Objekt : Entwurf des bestehenden Westpreußischen Provinzial-Rechts

§.  820.
§§.  830.  841.

54

Theil  I.  Titel  11.  Abschn.  7.
stehen,  ohne  Veränderung  der  Person  des  Gläubigers
oder  Schuldners,  ein  Abschluß  gefertigt,  was  ein  jeder
dem  andern  an  Kapital  oder  Zinsen  an  einem  bestimmten =
  Tage  schuldig  bleibt,  festgesetzt  und  daß  dieses
Quantum  von  gedachtem  Tage  an  als  Kapital
betrachtet  und  verzinset  werden  solle,  ausdrücklich  verabredet ¬
  wird.
(Regier.=Instrukt.  IV.  g.  ö.)
§.  261.
Diese  Vorschrift  enthält  eine  Bestimmung,  über  welche
das  Preußische  Landrecht  und  die  Regierungs=Instruktion
vom  21sten  September  1773  schweigt,  sie  ist  folglich  gültig.
(Regier.=Instrukt.  IV.  g.  7.)
§.  262.
An  landüblichen  und  Zögerungszinsen  konnten  bis  zur
Publikation  der  Verordnung  vom  2ten  Junius  1827  in
der  Regel  sechs  vom  Hundert  gefordert  werden.
(Regier.=Instrukt.  IV.  a.  e.)
§.  263.
*  In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Verbindlichkeit
zur  Zinszahlung  nicht  auf  einer  Verabredung,  sondern  unmittelbar ¬
  auf  dem  Gesetze  beruht,  dürfen  seit  dem  gedachten ¬
  Zeitpunkte  nicht  mehr  als  fünf  Prozent  gefordert  werden.
§.  264.
*  Gleichergestalt  sind  seit  dem  gedachten  Zeitpunkte
die  Zögerungszinsen  von  Sechs  auf  Fünf  vom  Hundert
herabgesetzt.
§.  265.
*  Betragen  die  verabredeten  Zinsen  jedoch  mehr  als
fünf  vom  Hundert,  so  werden  darnach  auch  die  Zögerungszinsen =
  bestimmt.
§.  265.  a.
*  Ist  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  ein  höherer
Zinssatz  ausdrücklich  festgesetzt  worden,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden.
(Verordn.  vom  2.  Junius  1827,  Gesetzsamml.  1827  St.  76.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer