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zur Geltendmachung des bedingt erklärten Willens bezogen
wird, kann hier an eine Rückwirkung nicht gedacht werden.
Die Täuschung erklärt sich leicht daraus, daß allerdings
bei dem bedingten Vindikationslegat, wenn die Bedingung
nach dem Erbschaftsantritt eintritt, dadurch gleichzeitig ¬
der Anfall des Vermächtnisses und der Eigenthumserwerb ¬
der vermachten Sache herbeigeführt wird, wie bei
dem bedingten Freiheitsvermächtnis der Sklave durch Erfüllung ¬
der Bedingung gleichzeitig das Recht auf das Vermächtnis ¬
und seine Freiheit erwirbt. Aber die unmittelbare ¬
Wirkung der erfüllten Vermächtnisbedingung ist immer ¬
nur der Anfall des Vermächtnisses, und nur zufällig
gesellt sich dazu in demselben Zeitpunkt die mittelbare Folge
des zugedachten Rechtserwerbs.
In der That ist es ebenso auch bei der bedingten Erbseinsetzung. ¬
Auch hier kann die erfüllte Bedingung keine
rückwirkende Kraft üben, weil ihr Eintritt den Eingesetzten
nicht zum Erben, sondern nur erbberechtigt macht; denn um
Erbe zu werden, muß er erst noch antreten, was er selbst
nach Erfüllung einer Potestativbedingung immer noch
unterlassen kann. Wäre es nach erfüllter Bedingung so zu
behandeln, als ob er unbedingt eingesetzt worden wäre, so
könnte das nur bedeuten, es sei nun anzunehmen, als ob
ihm die Erbschaft bereits im Todesaugenblick des Testators
deferirt worden, d. h. als ob er schon damals zum Antritt
berechtigt gewesen wäre. Gerade in dieser Beziehung enthält ¬
aber auch die Einsetzungsbedingung eine die Rückwi
ung vollkommen ausschließende Befristung; für die Delation
der hereditas an den bedingt eingesetzten Erben wird die
Erfüllung der Bedingung schlechthin als praeterita causa
vorausgesetzt. Wenn Savigny im System des heutigen
Römischen Rechts Bd. 3 S. 152 sagt, bei der Erbseinsetzung ¬
müsse die Frage, ob die erfüllte Bedingung rückwärts
wirke, „in jeder denkbaren Beziehung bejaht werden,
und Puchta in den Pandektenvorlesungen §. 61. bemerkt,