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Zusätze
schen Unanwendbarkeit scheitern würde (§. 88. d. C. und oben
§. 58.). Wer daher nicht der G. Th. O. jenen fernerweiten
Verstoß unterlegen will, der sieht sich auch hier wieder gezwungen, ¬
zu der Theorie des Vfs. zu greifen. Denn als subsidigrischer =
Versuch und dessen mehrfache Wiederholung, lassen sich
die §. 32. und 41. sehr wohl erklären. Jn Folge der vorgängigen =
Discussionen und Aufstellungen gegen die subsidiarische
Durchwinterung, sah sich nämlich die Gesetzgebung sehr natürlich ¬
veranlaßt, an dessen Stelle, wo möglich, einen andern
Hülfsgrundsatz zu setzen. Sie versprach sich vom 10jährigen ¬
Viehstande diese Aushülfe und suchte sie daher möglichst
gangbar zu machen. Keinesweges aber wollte sie deshalb mit
ihren falschen Interpreten durch Widersprüche und Rechtsverletzungen ¬
die Schwierigkeiten noch vergrößern, oder gar die nach
früher bestandenen Gesetzen, wohlbegründeten Rechte, zerstören. ¬
Dieß geschieht aber offenbar nach den dem Vf. entgegengesetzten =
Grundsätzen. Denn in ihrer practischen Anwendung
führen sie nur immer wieder zu dem schon vielfach gerügten letzten ¬
Grunde und Resultate: als sey der Acker das Subject des
Eigenthums an der Gemeinheit und als käme Mitgliedschaft an
der letztern und Social=Verband eben so wenig in Betracht,
als früher bestandene Gesetze, unter welchen sich diese RechtsVerhältnisse ¬
bildeten; ja als genüge es zu dem Ende nicht einmal, =
die G. Th. O. ganz unrichtig auszulegen, sondern es käme
nur darauf an, auch selbst die Anwendbarkeit ihrer bloß eventuellen ¬
oconomischen Huͤlfsgrundsäͤtze dadurch noch mehr zu vereiteln, ¬
daß dieselbe in der practischen Ausführung ohnmöglich
gemacht werde!
§. 998
* Ad §. 42. d. G. Th. O.
Selbst wer nur auf die buchstäblichen Bestimmungen des
§. 42. d. G. Th. O. achtet, kann darüber nicht in Zweifel stehen, =
wie dieser §. zu verstehen ist. Derselbe erklärt nämlich
selbst mit klaren, dürren Worten, daß er nur die Be¬