Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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gelebt  hatte  oder  wenn  sie  später  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  der  Mann
ihr  die  Ehe  verweigerte,  gerechtfertigten  Grund  für  diese  Weigerung
gegeben  hat.
Der  Anspruch  ist  unvererblich.
§  1428  (1572)
Als  Vater  des  unehelichen  Kindes  gilt  der,  welcher  mit  der  Mutter
innerhalb  der  Empfängnißzeit  (§  1333)  Geschlechtsverkehr  gepflogen  hat,
res  sei  denn,  daß  innerhalb  dieser  Zeit  auch  ein  Anderer  gleichen  Verkehr
mit  der  Mutter  gepflogen  hat.
§  1429.
Der,  welcher  nach  der
Geburt  des  Kindes  sich  ausdrücklich  der
Mutter  oder  dem  Vormunde  des  Kindes  gegenüber  oder  vor  dem  Vormundschaftsgerichte ¬
  als  Vater  des  Kindes  bekannt  hat,  kann  die  Verpflichtungen ¬
  aus  den  §§  1420  und  1426  nur  bestreiten,  wenn  er  nachweist, ¬
  daß  ein  entschuldbarer  Irrthum  seinem  Bekenntniß  zu  Grunde  liegt.
§  1430.
Die  Ansprüche  aus  den  §§  1420,  1426  und  1427  unterliegen
nicht  der  Beschlagnahme  und  sind  auch  nicht  freiwillig  übertragbar,
Sie  können  auch  gegen  die  Erben  des  unehelichen  Vaters  erhoben
werden.
Titel  6.  Legitimation  unehelicher  Kinder.
I.  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe.
§  1431  (1579).
Ein  uneheliches  Kind  erlangt  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
Kindes,  wenn  der  Vater  die  Mutter  heirathet.
§  1432  (1580)
Der  Ehemann  der  Mutter  gilt  als  der  Vater  des  Kindes,  sobalt
feststeht,  daß  er  während  der  Empfängnißzeit  Geschlechtsverkehr  mit  der
§  1429.  Man  kann  diesen  Satz  vielleicht  schon  aus  allgemeinen  Grundsätzen ¬
  herleiten.  Bei  der  großen  praktischen  Bedeutung  der  Frage  halte  ich  es  aber
für  dienlich,  ihn  ausdrücklich  auszusprechen.
§  1430.  Wenn  irgend  etwas,  so  eignen  sich  die  Ansprüche  der  unehelichen
Mutter  nicht  zum  Gegenstand  des  Handels  mit  Forderungen.  Sie  diesem  zu  entziehen ¬
  ist  der  Zweck  des  Abs.  1.
Für  nicht  gerechtfertigt  halte  ich  es,  den  Anspruch  der  Mutter  aus  §  1426
(1577)  so,  wie  §  1578  d.  E.  vorschlägt,  an  eine  ganz  kurze  Verjährungsfrist  zu
knüpfen.  (Der  §  10  des  preuß.  Gesetzes  vom  24.  April  1854  steht  in  einem  ganz
anderen  Zusammenhange.)  Sehr  häufig  ziehen  sich  die  Verhandlungen  der  Mutter
mit  dem  Vater  jahrelang  hin.  Es  wird  auch  öfters  mit  der  Klage  gewartet,  weil
der  Vater  noch  nicht  im  Besitz  von  Vermögen  ist.  Wenn  dann  nach  einiger  Zeit
die  Mutter  mit  ihrem  Anspruch  auftritt  und  ihr  nun  gesagt  wird,  ihr  Anspruck
sei  bereits  verjährt,  so  wird  das  von  unserem  Volke  kaum  verstanden  werden,
Solche  Bestimmungen,  wie  die  in  §  1578  enthaltene,  müssen  in  der  That  der
Glauben  erwecken,  als  ziele  das  Gesetzbuch  darauf  hin,  die  besitzlosen  Klassen  schlecht
zu  behandeln.
            
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