§. 3. Begriff des Geschäfts.
Dadurch, daß die moderne Wirtschaft ihre Angelpunkte in Bildungen ¬
des Gattungswillens hat, welche selbstständig sind gegen die
Zwecke der Individuen, ist nun auch sofort bedingt, daß das Recht
dieser Selbstständigkeit der Zwecke Rechnung tragen muß; es muß
überall, wo eine mehr oder weniger große Selbstskändigkeit dieser
Zwecke hervortritt, an dieselbe mehr oder weniger Wirkungen rechtlicher ¬
Persönlichkeit knüpfen, und so sehen wir denn auch bei allen
diesen Gestaltungen eine juristische Persönlichkeit in größerem oder
geringerem Umfange hervortreten, wie dies bereits im vorigen
Bande näher erörtert ist.
Das Geschäft.
§. 3.
1. Begriff.
Unter den wirtschaftlichen Zwecken, welche das heutige Verkehrsleben ¬
beherrschen, hat sich einer in einer so allseitigen Form verkörpert,
daß wir ihn schon hier als eines der Grundelemente unsrer Vermögenswirtschaft ¬
darstellen müssen. Dieser wirtschaftliche Zweck ist das Gewerbe, ¬
und die Form, welche er sich geschaffen hat, ist das Geschäft.
Unter Gewerbe verstehen wir hier das ganze Gebiet der Wirtschaft, ¬
welches die planmäßige Erwerbsthätigkeit der Menschheit umfaßt, ¬
also sowohl Landwiktschaft als Handel als Gewerbe im engern
Sinne (Handwerks= und Fabrikbetrieb). Der immer stärker auch
in der Wirtschaft hervortretende Gattungswille hat in diesen Gebieten ¬
sich Mittelpunkte geschaffen, welche nicht mit den Einzelindividuen ¬
identisch sind, organische Gebilde auf Grundlage eines
Vermögenscomplexes und getragen durch die Wirtschaftskraft der
Einzelindividuen, jedoch in der Weise, daß dieselben dem wirtschaftlichen ¬
Zwecke gänzlich untergeordnet erscheinen. Diese Bildungen
nennen wir Geschäfte.
Das Geschäft ist ein organisirter Complex wirtschaftlicher Güter
und menschlicher Arbeitskraft, der einem gewerblichen Zwecke dient.
Ein besonderes wirtschaftliches Institut ist das Geschäft nur dann,
wenn es in gewissen Beziehungen den Individuen, welche seine
Träger sind, selbstständig gegenübersteht. Fällt der Zweck des Geschäfts ¬
ganz und gar mit dem Zweck des Individuums, welches
sein Träger ist, zusammen, so ist es eben kein besonderes wirtschaft¬