§. 8. Insbesondere die Geschäftsfrau (Handelsfrau).
2) die Fähigkeit, eine Procura oder eine Geschäftsvollmacht
zu ertheilen, resp. eine Verpflichtung oder eine Erlaubniß, dieselbe
in das Handelsregister eintragen zu lassen *)
3) die Beweiskraft der Handelsbücher 2);
4) der Begriff der Erwerbsgesellschaften, d. h. also in specie
der offenen Gesellschaft, der Commanditgesellschaft und der Aktiengeselschaft. ¬
Die Grundsätze, welche das Handelsgesetzbuch im zweiten ¬
Buche und das Einführungsgesetz in §. 21 aufstellt, finden ihre
Gränze im Begriffe des Geschäftsmannes. Sie sind nicht anwendbar, ¬
wenn die Mitglieder von Gesellschaften nicht Geschäftsleute in
diesem Sinne sind. Die stille Gesellschaft und die Vereinigung zu
einzelnen Geschäften stehen dagegen in keiner Beziehung zu dem
Begriffe des Geschäftsmannes. Gänzlich unabhängig ist der Begriff ¬
des Geschäftsmannes von dem Rechte, gewerbsmäßig ein
Geschäft zu betreiben. Die hierüber bestehenden Bestimmungen sind
ausschließlich polizeilicher Natur 3).
§. 8.
Insbesondere die Geschäftsfrau (Handelsfrau) 4).
Träger des Geschäfts kann eine Gesellschaft oder eine Einzelperson ¬
sein. Als Einzelperson kann auch eine einzelne Frauensperson ¬
Inhaberin eines Geschäftes sein. Ist dies der Fall, so gelten
für eine solche Geschäftsfrau auf Grund eines allgemeinen Gewohnheitsrechts ¬
und gesetzlicher Bestimmungen rechtliche Grundsätze, welche
von den sonst für Frauenzimmer gültigen Normen abweichen.
Das Handelsgesetzbuch 5) stellt zwar solche Grundsätze nur für
1) V. v. 18. Apr. 1849 §. 5. 6. u. v. 13. Febr. 1860 §. 12 ff. H. G. B.
41 ff. Einfges. §. 11.
2) H. G. B. 28 ff. Einfges. §. 10.
3) Vgl. die Citate Band I. S. 107, Note 2 und außerdem K. R. v.
1489 Art. 73, Mäklerordnung von 1640 Art. 16, Verordn. wegen Accise,
Convoye und Tonnengeld v. 1650, Weddeordnung v. 7. Juli 1658, V. v.
12. Nov. 1755 (A. S. S. 23), Warnung w. verbotene Handelsgeschäfte v.
17. Dec. 1809, Rheden de stat. ad merc. comp. §. 26, Focke adumbratio ¬
jur. merc. p. 15 sqq., Nordd. Bundesges. über die Freizügigkeit v.
1. Nov. 1867.
*) Rheden de muliere mercatrice. Brem. 1717. Id. de stat. ad merc.
comp. §. 54—59.
5) H. G. B. 6-9.