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§ 877 (882).
Für den Rechtsnachfolger eines Besitzers wird der Besitz seines Rechtsvorgängers ¬
in die Ersitzungszeit eingerechnet.
Tritt die Rechtsnachfolge durch Erbgang ein, so wird auch die Zeit
zwischen dem Tode des Erblassers und der Besitzergreifung des Erben in
die Verjährungszeit eingerechnet.
§ 878.
Keine Verjährung bei Hemmung des Eigenthumsanspruchs
wie § 884 d. E.)
§ 879 (885).
Die Ersitzung wird durch Verlust des Besitzes und im Falle des
Todes des Besitzers dadurch unterbrochen, daß ein Anderer als der Erbe
Wird in einem solchen Falle der Besitz von dem
den Besitz ergreift.
früheren Besitzer oder dem berufenen Erben wieder erlangt, so beginnt für
ihn eine neue Ersitzung.
Die Ersitzung gilt jedoch nicht als unterbrochen, wenn der Ersitzende
binnen Jahresfrist den ohne seinen Willen verlorenen Besitz wieder erlangt
oder binnen Jahresfrist auf Herausgabe der Sache Klage erhebt und dadurch
den Besitz wieder erlangt. Auch wird in diesem Falle die Zwischenzeit,
während der der Besitz dem Ersitzenden entzogen war, in die Ersitzungszeit
eingerechnet.
Diese Bestimmung kommt auch zu Gunsten des Erben in Anwendung
wenn ein Nichtberechtigter von einer Erbschaftssache Besitz ergriffen hat.
§§ 880—882.
Nähere Bestimmungen über die Ersitzung — wie §§ 887 bis
889 d. E.)
Titel 3. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung.
§ 883.
mit einem Grundstück
Eigenthumserwerb durch Verbindung
wie § 890 d. E. unter Streichung des Wortes „wesentlicher“.
§ 884 (891, 892).
Wird aus beweglichen Sachen verschiedener Eigenthümer durch Verbindung ¬
oder Vermischung eine neue Sache hergestellt, so werden die bisherigen ¬
Eigenthümer Miteigenthümer der neuen Sache nach Verhältniß des
Werthes der einzelnen Sachen zur Zeit ihrer Vereinigung
Ist jedoch die eine Sache, mit der die andere vereinigt wird, als
Hauptsache anzusehen, so wird die neue Sache Alleineigenthum des Eigenthümers ¬
der Hauptsache.
§ 885.
Ist in den Fällen der §§ 883 u. 884 die Verbindung der Sache
mit der andern ohne den Willen ihres Eigenthümers oder auch mit
§ 879. Die Abweichung vom Entwurfe habe ich bereits in der „Beurtheilung ¬
begründet (ZSt. S. 171).
§ 885. Hier kommt der Gedanke zur Geltung, der dem § 782 d. E. zu
Grunde liegt. Wenn die mit einer andern Sache verbundene fremde Sache ohne