Objekt : Sohm, Rudolf: ¬Der Gegenstand

II.  Der  Geschäftsabschluß.
295
VII.  Besondere  Vorschriften  über  Versteigerungen  (156)
erklären  sich  daraus,  daß  bei  diesen  Geschäften  die  Verkehrssitte
Zweifel  in  der  Auslegung  des  Parteiwillens  zuließ.*)  Fraglich  war
a)  ob  das  Gebot  den  Vertrag  abschloß,  oder  das  Ausrufen
des  Gebotes  oder  der  Zuschlag.  Wo  der  Preis  vom  Verkäufer
von  oben  nach  unten  ausgerufen  wurde,  konnte  man  sehr  wohl  das
Gebot  schon  als  Annahme  ansehen.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  erklärt
jedoch  den  Zuschlag  unter  allen  Umständen  für  maßgebend  (156),  was
namentlich  da,  wo  sich  die  Preisangebote  von  unten  nach  oben  steigern,?
passend  erscheint.3)  Fraglich  war  ferner,
b)  ob  der  Bieter  frei  wird,  wenn  ein  anderer  ihn  überbietet.
§  156  bejaht  dies.  Anders  §  72  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung ¬
  und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897:  „Ein
Gebot  erlischt,  wenn  ein  Uebergebot  zugelassen  wird  und  ein  Betheiligter ¬
  der  Zulassung  nicht  sofort  widerspricht."
Hiernach  wird  bei  Grundstücksversteigerungen  der  Bieter  erst
dann  frei,  wenn  das  Uebergebot  vom  Versteigerer  angenommen  wird,
was  wohl  noch  angemessener  sein  dürfte  als  die  Vorschrift  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches.
Durch  den  Schluß  des  Versteigerungstermines  ohne  Zuschlag
werden  die  bis  dahin  gebotenen  Bieter  frei.  Dies  war  wohl  auch
bisher  kaum  zweifelhaft.
2.  Die  Mitwirkung  an  fremden  Geschäften.
a)  Die  Hauptformen.
§  73.
I.  Die  Hülfsthätigkeit  bei  fremden  Geschäften  erweitert
den  Kreis  der  Geschäftsführung  über  die  Selbstthätigkeit  des  Geschäftsherrn ¬
  hinaus.  Sie  zerfällt  in  zwei  Klassen.  Sie  bedarf  in  gewissen
Fällen  zu  ihrer  Wirksamkeit  des  Rechtsschutzes,  würde  also  unmöglich
sein,  wenn  nicht  ein  Rechtssatz  sie  zuließe.  In  andern  Fällen  ist  sie
eine  solche  Unterstützung  einer  Geschäftspartei,  die  einer  Vorschrift,  die  ihr
Kraft  verleiht,  nicht  bedarf.  Die  Römer  nennen  diese  Unterstützung
Zusicherung  empfangen  hat,  muß  und  soll  es  ihm  gleichgültig  sein,  ob  man  auf
seine  Kosten  spekulire  oder  nicht.
*)  Mot.  176.  Diese  Vorschriften  gelten  daher  nur  als  Auslegungsregeln.
2)  Sog.  Plus=Auktion  im  Gegensatze  zur  Minus=Auktion.  Kuhlenbeck  356.
3)  Verworfen  ist  namentlich  die  absonderliche  Annahme,  daß  der  Versteigerer
mit  jedem  Bieter  einen  Vertrag  unter  der  auflösenden  Bedingung  des  besseren  Gebotes ¬
  abschließe  (Mot.  177).
            
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