Inhaltsverzeichnis : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

4.  Hauptst.  Von  den  Städten.
313
c)  Z.  B.  das  Hamburger  Stadtrecht  Th.  1.  Tit.  2.  Art.  1.  sagt:
Es  soll  kein  Ritter  oder  Rittermässige  Personen  in  dieser  Stadt
„oder  Weichbilde  wohnen.
4)  Das  Lübische  Recht  befiehlt  sogar  (B.  2.  Tit.  3.  Art.  2.)  daß
jeder  Bürger
eseine  Lehngüter,  er  habe  sie  von  Fürsten  oder
„Herren,  und  wann  er  gleich  davon  Roßdienste  leisten  müste,  in
„und  ausserhalb  der  Stadt  zu  verschossen  schuldig  sey.
§.  453.
Verlust  des  Bürgerrechts.
Des  einmahl  erworbenen  Buͤrgerrechts  kann  Jemand
zur  Strafe  verlustig  erklärt  werden,  in  allen  solchen  Fällen,
wo  Landesverweisung  oder  Chrlosigkeit  statt  findet  (§.  446).
Hingegen  zieht  die  unterlassene  Schoßzahlung  der  Regel
nach  heutzutage  den  Verlust  desselben  nicht  nach  sich  a).
Ausserdem  kann  Jemand  auch  freywillig  sein  Bürgerrecht
sowohl  ausdrücklich  als  stillschweigend  aufgeben.  Letzteres
erfolgt  alsdann  insonderheit,  wenn  derselbe  aus  der  Stadt
mit  dem  größten  Theile  seines  darin  befindlich  gewesenen
Vermögens,  ohne  sich  sein  Buͤrgerrecht  vorzubehalten,
abzieht  b).
a)  PUFENDORF  T.  1.  obs.  80.  §.  6.
b)  EMMINGHAUS  loc.  cit.  §.  28.  29.  C.  F.  HOMMEL  de  adquirendo  vel
amittendo  iure  cinitatis  Hamburgensis  §.  20.  21.
VI.
Von  der  bürgerlichen  Nahrung.
A.
Von  der  Handlung.
§.  454.
Quelle  der  Handlungsrechte.
Von  den  drey  Hauptzweigen  der  buͤrgerlichen  Nahrung
(§.  444.)  verdient  die  Handlung  zuerst  erwogen  zu  werden,
da  alle  üͤbrigen  durch  sie  allein  Leben  und  Gedeyen  erhalten.
Die  eigentlichen  Handlungsrechte  a)  grüͤnden  sich  mehr  auf
den
            
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