mirador : mirador

De  testamentaria  tutela.
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nlena  und  angusta  optio.  Nun  nannte  man  einen  tutor
testamentarius  nur  einen  solchen  Vormund,  der  namentlich ¬
  im  Testamente  gegeben  worden,  und  eben  daher  auch
dativus  85).  Die  testamentarische  Tutel  ist  übrigens  für
Unmündige  sowohl  als  Weiber  gleich  alt.  Daß  die
XII  Tafeln  beyde  Arten  bestätiget  haben,  ist  schon  an
einem  andern  Orte  86)  aus  Stellen  des  Gajus  erwiesen
worden.  Beyde  waren  aber  gewiß  weit  älter,  wie  auch
schon  oben  37)  gezeigt  worden  ist.  Denn  es  war  ja  fast
kein  Staat,  sagt  Gajus  88),  in  welchem  es  den  Vätern
nicht  gestattet  worden  wäre,  ihren  unmündigen  Kindern  in
ihrem  Testamente  einen  Vormund  zu  geben,  obwohl  nur
die  Römischen  Bürger  die  einzigen  waren,  welche  ihre
Kinder  in  der  potestas  hatten.
Nach  dem  Justinianeischen  Rechte  findet  nur  noch
eine  testamentarische  Tutel  über  Pupillen  89)  Statt.
S.  870.  f.  und  Schweppe  Röm.  Rechtsgeschichte  und
Rechtsalterthümer  §.  425.
85)  GAJUS  I.  §.  154.
86)  Commentar  Th.  28.  §.  1298.  S.  442.  f.
87)  Comment.  a.  a.  O.  S.  461.  ff.
88)  GAJUS  I.  §.  189.  S.  den  Comment.  a.  a.  O.  Not.  21.
89)  Von  dieser  testamentarischen  Tutel  handeln  Hug.  DoNELLUS -
  Commentarior.  de  iure  civ.  Lib.  III.  Cap.  4.
(Vol.  II.  pag.  24  —46.  edit.  Norimberg.  noviss.  a  VV.
ill.  ROENIGIO  inchoat.  et  a  BUCHERo  continuat.)  Paul.
MONTANUS  de  iure  tutelar.  et  curation.  Cap.8—  11.
p.82—  116.  Jo.  Pet.  de  LUDEWIG  Diss.  Diff.  iur.  Rom.
et  Germ.  in  tutelis  testamentaria  et  legitima.  Halae
1712.  4.  (in  Opuscul.  miscellan.  Tom.  Il.  pag.  1071—
1114.)  Corn.  van  GESSEL  Diss.  de  tutela  testamentaria. -
  Traj.  ad  Rhen.  1703.  4.  und  Jo.  Ulr.  ROEDER
            
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