Volltext : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (6)

VI.  Provinz  Hannover.
Der  Grund  liegt,  abgesehen  davon,  dafs  gerade  der  Hannoversche
Bauernstand  an  Bildung  und  Intelligenz  sehr  hoch  steht,  anscheinend  vorwiegend -
  in  der  Entstehungsgeschichte  des  Höfegesetzes.  Während  die  andern
Höfegesetze  —  aufser  in  Lauenburg  —  auf  Veranlassung  der  Regierung  ergangen -
  sind,  ist  das  Hannoversche  Höfegesetz  der  Initiative  des  Provinzial
landtages  zu  verdanken,  der  seinerseits  wieder  nur  der  allgemeinen  Rechts
überzeugung  Ausdruck  gab.  Dazu  kam,  dafs  das  Gesetz  sich  unmittelbai
anschloss  an  die  Aufhebung  des  alten  bäuerlichen  Sonderrechts,  welches
anderwärts  bei  Erlass  der  Höfegesetze  längst  beseitigt  war.  Endlich  wurde
in  Hannover,  nachdem  das  Gesetz  der  Regierung  gewissermalsen  abgerungen
war,  von  verschiedenen  Seiten,  namentlich  auch  vom  Landesdirektorium1
eine  lebhafte  Agitation  entfaltet,  um  die  Hofbesitzer  zur  Eintragung  in  die
Höferolle  zu  veranlassen.
Besonders  thätig  nach  dieser  Richtung  hin  sind  unzweifelhaft  die
Richter  und  Verwaltungsbeamten  gewesen.  Seit  alters  ist  gerade  in  Hannover
ein  Beamtenstanc
vielleicht  mehr  noch  als  in  anderen  Provinzen
heimisch,  der  die  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  kennt  und  ihr  Vertrauen  besitzt. -
  Auf  den  Einflufs  dieses  Beamtenstandes  ist  ein  wesentlicher  Teil  des
Erfolges  zurückzuführen.
Allerdings  war  die  Thätigkeit  der  Behörden  insofern  gehemmt,  als  die
Minister  des  Innern  und  der  Justiz  jede  Beeinflussung  der  freien  Entschliefsung -
  der  Hofbesitzer  in  betreff  der  Eintragung  ihrer  Höfe  in  die
Höferolle  seitens  der  Staatsbehörden  vermieden  zu  sehen  wünschten.  2)  Erst
1887  wurden  die  Amtsrichter  angewiesen,  bei  sich  darbietender  Gelegenheit
auf  die  Höferolle  aufmerksam  zu  machen.3
Wenn  nun  auch  in  Hannover,  wie  die  oben  S.  48  mitgeteilten
Zahlen  erweisen,  eine  erhebliche  Anzahl  von  landwirtschaftlichen  Besitzungen
nicht  eingetragen  ist,  so  liegt  dies  hauptsächlich  daran,  dafs  die  Eintragung
dem  Einzelnen  freigestellt  ist  und  der  freiwilligen  Eintragung  mancherlei
Hindernisse  entgegenstehen.
Noch  immer  ist  in  weiten  Kreisen  Unkenntnis  des  Höfegesetzes  verbreitet. -
  Zufällige  Umstände,  wie  Kinderlosigkeit,  bereits  erfolgte  letztwillige
Bestimmung  und  dergl.,  andererseits  aber  Misstrauen,  Schwerfälligkeit,  Nach
lässigkeit,  auch  wohl  Scheu  vor  den  Kosten  oder  ähnliche  Gründe  halten
viele  Hofbesitzer  von  der  Eintragung  ab.  *)
Mancher  Bauer  will  nicht  abweichen  von  der  Art  und  Weise,  wie
seine  Verfahren  für  die  Erhaltung  des  Hofes  gesorgt  haben,5)  mancher
’)  Vgl.  die  Berichte  des  provinzialständischen  Verwaltungsausschusses  insbesondere
denjenigen  für  1874  (Aktenstücke  des  9.  Hannöverschen  Provinziallandtags  1875  S.  83  ff.).
2)  Vgl.  Bericht  des  ständischen  Verwaltungsausschusses,  ebenda  S.  84.
3)  SERING  a.  a.  O.  S.  476.
4)  Ahlden,  Coppenbrügge  L.-R.  Geestemünde,  L.  R.  Hameln,  Osten,  Stolzenau,  Sulingen,
Uchte.
5)  A.-G.  Bockenem.
            
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