VI. Provinz Hannover.
Der Grund liegt, abgesehen davon, dafs gerade der Hannoversche
Bauernstand an Bildung und Intelligenz sehr hoch steht, anscheinend vorwiegend -
in der Entstehungsgeschichte des Höfegesetzes. Während die andern
Höfegesetze — aufser in Lauenburg — auf Veranlassung der Regierung ergangen -
sind, ist das Hannoversche Höfegesetz der Initiative des Provinzial
landtages zu verdanken, der seinerseits wieder nur der allgemeinen Rechts
überzeugung Ausdruck gab. Dazu kam, dafs das Gesetz sich unmittelbai
anschloss an die Aufhebung des alten bäuerlichen Sonderrechts, welches
anderwärts bei Erlass der Höfegesetze längst beseitigt war. Endlich wurde
in Hannover, nachdem das Gesetz der Regierung gewissermalsen abgerungen
war, von verschiedenen Seiten, namentlich auch vom Landesdirektorium1
eine lebhafte Agitation entfaltet, um die Hofbesitzer zur Eintragung in die
Höferolle zu veranlassen.
Besonders thätig nach dieser Richtung hin sind unzweifelhaft die
Richter und Verwaltungsbeamten gewesen. Seit alters ist gerade in Hannover
ein Beamtenstanc
vielleicht mehr noch als in anderen Provinzen
heimisch, der die Bedürfnisse der Bevölkerung kennt und ihr Vertrauen besitzt. -
Auf den Einflufs dieses Beamtenstandes ist ein wesentlicher Teil des
Erfolges zurückzuführen.
Allerdings war die Thätigkeit der Behörden insofern gehemmt, als die
Minister des Innern und der Justiz jede Beeinflussung der freien Entschliefsung -
der Hofbesitzer in betreff der Eintragung ihrer Höfe in die
Höferolle seitens der Staatsbehörden vermieden zu sehen wünschten. 2) Erst
1887 wurden die Amtsrichter angewiesen, bei sich darbietender Gelegenheit
auf die Höferolle aufmerksam zu machen.3
Wenn nun auch in Hannover, wie die oben S. 48 mitgeteilten
Zahlen erweisen, eine erhebliche Anzahl von landwirtschaftlichen Besitzungen
nicht eingetragen ist, so liegt dies hauptsächlich daran, dafs die Eintragung
dem Einzelnen freigestellt ist und der freiwilligen Eintragung mancherlei
Hindernisse entgegenstehen.
Noch immer ist in weiten Kreisen Unkenntnis des Höfegesetzes verbreitet. -
Zufällige Umstände, wie Kinderlosigkeit, bereits erfolgte letztwillige
Bestimmung und dergl., andererseits aber Misstrauen, Schwerfälligkeit, Nach
lässigkeit, auch wohl Scheu vor den Kosten oder ähnliche Gründe halten
viele Hofbesitzer von der Eintragung ab. *)
Mancher Bauer will nicht abweichen von der Art und Weise, wie
seine Verfahren für die Erhaltung des Hofes gesorgt haben,5) mancher
’) Vgl. die Berichte des provinzialständischen Verwaltungsausschusses insbesondere
denjenigen für 1874 (Aktenstücke des 9. Hannöverschen Provinziallandtags 1875 S. 83 ff.).
2) Vgl. Bericht des ständischen Verwaltungsausschusses, ebenda S. 84.
3) SERING a. a. O. S. 476.
4) Ahlden, Coppenbrügge L.-R. Geestemünde, L. R. Hameln, Osten, Stolzenau, Sulingen,
Uchte.
5) A.-G. Bockenem.