Objekt : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (2)

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3)  Aus  der  uͤber  das  Rechtsgeschaͤft  errichteten  Urkunde ¬
  selbst  geht  der  Mangel  gesetzlicher  Foͤrmlichkeiten ¬
  hervor,  z.  B.  das  Gesetz  erfordert  drey
Zeugen,  und  es  werden  in  der  Urkunde  nur  zwey  aufgefüͤhrt. ¬
  Für  diesen  Fall  muß  die  Abwesenheit  der  gesetzlichen ¬
  Form  so  lange  aͤngenommen  werden,  bis  das
Gegentheil,  naͤmlich  ihr  Daseyn,  erwiesen  worden  ist,
weil  selbst  die  Urkunde  dawider  zeugt.
Aus  dem  Gesagten  ergiebt  sich
4)  daß  bey  bloß  muͤndlich  abgeschlossenen  Rechtsgeschaͤften =
  das  Daseyn  der  gesetzlichen  Foͤrmlichkeiten ¬
  nur  so  lange  vermuthet  werden  muß,  bis
das  Gegentheil  erwiesen  ist.
Es  ist  behauptet  worden,  daß  ein  Rechtsgeschaͤft,  wenn
ihm  die  gesetzliche  Form  mangelt,  null  und  nichtig  sey.
Zufaͤllig  kann  indeß  dasselbe  erhalten  werden  durch  die  Conversion ¬
  oder  Verwandelung  in  ein  anderes  Geschaͤft
(conversio  act.  jurid.),  vorausgesetzt  1)  daß  die  Gesetze
eine  solche  Conversion  erlauben,  und  2)  wenigstens  die
Form  vorhanden  ist,  welche  das  andere  Geschaͤft,  in  das
die  Umwandelung  geschehen  soll,  gesetzlich  bedingt.  Das
Römische  Recht  kennt  nur  einen  Fall  solcher  Conversion,
naͤmlich  die  Verwandelung  eines  Testaments,  dem  die
noͤthigen  Foͤrmlichkeiten  abgehen,  in  ein  Codicill,  vorausgesetzt, ¬
  daß  die  Codicillar-Feyerlichkeiten  vorhanden
sind.  In  wie  fern  es  der  sogenannten  Codicillar-Clausul
beduͤrfe,  wird  an  seinem  Orte  gezeigt  werden.  Aber  von
Cod.  VIII,  38,  c.  14.  —  Haben  sich  z.  B.  bei  Testamenten  die
noͤthigen  Zeugen  unterschrieben,  so  wird  vermuthet,  daß  sie
alle  die  erforderlichen  Eigenschaften  gehabt  haben,  bis  das
Gegentheil  erwiesen  ist.
            
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