Inhaltsverzeichnis : Ellinger, Joseph: Handbuch des österreichischen Civil-Rechtes

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gen;  doch  muß  er  in  wichtigen  und  bedenklichen  Angelegenheiten..
den  Pererst ¬
  die  Genehmigung  und  die  Vorschriften  des  vormundschaftli=munn
a)  in
Nucksicht
chen  Gerichtes  einhohlen.
der  Erziedung =
  der
Perfon.
Eine  solche  wichtige  und  bedenkliche  Angelegenheit  wäre  z.  B.  die  Standeswahl ¬
  (§.  148).
§.  217.
Der  Minderjährige  ist  seinem  Vormunde  Ehrerbiethung  und  mchende ¬

BerdingFolgsamkeit =
  schuldig;  er  ist  aber  auch  berechtiget,  sich  bey  seinen
des  PfleBehörde =
  zu  be=efh
nächsten  Verwandten,  oder  bey  der  gerichtlichen
len'n.
schweren,  wenn  der  Vormund  seine  Macht  auf  was  immer  für
eine  Art  mißbrauchen,  oder  die  Pflichten  der  nöthigen  Obsorge
und  Pflege  hintansetzen  würde.  Auch  den  Verwandten  des  Minderjährigen ¬
  und  jedem,  der  hiervon  Kenntniß  erhält,  steht  die  Anzeige ¬
  bevor.  An  diese  Behörde  hat  sich  auch  der  Vormund  zu  wenden, ¬
  wenn  er  den  Vergehungen  des  Minderjährigen  durch  die  zur
Erziehung  ihm  eingeräumte  Gewalt  Einhalt  zu  thun  nicht  vermag.
Ueberschreitet  er  die  Grenzen  der  ihm  allerdings  auch  zustehenden  Züchtigungsgewalt ¬
  (§§.  145,  216),  so  verfällt  er  dem  Strafgesetze  ((§.  169  und  170
des  St.  G.  B.  U.  Th.).  Kommen  gegen  den  Vormund  Thatsachen  vor,  daß
er  einen  unordentlichen  Lebenswandel  führt,  oder  daß  er  gar  an  den  Vergehen
der  Minderjährigen  Theil  nimmt,  so  ist  er  seiner  vormundschaftlichen  Gewalt
verlustig  zu  erklären,  wider  den  Minderjährigen  aber  ist  von  der  Polizei=OberDirection ¬
  im  Einverständnisse  mit  dem  obervormundschaftlichen  Gerichte  die
Notion  auf  Abgabe  desselben  in  das  Zwangsarbeitshaus  zu  schöpfen  (Hofdecr.
v.  19.  April  1811,  J.  G.  S.  Nr.  940).  Dieses  Erkenntniß  steht  auf  dem  flachen ¬
  Lande  den  Kreisämtern  zu.  Von  jeder  dahin  erfolgten  Abgabe  ist  aber  die
Regierung  zu  verständigen,  der  das  Bestätigungsrecht  zusteht  (n.  ö.  Regierungsverordn. ¬
  v.  19.  Oktob.  1859  3.  60.210).
§.  218.
Wer
Die  Person  des  Waisen  soll  vorzüglich  der  Mutter  selbst
zunächst
die  Erziedann, =
  wenn  sie  die  Vormundschaft  nicht  übernommen  oder  sich  wiehung ¬
  besorge. =

der  verheirathet  hat,  anvertrauet  werden;  es  wäre  denn,  daß  das
Beste  des  Kindes  eine  andere  Verfügung  erheischte.
§.  219.
BestimDie ¬
  Unterhaltungskosten  bestimmt  das  vormundschaftliche  Gemung ¬
  der
Quantiricht, =
  und  nimmt  bey  der  Bestimmung  auf  die  Anordnung  des  tat  un
der  QuelVaters, =
  auf  das  Gutachten  des  Vormundes,  auf  das  Vermögen,  len  der
Erziehungsko =
 ¬
  den  Stand  und  auf  andere  Verhältnisse  des  Minderjähriger
sten.
Rücksicht. -

            
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