Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  3.  Begriff  des  Geschäfts.
Dadurch,  daß  die  moderne  Wirtschaft  ihre  Angelpunkte  in  Bildungen ¬
  des  Gattungswillens  hat,  welche  selbstständig  sind  gegen  die
Zwecke  der  Individuen,  ist  nun  auch  sofort  bedingt,  daß  das  Recht
dieser  Selbstständigkeit  der  Zwecke  Rechnung  tragen  muß;  es  muß
überall,  wo  eine  mehr  oder  weniger  große  Selbstskändigkeit  dieser
Zwecke  hervortritt,  an  dieselbe  mehr  oder  weniger  Wirkungen  rechtlicher ¬
  Persönlichkeit  knüpfen,  und  so  sehen  wir  denn  auch  bei  allen
diesen  Gestaltungen  eine  juristische  Persönlichkeit  in  größerem  oder
geringerem  Umfange  hervortreten,  wie  dies  bereits  im  vorigen
Bande  näher  erörtert  ist.
Das  Geschäft.
§.  3.
1.  Begriff.
Unter  den  wirtschaftlichen  Zwecken,  welche  das  heutige  Verkehrsleben ¬
  beherrschen,  hat  sich  einer  in  einer  so  allseitigen  Form  verkörpert,
daß  wir  ihn  schon  hier  als  eines  der  Grundelemente  unsrer  Vermögenswirtschaft ¬
  darstellen  müssen.  Dieser  wirtschaftliche  Zweck  ist  das  Gewerbe, ¬
  und  die  Form,  welche  er  sich  geschaffen  hat,  ist  das  Geschäft.
Unter  Gewerbe  verstehen  wir  hier  das  ganze  Gebiet  der  Wirtschaft, ¬
  welches  die  planmäßige  Erwerbsthätigkeit  der  Menschheit  umfaßt, ¬
  also  sowohl  Landwiktschaft  als  Handel  als  Gewerbe  im  engern
Sinne  (Handwerks=  und  Fabrikbetrieb).  Der  immer  stärker  auch
in  der  Wirtschaft  hervortretende  Gattungswille  hat  in  diesen  Gebieten ¬
  sich  Mittelpunkte  geschaffen,  welche  nicht  mit  den  Einzelindividuen ¬
  identisch  sind,  organische  Gebilde  auf  Grundlage  eines
Vermögenscomplexes  und  getragen  durch  die  Wirtschaftskraft  der
Einzelindividuen,  jedoch  in  der  Weise,  daß  dieselben  dem  wirtschaftlichen ¬
  Zwecke  gänzlich  untergeordnet  erscheinen.  Diese  Bildungen
nennen  wir  Geschäfte.
Das  Geschäft  ist  ein  organisirter  Complex  wirtschaftlicher  Güter
und  menschlicher  Arbeitskraft,  der  einem  gewerblichen  Zwecke  dient.
Ein  besonderes  wirtschaftliches  Institut  ist  das  Geschäft  nur  dann,
wenn  es  in  gewissen  Beziehungen  den  Individuen,  welche  seine
Träger  sind,  selbstständig  gegenübersteht.  Fällt  der  Zweck  des  Geschäfts ¬
  ganz  und  gar  mit  dem  Zweck  des  Individuums,  welches
sein  Träger  ist,  zusammen,  so  ist  es  eben  kein  besonderes  wirtschaft¬
            
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