Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§  1419  (1570)
Die  uneheliche  Mutter  erhält  nicht  die  elterliche  Gewalt  über  das
Kind,  kann  jedoch  zu  dessen  Vormunde  bestellt  werden  (§  1476  Nr.  4).
Auch  wenn  sie  nicht  zum  Vormunde  bestellt  wird,  hat  sie  das  Erziehungs
recht  an  dem  Kinde  (§  1362),  wobei  auch  die  §§  1366—1368  zur.  Anwendung ¬
  kommen.  Das  Erziehungsrecht  kann  der  Mutter  nur  unter  den
Voraussetzungen  des  §  1392  entzogen  werden.
Hat  das  Kind  Vermögen,  so  kann  die  Mutter  aus  dessen  Einkünften
einen  angemessenen  Beitrag  zu  den  Erziehungskosten  in  Anspruch  nehmen.
§  1420  (1571).
Der  uneheliche  Vater  ist  verpflichtet,  der  Mutter  zu  der  Unterhaltung
des  Kindes  einen  Beitrag  zu  leisten.
Der  Beitrag  ist  so  zu  bemessen,  daß  mittels  desselben  das  Kind
dem  Stande  der  Mutter  entsprechend  unterhalten  und  erzogen  werden  kann.
Durch  die  Landesgesetze  ist  der  geringste  Beitrag  zu  bestimmen,  der
einer  Mutter  geringen  Standes  zu  gewähren  ist.  Mit  Rücksicht  auf  die
Verschiedenheit  der  Erwerbs=  und  Nahrungsverhältnisse  kann  dieser  Beitrag
für  einzelne  Landestheile  verschieden  bestimmt  werden.
werden  kann  (§  1637),  und  ferner,  daß  sie,  auch  wenn  sie  nicht  Vormund  wird,
das  Erziehungsrecht  haben  soll  (§  1570).  In  dem  einen  wie  dem  andern  Falle
übt  sie  thatsächlich  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  alle  Rechte  der  elterlichen
Gewalt  aus.  Ein  Unterschied  würde  nur  dann  bestehen,  wenn  das  Kind  selbständiges ¬
  Vermögen  hätte,  an  welchem  die  Mutter,  wenn  man  ihr  die  „elterliche
Gewalt“  zuwiese,  den  vollen  Nießbrauch  erlangen  würde.  Die  Fälle  aber,  wo  ein
uneheliches  Kind  Vermögen  hat,  sind  so  überaus  selten,  daß  sie  kaum  in  Betracht
kommen.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Gleichgültigkeit  der  Sache  ist  der  Satz,  daß
die  uneheliche  Mutter  nicht  die  elterliche  Gewalt  erwerbe,  hier  beibehalten,  obgleich ¬
  Manches  im  Entwurfe  sich  einfacher  gestalten  würde,  wenn  man  auch  das
Recht  der  unehelichen  Mutter  an  ihrem  Kinde  „elterliche  Gewalt“  nännte.  Wären
aber  die  (überaus  doktrinären)  Gründe  der  Motive  (S.  864)  richtig,  dann  mußte
dies  dahin  führen,  der  Mutter  auch  das  Erziehungsrecht  nicht  zu  gewähren.  Ich
kann  es  nur  billigen,  daß  zu  dieser  Konsequenz  seiner  Gründe  der  Entwurf  nicht
gelangt  ist.
§  1420.  Kaum  irgend  ein  Rechtsgegenstand  berührt  so  sehr  die  Interessen
unseres  Volkslebens,  wie  der  Anspruch  aus  unehelicher  Schwängerung.  Deshalb
ist  es  höchst  wichtig,  diesen  Anspruch  in  praktisch  zuträglicher  Weise  zu  ordnen.
In  dieser  Beziehung  lege  ich  den  größten  Werth  auf  zwei  Punkte.  Einmal,  daß
der  Anspruch  wider  den  Vater  auf  Alimente  für  das  Kind  in  erster  Linie  als  ein
Anspruch  der  Mutter  anerkannt  wird.  In  Wahrheit  ist  auch  die  Mutter  in  erster
Linie  bei  diesem  Anspruch  interessirt.  Denn  wenn  der  Vater  keinen  Beitrag  leistet,
so  muß  die  Mutter,  in  der  Regel  mit  ihrer  Hände  Arbeit,  das  Kind  ernähren.
Es  ist  daher  nichts  natürlicher,  als  daß  auch  die  Mutter  zuerst  zur  Geltendmachung ¬
  des  Anspruchs  berufen  ist.  Dazu  kommen  noch  die  praktischen  Gründe,
die  ich  bereits  in  der  „Beurtheilung“  dargelegt  habe.  Es  wäre  greulich,  wenn
die  Ansprüche  wider  den  Vater  aus  §  1420  und  aus  §  1426  jedesmal  in  zwei
Prozessen  verfolgt  werden  müßten.  Auch  ist  die  Mutter  allein  in  der  Lage,  zu
beurtheilen,  mit  welcher  Aussicht  auf  Erfolg  ein  Prozeß  aus  §  1420  unternommen
werden  kann.  Sie  allein  kennt  die  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  genau
Was  soll  es  nun  bedeuten,  daß  diesen  Prozeß  der  Vormund  führen  soll,  der  seine
ganze  Wissenschaft  doch  nur  von  der  Mutter  ableiten  kann?  Und  würde  es  etwas
nützen,  wenn  zunächst  er  die  Alimentenbeiträge  einnähme?  Solange  die  Mutter
            
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