Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  872  (879,  939).
Ausgeschlossen  bleibt  die  Anwendung  des  §  871  Abs.  1,  wenn  die
veräußerte  Sache  gestohlen  oder  verloren  oder  in  anderer  Weise  ohne  den
Willen  des  Eigenthümers  aus  dessen  Besitz  gekommen  war,
Jedoch  braucht  auch  in  diesem  Falle  der  Erwerber,  wenn  die  Voraussetzungen ¬
  des  §  871  Abs.  1  bei  ihm  vorliegen,  die  Sache  nur  gegen
Ersatz  des  dafür  Geleisteten  herauszugeben.  Uebersteigt  das  Geleistete  den
Werth,  den  die  Sache  zur  Zeit  der  Herausgabe  und  abzüglich  der  vom
Eigenthümer  zu  ersetzenden  Verwendungen  hat,  so  ist  nur  dieser  Werth  zu
ersetzen.
Auf  den  vorbezeichneten  Ersatzanspruch  kommen  die  Bestimmungen  in
den  §§  856—859  sinnentsprechend  zur  Anwendung.
§  873  (879)
Der  §  871  kommt  ohne  die  beschränkende  Ausnahme  des  §  872
zur  Anwendung:
1.  wenn  Geld  oder  Inhaberpapiere  veräußert  sind;
2.  wenn  die  Veräußerung  mittelst  öffentlicher  Versteigerung  durch
einen  hierzu  berufenen  Beamten  oder  einen  öffentlich  angestellten
Auktionator  (§  36  d.  Gewerbeordnung)  bewirkt  ist,
§  874  (880)
Wer  in  Gemäßheit  des  §  871  sein  Recht  an  der  Sache  verliert.
kann  von  dem,  der  unberechtigt  über  die  Sache  verfügt  hat,  Herausgabe
der  erlangten  Bereicherung,  wenn  dieser  aber  nicht  in  gutem  Glauben  handelte,
Ersatz  des  vollen  Werthes  der  Sache  verlangen.
§  875.
Als  des  guten  Glaubens  entbehrend  ist  auch  derjenige  anzusehen,
dessen  Unkenntniß  von  dem  ihm  entgegenstehenden  Rechte  auf  grober  Fahrlässigkeit ¬
  beruht.
Titel  2.  Ersitzung.
§  876  (881,  886).
Wer  eine  bewegliche  Sache  zehn  Jahre  lang  als  Eigenthum  besitzt,
erwirbt  daran  das  Eigenthum.
Die  Ersitzung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe
in  bösem  Glauben  war  oder  während  der  Ersitzungszeit  des  guten  Glaubens
verlustig  ging.
Der  böse  Glauben  des  Erblassers  wirkt  auch  in  der  Person  des
Erben  fort.
versucht,  die  Sache  klarer  zu  stellen.  Auch  wird  von  vornherein  ein  Erwerb  „in
unverdächtigem  Verkehr“  gefordert.  Abweichend  vom  Entwurf  ist  der  unentgeltliche
Erwerb  dem  mala  fide  Erwerb  gleichgestellt.
§  876.  Daß,  wenn  ein  Nutzbesitzer  den  Besitz  ausübt,  dieser  dem  Besitzherrn ¬
  für  die  Verjährung  zugerechnet  wird,  ist  schon  oben  (§  833)  gesagt  und
braucht  hier  nicht  wiederholt  zu  werden,
            
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