Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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dadurch  bewahren,  daß  er  ihnen,  statt  einer  Hypothek,  nur  eine  Grundschuld
bewilligte.  Mit  dieser  wäre  der  Gläubiger  an  seine  Stelle  gefesselt.
Das  Interesse  des  Eigenthümers,  an  der  Stelle  einer  erledigten
älteren  Hypothek  sich  weiteren  Kredit  zu  verschaffen,  findet  am  unbedenk
lichsten  Berücksichtigung  in  der  Art,  daß  er  von  dem  Gläubiger,  dessen
Hypothek  er  abbezahlt,  statt  Quittung  auch  Cession  an  einen  neuen
Gläubiger  fordern  darf  (§  1153).  Der  weitergehende  Gedanke,  daß  der
Eigenthümer  auch  an  der  Stelle  einer  bereits  quittirten  älteren  Hypothek
eine  neue  errichten  könne,  ist  eine  Konzession  in  der  Richtung  des  Gedankens
der  Eigenthümerhypothek.  Sie  ist  nicht  ohne  Bedenken  und  kann  auch
mißbraucht  werden.  Dennoch  wird  man  im  Interesse  der  Förderung  des
Kredits  diese  Befugniß  dem  Eigenthümer  als  ein  persönliches  beneficium
wohl  gewähren  können.  Die  Frage,  ob  nun  diese  neue  Hypothek  in  der
Form  einer  Neubestellung,  oder  besser  in  der  Form  der  „Cession  der  Eigenthümerhypothek" ¬
  geschehe,  ist  im  Grunde  nur  eine  Frage  der  Bequemlichkeit
und  vielleicht  der  Kosten.  Die  Kostengesetze  sind  aber  nur  willkürliche
Schöpfungen.  Setzte  man  die  Kosten  für  eine  derartige  Neubestellung  auf
die  Kosten  einer  Cession  herab,  so  wäre  dieser  Schaden  gehoben.  Jedenfalls
wäre  es  keine  weise  Gesetzgebungspolitik,  die  Eigenthümerhypothek  mit  allen
ihren  Konsequenzen  deshalb  anzunehmen,  damit  sie  den  Betheiligten  Gelegenheit ¬
  gebe,  mit  den  Kostengesetzen  des  Staates  sich  leichter  abzufinden.
Aus  diesen  Gesichtspunkten  sind  die  obigen  §§  1154  und  1155
entworfen  worden.
            
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