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Jene Hetzjagd nach der Beschlagnahme einer Eigenthümerhypothek ist eine
der häßlichsten Erscheinungen des Rechtslebens,
Man muß bei Fragen dieser Art stets im Auge behalten, wie die
Uebungen des Verkehrs sich zu ihnen stellen. Bei weitem die häufigsten
Fälle der Eigenthümerhypothek werden sich heutzutage aus folgenden Verhältnissen ¬
ergeben. Es kommt immer mehr in Uebung, daß größere
Kreditinstitute, die ja zur Zeit einen sehr großen Theil des hypothekarischen
Kredits beherrschen, Geld nur unter der Bedingung ausleihen, daß mit der
Zinszahlung ein Kapitalabtrag verbunden wird. Dadurch erwächst nun für
die Eigenthümerhypothek ein überaus reiches Feld. Denn jede Zinszahlung
begründet in dem mit ihr verbundenen Kapitalabtrag eine neue Eigenthümerhypothek. ¬
Ich will die Sache an einem lebendigen Beispiel anschaulich zu
machen suchen. Die hessische Landeskreditkasse hat ungefähr 80 Millionen
Mark in etwa 40000 Posten auf Hypotheken ausstehen, so daß der durchschnittliche ¬
Betrag eines Darlehens 2000 Mark beträgt. Sie erhebt davon
4 Prozent Zinsen, welche halbjährlich gezahlt werden. Mit der Zinszahlung
muß ein Kapitalabtrag je nach Verabredung von ½, 1 oder 1½ Prozent.
geleistet werden. Daneben kommen auch noch vielfach freiwillige Rückabträge
vor. Im Jahr 1890 betrugen die auf diese Weise zurückgezahlten Beträge
4 348 165 Mark. Eine solche Summe, die sich in Posten der verschiedensten
Art auf ungeführ 40000 Schuldner vertheilt, wird also alljährlich für die
Eigenthümerhypothek reif. Nun ist zwar die Eigenthümerhypothek bereits
seit 1874 in Kurhessen eingeführt.
Bisher ist sie aber in den weitern
Kreisen des Volkes ganz unbekannt geblieben. Es ist daher verhältniß
mäßig nur wenig davon Gebrauch, sie als Executionsobjekt zu benutzen.
Denken wir aber, daß dies in Uebung käme und daß überall bei schwachen
Schuldnern auf die durch die halbjährliche Zinszahlung reif werdende Eigenthümerhypothek ¬
ein Treibjagen aller Gläubiger stattfinde, welche Beschwerung
unserer Gerichte und wie viele verworrene Rechtsverhältnisse würden daraus
hervorgehen. Und nun denke man sich noch, wie viel Kassen in Deutsch
land bestehen, bei denen das Geld unter ähnlichen Bedingungen ausge
liehen wird.
Ich kann mich daher nicht davon überzeugen, daß die Eigenthümerhypothek ¬
in ihrer Ausdehnung auf solche, denen der Eigenthümer zugleich
persönlich haftet, wohlthätig wirken würde. Immerhin erkenne ich an, daß
eine Ordnung der Eigenthünierhypothek in dieser Weise möglich ist; während
ich eine Ausdehnung der Eigenthümerhypothek auf die Grundstücke Dritter
für unvereinbar mit dem Rechte halte.
Daß die Eigenthümerhypothek, wenn man sie auf die Fälle beschränkt
in denen der Eigenthümer den nachstehenden Gläubigern lediglich dinglich
haftet, an Bedeutung sehr verlieren würde, ist schon oben bemerkt worden,
Das würde aber auch kein Unglück sein. Denn ich glaube, daß selbst in
Preußen es nur wenige Juristen giebt, die in der Eigenthümerhypothek ein
erfreuliches Rechtsinstitut erblicken.
Uebrigens könnte auch bei einer Beschränkung der Eigenthümerhypothel
der Eigenthümer sich gegen das Vorrücken der eingetragenen Gläubiger