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gen; doch muß er in wichtigen und bedenklichen Angelegenheiten..
den Pererst ¬
die Genehmigung und die Vorschriften des vormundschaftli=munn
a) in
Nucksicht
chen Gerichtes einhohlen.
der Erziedung =
der
Perfon.
Eine solche wichtige und bedenkliche Angelegenheit wäre z. B. die Standeswahl ¬
(§. 148).
§. 217.
Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbiethung und mchende ¬
BerdingFolgsamkeit =
schuldig; er ist aber auch berechtiget, sich bey seinen
des PfleBehörde =
zu be=efh
nächsten Verwandten, oder bey der gerichtlichen
len'n.
schweren, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für
eine Art mißbrauchen, oder die Pflichten der nöthigen Obsorge
und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen ¬
und jedem, der hiervon Kenntniß erhält, steht die Anzeige ¬
bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, ¬
wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur
Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag.
Ueberschreitet er die Grenzen der ihm allerdings auch zustehenden Züchtigungsgewalt ¬
(§§. 145, 216), so verfällt er dem Strafgesetze ((§. 169 und 170
des St. G. B. U. Th.). Kommen gegen den Vormund Thatsachen vor, daß
er einen unordentlichen Lebenswandel führt, oder daß er gar an den Vergehen
der Minderjährigen Theil nimmt, so ist er seiner vormundschaftlichen Gewalt
verlustig zu erklären, wider den Minderjährigen aber ist von der Polizei=OberDirection ¬
im Einverständnisse mit dem obervormundschaftlichen Gerichte die
Notion auf Abgabe desselben in das Zwangsarbeitshaus zu schöpfen (Hofdecr.
v. 19. April 1811, J. G. S. Nr. 940). Dieses Erkenntniß steht auf dem flachen ¬
Lande den Kreisämtern zu. Von jeder dahin erfolgten Abgabe ist aber die
Regierung zu verständigen, der das Bestätigungsrecht zusteht (n. ö. Regierungsverordn. ¬
v. 19. Oktob. 1859 3. 60.210).
§. 218.
Wer
Die Person des Waisen soll vorzüglich der Mutter selbst
zunächst
die Erziedann, =
wenn sie die Vormundschaft nicht übernommen oder sich wiehung ¬
besorge. =
der verheirathet hat, anvertrauet werden; es wäre denn, daß das
Beste des Kindes eine andere Verfügung erheischte.
§. 219.
BestimDie ¬
Unterhaltungskosten bestimmt das vormundschaftliche Gemung ¬
der
Quantiricht, =
und nimmt bey der Bestimmung auf die Anordnung des tat un
der QuelVaters, =
auf das Gutachten des Vormundes, auf das Vermögen, len der
Erziehungsko =
¬
den Stand und auf andere Verhältnisse des Minderjähriger
sten.
Rücksicht. -