Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  877  (882).
Für  den  Rechtsnachfolger  eines  Besitzers  wird  der  Besitz  seines  Rechtsvorgängers ¬
  in  die  Ersitzungszeit  eingerechnet.
Tritt  die  Rechtsnachfolge  durch  Erbgang  ein,  so  wird  auch  die  Zeit
zwischen  dem  Tode  des  Erblassers  und  der  Besitzergreifung  des  Erben  in
die  Verjährungszeit  eingerechnet.
§  878.
Keine  Verjährung  bei  Hemmung  des  Eigenthumsanspruchs
wie  §  884  d.  E.)
§  879  (885).
Die  Ersitzung  wird  durch  Verlust  des  Besitzes  und  im  Falle  des
Todes  des  Besitzers  dadurch  unterbrochen,  daß  ein  Anderer  als  der  Erbe
Wird  in  einem  solchen  Falle  der  Besitz  von  dem
den  Besitz  ergreift.
früheren  Besitzer  oder  dem  berufenen  Erben  wieder  erlangt,  so  beginnt  für
ihn  eine  neue  Ersitzung.
Die  Ersitzung  gilt  jedoch  nicht  als  unterbrochen,  wenn  der  Ersitzende
binnen  Jahresfrist  den  ohne  seinen  Willen  verlorenen  Besitz  wieder  erlangt
oder  binnen  Jahresfrist  auf  Herausgabe  der  Sache  Klage  erhebt  und  dadurch
den  Besitz  wieder  erlangt.  Auch  wird  in  diesem  Falle  die  Zwischenzeit,
während  der  der  Besitz  dem  Ersitzenden  entzogen  war,  in  die  Ersitzungszeit
eingerechnet.
Diese  Bestimmung  kommt  auch  zu  Gunsten  des  Erben  in  Anwendung
wenn  ein  Nichtberechtigter  von  einer  Erbschaftssache  Besitz  ergriffen  hat.
§§  880—882.
Nähere  Bestimmungen  über  die  Ersitzung  —  wie  §§  887  bis
889  d.  E.)
Titel  3.  Verbindung,  Vermischung,  Verarbeitung.
§  883.
mit  einem  Grundstück
Eigenthumserwerb  durch  Verbindung
wie  §  890  d.  E.  unter  Streichung  des  Wortes  „wesentlicher“.
§  884  (891,  892).
Wird  aus  beweglichen  Sachen  verschiedener  Eigenthümer  durch  Verbindung ¬
  oder  Vermischung  eine  neue  Sache  hergestellt,  so  werden  die  bisherigen ¬
  Eigenthümer  Miteigenthümer  der  neuen  Sache  nach  Verhältniß  des
Werthes  der  einzelnen  Sachen  zur  Zeit  ihrer  Vereinigung
Ist  jedoch  die  eine  Sache,  mit  der  die  andere  vereinigt  wird,  als
Hauptsache  anzusehen,  so  wird  die  neue  Sache  Alleineigenthum  des  Eigenthümers ¬
  der  Hauptsache.
§  885.
Ist  in  den  Fällen  der  §§  883  u.  884  die  Verbindung  der  Sache
mit  der  andern  ohne  den  Willen  ihres  Eigenthümers  oder  auch  mit
§  879.  Die  Abweichung  vom  Entwurfe  habe  ich  bereits  in  der  „Beurtheilung ¬
  begründet  (ZSt.  S.  171).
§  885.  Hier  kommt  der  Gedanke  zur  Geltung,  der  dem  §  782  d.  E.  zu
Grunde  liegt.  Wenn  die  mit  einer  andern  Sache  verbundene  fremde  Sache  ohne
            
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