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§ 1195 (1238 Abs. 3, 4).
Einem Kinde, das die Volljährigkeit erreicht hat, können Eltern ihre
Einwilligung zur Eheschließung nur verweigern, wenn ein nach den Um
ständen des Falles die Weigerung rechtfertigender Grund dafür vorliegt.
Als ein solcher ist es insbesondere anzusehen, wenn für die zu schließende
Ehe die Mittel zur Erhaltung einer Familie fehlen.
Bei ungerechtfertigter Weigerung steht dem Kinde die Klage auf
richterliche Ergänzung der Einwilligung zu.
§ 1196 (1239).
Bei einem Wahlkinde hat an der Stelle der leiblichen Eltern der
jenige, der das Kind angenommen hat, die Einwilligung zur Eheschließung
zu ertheilen. Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so steht die
Einwilligung zunächst dem Wahlvater und nach dessen Tode der Wahl
mutter zu.
Nach Aufhebung der Annahme an Kindesstatt treten die leiblichen
Eltern in das Recht der Einwilligung wieder ein, wenn fie nach § 1464
die elterliche Gewalt über das Kind wieder erlangen.
§ 1197 (1241).
Eine Frau darf vor Ablauf von zehn Monaten von dem Zeitpunkte
an, wo ihre frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig oder ungültig erklärt
ist, eine neue Ehe nicht schließen.
Ablaß ist zulässig.
§§ 1198—1199.
Ehe
Sicherung minderjähriger Kinder bei Eheschließungen
von Militärpersonen, Beamten und Ausländern
wie die §§ 1242 bis
1243 d. E.)
§ 1200 (1244).
Die Befugniß zur Ertheilung des nach den §§ 1188, 1193, 1197
zulässigen Ablasses steht dem Staate zu (2c. wie § 1244).
III. Eheschließung.
§ 1201 (1245).
Die Ehe kann nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden.
Als vor einem Standesbeamten geschlossen ist die Ehe ungeachtet
eines Mangels in der Bestellung des Standesbeamten auch dann anzu
sehen, wenn die Person, vor welcher die Eheschließung stattgefunden hat,
§ 1195. Ich würde bei der Vorschrift in § 32 des RG. vom 6. Februar
1875 beharren. Ich kann es nicht für angemessen halten, daß schon ein 16 jäh
riges Mädchen seine Eltern auf Einwilligung zu einer Eheschließung verklagen
könne. In diesem Alter ist das Mädchen oft noch ein Kind.