Inhaltsverzeichnis : Zur Lehre von den Nebenbestimmungen bei Rechtsgeschäften (202)

188
zur  Geltendmachung  des  bedingt  erklärten  Willens  bezogen
wird,  kann  hier  an  eine  Rückwirkung  nicht  gedacht  werden.
Die  Täuschung  erklärt  sich  leicht  daraus,  daß  allerdings
bei  dem  bedingten  Vindikationslegat,  wenn  die  Bedingung
nach  dem  Erbschaftsantritt  eintritt,  dadurch  gleichzeitig ¬
  der  Anfall  des  Vermächtnisses  und  der  Eigenthumserwerb ¬
  der  vermachten  Sache  herbeigeführt  wird,  wie  bei
dem  bedingten  Freiheitsvermächtnis  der  Sklave  durch  Erfüllung ¬
  der  Bedingung  gleichzeitig  das  Recht  auf  das  Vermächtnis ¬
  und  seine  Freiheit  erwirbt.  Aber  die  unmittelbare ¬
  Wirkung  der  erfüllten  Vermächtnisbedingung  ist  immer ¬
  nur  der  Anfall  des  Vermächtnisses,  und  nur  zufällig
gesellt  sich  dazu  in  demselben  Zeitpunkt  die  mittelbare  Folge
des  zugedachten  Rechtserwerbs.
In  der  That  ist  es  ebenso  auch  bei  der  bedingten  Erbseinsetzung. ¬
  Auch  hier  kann  die  erfüllte  Bedingung  keine
rückwirkende  Kraft  üben,  weil  ihr  Eintritt  den  Eingesetzten
nicht  zum  Erben,  sondern  nur  erbberechtigt  macht;  denn  um
Erbe  zu  werden,  muß  er  erst  noch  antreten,  was  er  selbst
nach  Erfüllung  einer  Potestativbedingung  immer  noch
unterlassen  kann.  Wäre  es  nach  erfüllter  Bedingung  so  zu
behandeln,  als  ob  er  unbedingt  eingesetzt  worden  wäre,  so
könnte  das  nur  bedeuten,  es  sei  nun  anzunehmen,  als  ob
ihm  die  Erbschaft  bereits  im  Todesaugenblick  des  Testators
deferirt  worden,  d.  h.  als  ob  er  schon  damals  zum  Antritt
berechtigt  gewesen  wäre.  Gerade  in  dieser  Beziehung  enthält ¬
  aber  auch  die  Einsetzungsbedingung  eine  die  Rückwi
ung  vollkommen  ausschließende  Befristung;  für  die  Delation
der  hereditas  an  den  bedingt  eingesetzten  Erben  wird  die
Erfüllung  der  Bedingung  schlechthin  als  praeterita  causa
vorausgesetzt.  Wenn  Savigny  im  System  des  heutigen
Römischen  Rechts  Bd.  3  S.  152  sagt,  bei  der  Erbseinsetzung ¬
  müsse  die  Frage,  ob  die  erfüllte  Bedingung  rückwärts
wirke,  „in  jeder  denkbaren  Beziehung  bejaht  werden,
und  Puchta  in  den  Pandektenvorlesungen  §.  61.  bemerkt,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer