mit  seiner  Vermögenseinlage  wird  auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen, ¬
  daß  dieselbe  noch  nicht  vollständig  eingeschossen  ist  oder  daß
ihm  unbefugter  Weise  Auszahlungen  gemacht  sind.  Jedoch  braucht
er  Zinsen  und  Gewinn,  welche  er  auf  Grund  einer  im  guten
Glauben  errichteten  Bilanz  im  guten  Glauben  erhalten  hat,  nicht
zurück  zu  bezahlen2).
Dieselbe  Haftung  tritt  für  den  in  eine  bestehende ¬
  Gesellschaft  eintretenden  Commanditisten  ein,  hinsichtlich
aller  zur  Zeit  seines  Eintritts  bestehenden  Verbindlichkeiten  der
Gesellschaft  3)
Für  die  Privatgläubiger  des  Commanditisten  ist  seine  Einlage
kein  Executionsobjekt  *),  jedoch  können  dieselben  in  derselben  Weise,
wie  bei  persönlich  haftenden  Gesellschaftern,  Auflösung  der  Gesellschaft ¬
  verlangen  5).
Erworbene  Pfandrechte  am  eingebrachten  Ver1) ¬
  H.  G.  B.  165,  1.
2)  H.  G.  B.  165,  2—5.  cf.  161,  2.  3.
3)  H.  G.  B.  166.
4)  H.  G.  B.  169.
5)  H.  G.  B.  170,  2.
            
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