II. Der Geschäftsabschluß.
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VII. Besondere Vorschriften über Versteigerungen (156)
erklären sich daraus, daß bei diesen Geschäften die Verkehrssitte
Zweifel in der Auslegung des Parteiwillens zuließ.*) Fraglich war
a) ob das Gebot den Vertrag abschloß, oder das Ausrufen
des Gebotes oder der Zuschlag. Wo der Preis vom Verkäufer
von oben nach unten ausgerufen wurde, konnte man sehr wohl das
Gebot schon als Annahme ansehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch erklärt
jedoch den Zuschlag unter allen Umständen für maßgebend (156), was
namentlich da, wo sich die Preisangebote von unten nach oben steigern,?
passend erscheint.3) Fraglich war ferner,
b) ob der Bieter frei wird, wenn ein anderer ihn überbietet.
§ 156 bejaht dies. Anders § 72 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung ¬
und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897: „Ein
Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot zugelassen wird und ein Betheiligter ¬
der Zulassung nicht sofort widerspricht."
Hiernach wird bei Grundstücksversteigerungen der Bieter erst
dann frei, wenn das Uebergebot vom Versteigerer angenommen wird,
was wohl noch angemessener sein dürfte als die Vorschrift des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Durch den Schluß des Versteigerungstermines ohne Zuschlag
werden die bis dahin gebotenen Bieter frei. Dies war wohl auch
bisher kaum zweifelhaft.
2. Die Mitwirkung an fremden Geschäften.
a) Die Hauptformen.
§ 73.
I. Die Hülfsthätigkeit bei fremden Geschäften erweitert
den Kreis der Geschäftsführung über die Selbstthätigkeit des Geschäftsherrn ¬
hinaus. Sie zerfällt in zwei Klassen. Sie bedarf in gewissen
Fällen zu ihrer Wirksamkeit des Rechtsschutzes, würde also unmöglich
sein, wenn nicht ein Rechtssatz sie zuließe. In andern Fällen ist sie
eine solche Unterstützung einer Geschäftspartei, die einer Vorschrift, die ihr
Kraft verleiht, nicht bedarf. Die Römer nennen diese Unterstützung
Zusicherung empfangen hat, muß und soll es ihm gleichgültig sein, ob man auf
seine Kosten spekulire oder nicht.
*) Mot. 176. Diese Vorschriften gelten daher nur als Auslegungsregeln.
2) Sog. Plus=Auktion im Gegensatze zur Minus=Auktion. Kuhlenbeck 356.
3) Verworfen ist namentlich die absonderliche Annahme, daß der Versteigerer
mit jedem Bieter einen Vertrag unter der auflösenden Bedingung des besseren Gebotes ¬
abschließe (Mot. 177).