195
§ 872 (879, 939).
Ausgeschlossen bleibt die Anwendung des § 871 Abs. 1, wenn die
veräußerte Sache gestohlen oder verloren oder in anderer Weise ohne den
Willen des Eigenthümers aus dessen Besitz gekommen war,
Jedoch braucht auch in diesem Falle der Erwerber, wenn die Voraussetzungen ¬
des § 871 Abs. 1 bei ihm vorliegen, die Sache nur gegen
Ersatz des dafür Geleisteten herauszugeben. Uebersteigt das Geleistete den
Werth, den die Sache zur Zeit der Herausgabe und abzüglich der vom
Eigenthümer zu ersetzenden Verwendungen hat, so ist nur dieser Werth zu
ersetzen.
Auf den vorbezeichneten Ersatzanspruch kommen die Bestimmungen in
den §§ 856—859 sinnentsprechend zur Anwendung.
§ 873 (879)
Der § 871 kommt ohne die beschränkende Ausnahme des § 872
zur Anwendung:
1. wenn Geld oder Inhaberpapiere veräußert sind;
2. wenn die Veräußerung mittelst öffentlicher Versteigerung durch
einen hierzu berufenen Beamten oder einen öffentlich angestellten
Auktionator (§ 36 d. Gewerbeordnung) bewirkt ist,
§ 874 (880)
Wer in Gemäßheit des § 871 sein Recht an der Sache verliert.
kann von dem, der unberechtigt über die Sache verfügt hat, Herausgabe
der erlangten Bereicherung, wenn dieser aber nicht in gutem Glauben handelte,
Ersatz des vollen Werthes der Sache verlangen.
§ 875.
Als des guten Glaubens entbehrend ist auch derjenige anzusehen,
dessen Unkenntniß von dem ihm entgegenstehenden Rechte auf grober Fahrlässigkeit ¬
beruht.
Titel 2. Ersitzung.
§ 876 (881, 886).
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang als Eigenthum besitzt,
erwirbt daran das Eigenthum.
Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer bei dem Erwerbe
in bösem Glauben war oder während der Ersitzungszeit des guten Glaubens
verlustig ging.
Der böse Glauben des Erblassers wirkt auch in der Person des
Erben fort.
versucht, die Sache klarer zu stellen. Auch wird von vornherein ein Erwerb „in
unverdächtigem Verkehr“ gefordert. Abweichend vom Entwurf ist der unentgeltliche
Erwerb dem mala fide Erwerb gleichgestellt.
§ 876. Daß, wenn ein Nutzbesitzer den Besitz ausübt, dieser dem Besitzherrn ¬
für die Verjährung zugerechnet wird, ist schon oben (§ 833) gesagt und
braucht hier nicht wiederholt zu werden,