Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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Jene  Hetzjagd  nach  der  Beschlagnahme  einer  Eigenthümerhypothek  ist  eine
der  häßlichsten  Erscheinungen  des  Rechtslebens,
Man  muß  bei  Fragen  dieser  Art  stets  im  Auge  behalten,  wie  die
Uebungen  des  Verkehrs  sich  zu  ihnen  stellen.  Bei  weitem  die  häufigsten
Fälle  der  Eigenthümerhypothek  werden  sich  heutzutage  aus  folgenden  Verhältnissen ¬
  ergeben.  Es  kommt  immer  mehr  in  Uebung,  daß  größere
Kreditinstitute,  die  ja  zur  Zeit  einen  sehr  großen  Theil  des  hypothekarischen
Kredits  beherrschen,  Geld  nur  unter  der  Bedingung  ausleihen,  daß  mit  der
Zinszahlung  ein  Kapitalabtrag  verbunden  wird.  Dadurch  erwächst  nun  für
die  Eigenthümerhypothek  ein  überaus  reiches  Feld.  Denn  jede  Zinszahlung
begründet  in  dem  mit  ihr  verbundenen  Kapitalabtrag  eine  neue  Eigenthümerhypothek. ¬
  Ich  will  die  Sache  an  einem  lebendigen  Beispiel  anschaulich  zu
machen  suchen.  Die  hessische  Landeskreditkasse  hat  ungefähr  80  Millionen
Mark  in  etwa  40000  Posten  auf  Hypotheken  ausstehen,  so  daß  der  durchschnittliche ¬
  Betrag  eines  Darlehens  2000  Mark  beträgt.  Sie  erhebt  davon
4  Prozent  Zinsen,  welche  halbjährlich  gezahlt  werden.  Mit  der  Zinszahlung
muß  ein  Kapitalabtrag  je  nach  Verabredung  von  ½,  1  oder  1½  Prozent.
geleistet  werden.  Daneben  kommen  auch  noch  vielfach  freiwillige  Rückabträge
vor.  Im  Jahr  1890  betrugen  die  auf  diese  Weise  zurückgezahlten  Beträge
4  348  165  Mark.  Eine  solche  Summe,  die  sich  in  Posten  der  verschiedensten
Art  auf  ungeführ  40000  Schuldner  vertheilt,  wird  also  alljährlich  für  die
Eigenthümerhypothek  reif.  Nun  ist  zwar  die  Eigenthümerhypothek  bereits
seit  1874  in  Kurhessen  eingeführt.
Bisher  ist  sie  aber  in  den  weitern
Kreisen  des  Volkes  ganz  unbekannt  geblieben.  Es  ist  daher  verhältniß
mäßig  nur  wenig  davon  Gebrauch,  sie  als  Executionsobjekt  zu  benutzen.
Denken  wir  aber,  daß  dies  in  Uebung  käme  und  daß  überall  bei  schwachen
Schuldnern  auf  die  durch  die  halbjährliche  Zinszahlung  reif  werdende  Eigenthümerhypothek ¬
  ein  Treibjagen  aller  Gläubiger  stattfinde,  welche  Beschwerung
unserer  Gerichte  und  wie  viele  verworrene  Rechtsverhältnisse  würden  daraus
hervorgehen.  Und  nun  denke  man  sich  noch,  wie  viel  Kassen  in  Deutsch
land  bestehen,  bei  denen  das  Geld  unter  ähnlichen  Bedingungen  ausge
liehen  wird.
Ich  kann  mich  daher  nicht  davon  überzeugen,  daß  die  Eigenthümerhypothek ¬
  in  ihrer  Ausdehnung  auf  solche,  denen  der  Eigenthümer  zugleich
persönlich  haftet,  wohlthätig  wirken  würde.  Immerhin  erkenne  ich  an,  daß
eine  Ordnung  der  Eigenthünierhypothek  in  dieser  Weise  möglich  ist;  während
ich  eine  Ausdehnung  der  Eigenthümerhypothek  auf  die  Grundstücke  Dritter
für  unvereinbar  mit  dem  Rechte  halte.
Daß  die  Eigenthümerhypothek,  wenn  man  sie  auf  die  Fälle  beschränkt
in  denen  der  Eigenthümer  den  nachstehenden  Gläubigern  lediglich  dinglich
haftet,  an  Bedeutung  sehr  verlieren  würde,  ist  schon  oben  bemerkt  worden,
Das  würde  aber  auch  kein  Unglück  sein.  Denn  ich  glaube,  daß  selbst  in
Preußen  es  nur  wenige  Juristen  giebt,  die  in  der  Eigenthümerhypothek  ein
erfreuliches  Rechtsinstitut  erblicken.
Uebrigens  könnte  auch  bei  einer  Beschränkung  der  Eigenthümerhypothel
der  Eigenthümer  sich  gegen  das  Vorrücken  der  eingetragenen  Gläubiger
            
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