Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§ 1195 (1238 Abs. 3, 4). 
Einem Kinde, das die Volljährigkeit erreicht hat, können Eltern ihre 
Einwilligung zur Eheschließung nur verweigern, wenn ein nach den Um 
ständen des Falles die Weigerung rechtfertigender Grund dafür vorliegt. 
Als ein solcher ist es insbesondere anzusehen, wenn für die zu schließende 
Ehe die Mittel zur Erhaltung einer Familie fehlen. 
Bei ungerechtfertigter Weigerung steht dem Kinde die Klage auf 
richterliche Ergänzung der Einwilligung zu. 
§ 1196 (1239). 
Bei einem Wahlkinde hat an der Stelle der leiblichen Eltern der 
jenige, der das Kind angenommen hat, die Einwilligung zur Eheschließung 
zu ertheilen. Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so steht die 
Einwilligung zunächst dem Wahlvater und nach dessen Tode der Wahl 
mutter zu. 
Nach Aufhebung der Annahme an Kindesstatt treten die leiblichen 
Eltern in das Recht der Einwilligung wieder ein, wenn fie nach § 1464 
die elterliche Gewalt über das Kind wieder erlangen. 
§ 1197 (1241). 
Eine Frau darf vor Ablauf von zehn Monaten von dem Zeitpunkte 
an, wo ihre frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig oder ungültig erklärt 
ist, eine neue Ehe nicht schließen. 
Ablaß ist zulässig. 
§§ 1198—1199. 
Ehe 
Sicherung minderjähriger Kinder bei Eheschließungen 
von Militärpersonen, Beamten und Ausländern  
wie die §§ 1242 bis 
1243 d. E.) 
§ 1200 (1244). 
Die Befugniß zur Ertheilung des nach den §§ 1188, 1193, 1197 
zulässigen Ablasses steht dem Staate zu (2c. wie § 1244). 
III. Eheschließung. 
§ 1201 (1245). 
Die Ehe kann nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden. 
Als vor einem Standesbeamten geschlossen ist die Ehe ungeachtet 
eines Mangels in der Bestellung des Standesbeamten auch dann anzu 
sehen, wenn die Person, vor welcher die Eheschließung stattgefunden hat, 
§ 1195. Ich würde bei der Vorschrift in § 32 des RG. vom 6. Februar 
1875 beharren. Ich kann es nicht für angemessen halten, daß schon ein 16 jäh 
riges Mädchen seine Eltern auf Einwilligung zu einer Eheschließung verklagen 
könne. In diesem Alter ist das Mädchen oft noch ein Kind.
	        
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