§. 19. Offene und Commanditgesellschaft.
dagegen kann, wenn ein Privatgläubiger gegen einen einzelnen Gesellschafter ¬
klagt, dieser Forderungen der Gesellschaft dem Kläger
gegenüber compensando nicht geltend machen. Im Falle des Concurses ¬
aber ist auch in den beiden ersten Fällen die Compensation
unzulässig, weil hier sowohl Privatgläubiger als Gesellschaftsgläubiger
ein Separationsrecht auf das Privat=, resp. Gesellschaftsvermögen
haben.
2) Haftung des Commanditisten.
Weit einfacher gestaltet sich die Sache bei der Commanditgesellschaft. ¬
Der Commanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern
bis zum Betrage seiner Einlage solidarisch unter Ausschluß aller
Einreden *). Diese Haftung kann während des Bestandes der Gesellschaft ¬
nicht beschränkt werden und ist Dritten gegenüber jeder Vertrag, ¬
der den Commanditisten dieser Haftung überheben will, wirkungslos. ¬
Die Einlage braucht der Commanditist, falls sie durch
Verlust vermindert wird, allerdings nicht zu ergänzen, er kann aber
bis zur Wiederergänzung derselben weder Zinsen noch Gewinn beziehen, ¬
auch können ihm Zinsen nur insoweit bezahlt werden, als
dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird. Die Haftung ¬
mit seiner Vermögenseinlage wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, ¬
daß dieselbe noch nicht vollständig eingeschossen ist oder daß
ihm unbefugter Weise Auszahlungen gemacht sind. Jedoch braucht
er Zinsen und Gewinn, welche er auf Grund einer im guten
Glauben errichteten Bilanz im guten Glauben erhalten hat, nicht
zurück zu bezahlen2).
Dieselbe Haftung tritt für den in eine bestehende ¬
Gesellschaft eintretenden Commanditisten ein, hinsichtlich
aller zur Zeit seines Eintritts bestehenden Verbindlichkeiten der
Gesellschaft 3)
Für die Privatgläubiger des Commanditisten ist seine Einlage
kein Executionsobjekt *), jedoch können dieselben in derselben Weise,
wie bei persönlich haftenden Gesellschaftern, Auflösung der Gesellschaft ¬
verlangen 5).
Erworbene Pfandrechte am eingebrachten Ver1) ¬
H. G. B. 165, 1.
2) H. G. B. 165, 2—5. cf. 161, 2. 3.
3) H. G. B. 166.
4) H. G. B. 169.
5) H. G. B. 170, 2.