De testamentaria tutela.
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nlena und angusta optio. Nun nannte man einen tutor
testamentarius nur einen solchen Vormund, der namentlich ¬
im Testamente gegeben worden, und eben daher auch
dativus 85). Die testamentarische Tutel ist übrigens für
Unmündige sowohl als Weiber gleich alt. Daß die
XII Tafeln beyde Arten bestätiget haben, ist schon an
einem andern Orte 86) aus Stellen des Gajus erwiesen
worden. Beyde waren aber gewiß weit älter, wie auch
schon oben 37) gezeigt worden ist. Denn es war ja fast
kein Staat, sagt Gajus 88), in welchem es den Vätern
nicht gestattet worden wäre, ihren unmündigen Kindern in
ihrem Testamente einen Vormund zu geben, obwohl nur
die Römischen Bürger die einzigen waren, welche ihre
Kinder in der potestas hatten.
Nach dem Justinianeischen Rechte findet nur noch
eine testamentarische Tutel über Pupillen 89) Statt.
S. 870. f. und Schweppe Röm. Rechtsgeschichte und
Rechtsalterthümer §. 425.
85) GAJUS I. §. 154.
86) Commentar Th. 28. §. 1298. S. 442. f.
87) Comment. a. a. O. S. 461. ff.
88) GAJUS I. §. 189. S. den Comment. a. a. O. Not. 21.
89) Von dieser testamentarischen Tutel handeln Hug. DoNELLUS -
Commentarior. de iure civ. Lib. III. Cap. 4.
(Vol. II. pag. 24 —46. edit. Norimberg. noviss. a VV.
ill. ROENIGIO inchoat. et a BUCHERo continuat.) Paul.
MONTANUS de iure tutelar. et curation. Cap.8— 11.
p.82— 116. Jo. Pet. de LUDEWIG Diss. Diff. iur. Rom.
et Germ. in tutelis testamentaria et legitima. Halae
1712. 4. (in Opuscul. miscellan. Tom. Il. pag. 1071—
1114.) Corn. van GESSEL Diss. de tutela testamentaria. -
Traj. ad Rhen. 1703. 4. und Jo. Ulr. ROEDER