131
§ 637
Ist dem Verleger das Recht, mehrere Auflagen zu veranstalten, übertragen, ¬
und unterläßt er, nachdem die letzte Auflage vergriffen ist, die
Herstellung einer neuen, so kann der Verlaggeber ihm gerichtlich eine Frist
zur Herstellung einer neuen Auflage bestimmen lassen, nach deren fruchtlosem ¬
Ablauf das Recht des Verlages erlischt.
§ 638
Das für die erste Auflage vereinbarte Honorar gilt im Zweifel auch
auch für jede weitere von demselben Verleger hergestellte Auflage als ver
einbart, wenn diese in gleicher Höhe gedruckt wird.
Das für die neue Auflage vereinbarte Honorar schließt die Vergütung
für die etwa vom Verlaggeber vorzunehmende neue Bearbeitung in sich,
Wird jedoch das Werk durch die Neubearbeitung mit Zustimmung des
Verlegers erheblich erweitert, so hat der Verlaggeber Anspruch auf eine ver
hältnißmäßige Erhöhung des ursprünglichen Honorars.
Absatz 2 tommt auch sinnentsprechend zur Anwendung, wenn das
zuerst bedungene Honorar zugleich für die Veranstaltung weiterer Auflagen,
bedungen ist.
§ 639
Das für mehrere einzelne Werke desselben Urhebers erworbene Ver
lagsrecht giebt dem Verleger kein Recht zur Veranstaltung einer Gesammtausgabe; ¬
das erworbene Verlagsrecht für eine Gesammtausgabe giebt ihm
kein Recht zu einer Ausgabe der einzelnen darin begriffenen Werte.
§ 640
Das Recht, eine Uebersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt im
Zweifel dem Verlaggeber allein vorbehalten.
§ 641.
Wird der Urheber durch Tod oder eingetretene Unfähigkeit an der
Vollendung des Werkes gehindert oder geht das Werk vor der Ablieferung ¬
an den Verleger durch Zufall zu Grunde, so erlischt der Verlags
vertrag
Dasselbe tritt ein, wenn ein Werk vor der Herausgabe durch der
änderte Umstände jegliches Interesse verliert.
§ 642
So lange die Veröffentlichung des Werkes noch nicht erfolgt ist, kann
der Verlaggeber das Werk von der Veröffentlichung zurücknehmen.
Auch nach der Veröffentlichung des Werkes kann der Verlaggeber
zwecks dessen Unterdrückung jederzeit verlangen, daß ihm die noch vor
handenen Exemplare zum Buchhändlerpreis überlassen werden,
§ 643.
Hat in den Fällen des § 641 und des § 642, Abs. 1 der Verleger
bereits Aufwendungen für das Werk gemacht, so ist ihm hierfür Ersatz
zu leisten.