Einleitung.
Es bestand jedoch eine weitgehende Übereinstimmung wenigstens für
den Hauptteil der Provinz. Nur im Norden, in Ostfriesland und in den Elb
und Wesermarschen einerseits, im Süden, im Landgerichtsbezirk Göttingen
und im Kreis Ilfeld andererseits, war eine wesentlich abweichende Rechts
entwickelung eingetreten.
Im Anschlußs an das ältere bäuerliche Recht und die ältere Agrar
verfassung gliedert sich demgemäss die Darstellung in drei Abschnitte: Der
erste umfalst die Darstellung der Vererbung, wie sie sich in dem Hauptteil
von Hannover — und zwar in den Regierungsbezirken Lüneburg, Hannover,
Osnabrück, sowie im grössten Teil der Regierungsbezirke Hildesheim und
Stade — vollzieht. Der zweite Abschnitt schildert die Vererbung des bäuer
lichen Grundbesitzes im Regierungsbezirk Aurich und in den Marschgebieten
des Regierungsbezirkes Stade. Der dritte Abschnitt endlich behandelt die
Vererbung im südlichen Teil des Regierungsbezirks Hildesheim, im Land
gerichtsbezirk Göttingen und im Kreis Ilfeld.