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gelebt hatte oder wenn sie später bis zu dem Zeitpunkte, wo der Mann
ihr die Ehe verweigerte, gerechtfertigten Grund für diese Weigerung
gegeben hat.
Der Anspruch ist unvererblich.
§ 1428 (1572)
Als Vater des unehelichen Kindes gilt der, welcher mit der Mutter
innerhalb der Empfängnißzeit (§ 1333) Geschlechtsverkehr gepflogen hat,
res sei denn, daß innerhalb dieser Zeit auch ein Anderer gleichen Verkehr
mit der Mutter gepflogen hat.
§ 1429.
Der, welcher nach der
Geburt des Kindes sich ausdrücklich der
Mutter oder dem Vormunde des Kindes gegenüber oder vor dem Vormundschaftsgerichte ¬
als Vater des Kindes bekannt hat, kann die Verpflichtungen ¬
aus den §§ 1420 und 1426 nur bestreiten, wenn er nachweist, ¬
daß ein entschuldbarer Irrthum seinem Bekenntniß zu Grunde liegt.
§ 1430.
Die Ansprüche aus den §§ 1420, 1426 und 1427 unterliegen
nicht der Beschlagnahme und sind auch nicht freiwillig übertragbar,
Sie können auch gegen die Erben des unehelichen Vaters erhoben
werden.
Titel 6. Legitimation unehelicher Kinder.
I. Legitimation durch nachfolgende Ehe.
§ 1431 (1579).
Ein uneheliches Kind erlangt die rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes, wenn der Vater die Mutter heirathet.
§ 1432 (1580)
Der Ehemann der Mutter gilt als der Vater des Kindes, sobalt
feststeht, daß er während der Empfängnißzeit Geschlechtsverkehr mit der
§ 1429. Man kann diesen Satz vielleicht schon aus allgemeinen Grundsätzen ¬
herleiten. Bei der großen praktischen Bedeutung der Frage halte ich es aber
für dienlich, ihn ausdrücklich auszusprechen.
§ 1430. Wenn irgend etwas, so eignen sich die Ansprüche der unehelichen
Mutter nicht zum Gegenstand des Handels mit Forderungen. Sie diesem zu entziehen ¬
ist der Zweck des Abs. 1.
Für nicht gerechtfertigt halte ich es, den Anspruch der Mutter aus § 1426
(1577) so, wie § 1578 d. E. vorschlägt, an eine ganz kurze Verjährungsfrist zu
knüpfen. (Der § 10 des preuß. Gesetzes vom 24. April 1854 steht in einem ganz
anderen Zusammenhange.) Sehr häufig ziehen sich die Verhandlungen der Mutter
mit dem Vater jahrelang hin. Es wird auch öfters mit der Klage gewartet, weil
der Vater noch nicht im Besitz von Vermögen ist. Wenn dann nach einiger Zeit
die Mutter mit ihrem Anspruch auftritt und ihr nun gesagt wird, ihr Anspruck
sei bereits verjährt, so wird das von unserem Volke kaum verstanden werden,
Solche Bestimmungen, wie die in § 1578 enthaltene, müssen in der That der
Glauben erwecken, als ziele das Gesetzbuch darauf hin, die besitzlosen Klassen schlecht
zu behandeln.