Inhaltsverzeichnis : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Ueber das Mäkler-Geschäft rc.
Contrahenten und bei seiner unparteilichen Stellung wird aber das
maßgebende richterliche Ermessen sicher gerade in Streitigkeiten unter
den Contrahenten besondere Rücksicht auf die Handelsbücher des
Mäklers nehmen, welcher das in Frage stehende Geschäft vermittelt
hat. Darum haben die Contrahenten auch ein besonderes Interesse
an ordnungsmäßiger Buchführung ihres Mäklers, und ist derselbe
ihnen haftbar für den Schaden, welchen sie durch seine dessallsigen
Fehler leiden. Endemann, S. 783, Bem. 12 und S. 784.
Amtlich bestellte Auskunftsperson, wie man den amtlichen Han-
delsmäkler (Sensal) bei den Berathungen des H.-G.-Bs. ansah (An-
schütz und Völderndorff, I, S. 498), ist der Privat-Handels-
mäkler allerdings nicht, wohl aber verpflichtet ihn sein Gewerbe und
vereigenschaftet ihn seine unparteiliche Stellung zur Ertheilung von
Rath an diejenigen, welche, seine Vermittlung begehrt haben, sowie
auch an solche, welche ohne Ließ zu thun, Auskunft verlangen über
Angelegenheiten seines Gewerbes, z. B. über die Marktpreise, Zah-
lungsfähigkeit von Kanfleuten rc. Macht er nun aus Verschulden
unrichtige Angaben, so haftet er für den dadurch entstandenen Scha-
den. Für Baden ergibt sich Ließ noch besonders aus Landrechtszusatz
1381 ne, wonach die aus Befragen erfolgte Rathsertheilung den
Rathgeber verantwortlich macht, wenn sie, obwohl ohne Gefährde,
ungeschickt war und der Rathfragende dessen Rath einzuholen ver-
bunden war, oder an ihn als Sachverständigen sich gewendet hat.
Nicht minder hat der Handelsmäkler jeder Art sich über die
Identität und Sachberechtigung der Contrahenten zu vergewissern,
haftet also dafür, daß der, welchen er als Käufer rc. einem Contra-
henten darstellt, auch die Person oder der Procurist rc. ist, wofür sich
derselbe ausgibt. Es ist dieß namentlich im Gedränge der Börse
und der Masse wichtig. Anschütz und Völderndorff, I, S. 500.
Endemann, S.781 vor und in Bem. 5. An und für sich haftet er
nicht für die Zahlungsfähigkeit der Contrahenten, wohl aber muß er
für den Schaden aufkommen, wenn ein Contrahent insolvent ist und
er dieß wußte oder als ordentlicher Kaufmann wissen konnte, dennoch
aber vor Abschluß des Geschäfts den Committenten davon nicht
benachrichtigt, selbst wenn ihm dieser jenen Contrahenten ausdrücklich
genannt hätte. Denn in solcher Versäumniß liegt ein Verschulden.
Troplong, du mandat, No. 307.

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