Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§  637
Ist  dem  Verleger  das  Recht,  mehrere  Auflagen  zu  veranstalten,  übertragen, ¬
  und  unterläßt  er,  nachdem  die  letzte  Auflage  vergriffen  ist,  die
Herstellung  einer  neuen,  so  kann  der  Verlaggeber  ihm  gerichtlich  eine  Frist
zur  Herstellung  einer  neuen  Auflage  bestimmen  lassen,  nach  deren  fruchtlosem ¬
  Ablauf  das  Recht  des  Verlages  erlischt.
§  638
Das  für  die  erste  Auflage  vereinbarte  Honorar  gilt  im  Zweifel  auch
auch  für  jede  weitere  von  demselben  Verleger  hergestellte  Auflage  als  ver
einbart,  wenn  diese  in  gleicher  Höhe  gedruckt  wird.
Das  für  die  neue  Auflage  vereinbarte  Honorar  schließt  die  Vergütung
für  die  etwa  vom  Verlaggeber  vorzunehmende  neue  Bearbeitung  in  sich,
Wird  jedoch  das  Werk  durch  die  Neubearbeitung  mit  Zustimmung  des
Verlegers  erheblich  erweitert,  so  hat  der  Verlaggeber  Anspruch  auf  eine  ver
hältnißmäßige  Erhöhung  des  ursprünglichen  Honorars.
Absatz  2  tommt  auch  sinnentsprechend  zur  Anwendung,  wenn  das
zuerst  bedungene  Honorar  zugleich  für  die  Veranstaltung  weiterer  Auflagen,
bedungen  ist.
§  639
Das  für  mehrere  einzelne  Werke  desselben  Urhebers  erworbene  Ver
lagsrecht  giebt  dem  Verleger  kein  Recht  zur  Veranstaltung  einer  Gesammtausgabe; ¬
  das  erworbene  Verlagsrecht  für  eine  Gesammtausgabe  giebt  ihm
kein  Recht  zu  einer  Ausgabe  der  einzelnen  darin  begriffenen  Werte.
§  640
Das  Recht,  eine  Uebersetzung  des  Werkes  zu  veranstalten,  bleibt  im
Zweifel  dem  Verlaggeber  allein  vorbehalten.
§  641.
Wird  der  Urheber  durch  Tod  oder  eingetretene  Unfähigkeit  an  der
Vollendung  des  Werkes  gehindert  oder  geht  das  Werk  vor  der  Ablieferung ¬
  an  den  Verleger  durch  Zufall  zu  Grunde,  so  erlischt  der  Verlags
vertrag
Dasselbe  tritt  ein,  wenn  ein  Werk  vor  der  Herausgabe  durch  der
änderte  Umstände  jegliches  Interesse  verliert.
§  642
So  lange  die  Veröffentlichung  des  Werkes  noch  nicht  erfolgt  ist,  kann
der  Verlaggeber  das  Werk  von  der  Veröffentlichung  zurücknehmen.
Auch  nach  der  Veröffentlichung  des  Werkes  kann  der  Verlaggeber
zwecks  dessen  Unterdrückung  jederzeit  verlangen,  daß  ihm  die  noch  vor
handenen  Exemplare  zum  Buchhändlerpreis  überlassen  werden,
§  643.
Hat  in  den  Fällen  des  §  641  und  des  §  642,  Abs.  1  der  Verleger
bereits  Aufwendungen  für  das  Werk  gemacht,  so  ist  ihm  hierfür  Ersatz
zu  leisten.
            
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