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§ 1419 (1570)
Die uneheliche Mutter erhält nicht die elterliche Gewalt über das
Kind, kann jedoch zu dessen Vormunde bestellt werden (§ 1476 Nr. 4).
Auch wenn sie nicht zum Vormunde bestellt wird, hat sie das Erziehungs
recht an dem Kinde (§ 1362), wobei auch die §§ 1366—1368 zur. Anwendung ¬
kommen. Das Erziehungsrecht kann der Mutter nur unter den
Voraussetzungen des § 1392 entzogen werden.
Hat das Kind Vermögen, so kann die Mutter aus dessen Einkünften
einen angemessenen Beitrag zu den Erziehungskosten in Anspruch nehmen.
§ 1420 (1571).
Der uneheliche Vater ist verpflichtet, der Mutter zu der Unterhaltung
des Kindes einen Beitrag zu leisten.
Der Beitrag ist so zu bemessen, daß mittels desselben das Kind
dem Stande der Mutter entsprechend unterhalten und erzogen werden kann.
Durch die Landesgesetze ist der geringste Beitrag zu bestimmen, der
einer Mutter geringen Standes zu gewähren ist. Mit Rücksicht auf die
Verschiedenheit der Erwerbs= und Nahrungsverhältnisse kann dieser Beitrag
für einzelne Landestheile verschieden bestimmt werden.
werden kann (§ 1637), und ferner, daß sie, auch wenn sie nicht Vormund wird,
das Erziehungsrecht haben soll (§ 1570). In dem einen wie dem andern Falle
übt sie thatsächlich in der großen Mehrzahl der Fälle alle Rechte der elterlichen
Gewalt aus. Ein Unterschied würde nur dann bestehen, wenn das Kind selbständiges ¬
Vermögen hätte, an welchem die Mutter, wenn man ihr die „elterliche
Gewalt“ zuwiese, den vollen Nießbrauch erlangen würde. Die Fälle aber, wo ein
uneheliches Kind Vermögen hat, sind so überaus selten, daß sie kaum in Betracht
kommen. Mit Rücksicht auf diese Gleichgültigkeit der Sache ist der Satz, daß
die uneheliche Mutter nicht die elterliche Gewalt erwerbe, hier beibehalten, obgleich ¬
Manches im Entwurfe sich einfacher gestalten würde, wenn man auch das
Recht der unehelichen Mutter an ihrem Kinde „elterliche Gewalt“ nännte. Wären
aber die (überaus doktrinären) Gründe der Motive (S. 864) richtig, dann mußte
dies dahin führen, der Mutter auch das Erziehungsrecht nicht zu gewähren. Ich
kann es nur billigen, daß zu dieser Konsequenz seiner Gründe der Entwurf nicht
gelangt ist.
§ 1420. Kaum irgend ein Rechtsgegenstand berührt so sehr die Interessen
unseres Volkslebens, wie der Anspruch aus unehelicher Schwängerung. Deshalb
ist es höchst wichtig, diesen Anspruch in praktisch zuträglicher Weise zu ordnen.
In dieser Beziehung lege ich den größten Werth auf zwei Punkte. Einmal, daß
der Anspruch wider den Vater auf Alimente für das Kind in erster Linie als ein
Anspruch der Mutter anerkannt wird. In Wahrheit ist auch die Mutter in erster
Linie bei diesem Anspruch interessirt. Denn wenn der Vater keinen Beitrag leistet,
so muß die Mutter, in der Regel mit ihrer Hände Arbeit, das Kind ernähren.
Es ist daher nichts natürlicher, als daß auch die Mutter zuerst zur Geltendmachung ¬
des Anspruchs berufen ist. Dazu kommen noch die praktischen Gründe,
die ich bereits in der „Beurtheilung“ dargelegt habe. Es wäre greulich, wenn
die Ansprüche wider den Vater aus § 1420 und aus § 1426 jedesmal in zwei
Prozessen verfolgt werden müßten. Auch ist die Mutter allein in der Lage, zu
beurtheilen, mit welcher Aussicht auf Erfolg ein Prozeß aus § 1420 unternommen
werden kann. Sie allein kennt die in Betracht kommenden Verhältnisse genau
Was soll es nun bedeuten, daß diesen Prozeß der Vormund führen soll, der seine
ganze Wissenschaft doch nur von der Mutter ableiten kann? Und würde es etwas
nützen, wenn zunächst er die Alimentenbeiträge einnähme? Solange die Mutter