4. Hauptst. Von den Städten.
313
c) Z. B. das Hamburger Stadtrecht Th. 1. Tit. 2. Art. 1. sagt:
Es soll kein Ritter oder Rittermässige Personen in dieser Stadt
„oder Weichbilde wohnen.
4) Das Lübische Recht befiehlt sogar (B. 2. Tit. 3. Art. 2.) daß
jeder Bürger
eseine Lehngüter, er habe sie von Fürsten oder
„Herren, und wann er gleich davon Roßdienste leisten müste, in
„und ausserhalb der Stadt zu verschossen schuldig sey.
§. 453.
Verlust des Bürgerrechts.
Des einmahl erworbenen Buͤrgerrechts kann Jemand
zur Strafe verlustig erklärt werden, in allen solchen Fällen,
wo Landesverweisung oder Chrlosigkeit statt findet (§. 446).
Hingegen zieht die unterlassene Schoßzahlung der Regel
nach heutzutage den Verlust desselben nicht nach sich a).
Ausserdem kann Jemand auch freywillig sein Bürgerrecht
sowohl ausdrücklich als stillschweigend aufgeben. Letzteres
erfolgt alsdann insonderheit, wenn derselbe aus der Stadt
mit dem größten Theile seines darin befindlich gewesenen
Vermögens, ohne sich sein Buͤrgerrecht vorzubehalten,
abzieht b).
a) PUFENDORF T. 1. obs. 80. §. 6.
b) EMMINGHAUS loc. cit. §. 28. 29. C. F. HOMMEL de adquirendo vel
amittendo iure cinitatis Hamburgensis §. 20. 21.
VI.
Von der bürgerlichen Nahrung.
A.
Von der Handlung.
§. 454.
Quelle der Handlungsrechte.
Von den drey Hauptzweigen der buͤrgerlichen Nahrung
(§. 444.) verdient die Handlung zuerst erwogen zu werden,
da alle üͤbrigen durch sie allein Leben und Gedeyen erhalten.
Die eigentlichen Handlungsrechte a) grüͤnden sich mehr auf
den