Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  8.  Insbesondere  die  Geschäftsfrau  (Handelsfrau).
2)  die  Fähigkeit,  eine  Procura  oder  eine  Geschäftsvollmacht
zu  ertheilen,  resp.  eine  Verpflichtung  oder  eine  Erlaubniß,  dieselbe
in  das  Handelsregister  eintragen  zu  lassen  *)
3)  die  Beweiskraft  der  Handelsbücher  2);
4)  der  Begriff  der  Erwerbsgesellschaften,  d.  h.  also  in  specie
der  offenen  Gesellschaft,  der  Commanditgesellschaft  und  der  Aktiengeselschaft. ¬
  Die  Grundsätze,  welche  das  Handelsgesetzbuch  im  zweiten ¬
  Buche  und  das  Einführungsgesetz  in  §.  21  aufstellt,  finden  ihre
Gränze  im  Begriffe  des  Geschäftsmannes.  Sie  sind  nicht  anwendbar, ¬
  wenn  die  Mitglieder  von  Gesellschaften  nicht  Geschäftsleute  in
diesem  Sinne  sind.  Die  stille  Gesellschaft  und  die  Vereinigung  zu
einzelnen  Geschäften  stehen  dagegen  in  keiner  Beziehung  zu  dem
Begriffe  des  Geschäftsmannes.  Gänzlich  unabhängig  ist  der  Begriff ¬
  des  Geschäftsmannes  von  dem  Rechte,  gewerbsmäßig  ein
Geschäft  zu  betreiben.  Die  hierüber  bestehenden  Bestimmungen  sind
ausschließlich  polizeilicher  Natur  3).
§.  8.
Insbesondere  die  Geschäftsfrau  (Handelsfrau)  4).
Träger  des  Geschäfts  kann  eine  Gesellschaft  oder  eine  Einzelperson ¬
  sein.  Als  Einzelperson  kann  auch  eine  einzelne  Frauensperson ¬
  Inhaberin  eines  Geschäftes  sein.  Ist  dies  der  Fall,  so  gelten
für  eine  solche  Geschäftsfrau  auf  Grund  eines  allgemeinen  Gewohnheitsrechts ¬
  und  gesetzlicher  Bestimmungen  rechtliche  Grundsätze,  welche
von  den  sonst  für  Frauenzimmer  gültigen  Normen  abweichen.
Das  Handelsgesetzbuch  5)  stellt  zwar  solche  Grundsätze  nur  für
1)  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  5.  6.  u.  v.  13.  Febr.  1860  §.  12  ff.  H.  G.  B.
41  ff.  Einfges.  §.  11.
2)  H.  G.  B.  28  ff.  Einfges.  §.  10.
3)  Vgl.  die  Citate  Band  I.  S.  107,  Note  2  und  außerdem  K.  R.  v.
1489  Art.  73,  Mäklerordnung  von  1640  Art.  16,  Verordn.  wegen  Accise,
Convoye  und  Tonnengeld  v.  1650,  Weddeordnung  v.  7.  Juli  1658,  V.  v.
12.  Nov.  1755  (A.  S.  S.  23),  Warnung  w.  verbotene  Handelsgeschäfte  v.
17.  Dec.  1809,  Rheden  de  stat.  ad  merc.  comp.  §.  26,  Focke  adumbratio ¬
  jur.  merc.  p.  15  sqq.,  Nordd.  Bundesges.  über  die  Freizügigkeit  v.
1.  Nov.  1867.
*)  Rheden  de  muliere  mercatrice.  Brem.  1717.  Id.  de  stat.  ad  merc.
comp.  §.  54—59.
5)  H.  G.  B.  6-9.
            
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