§ 347 (374, 375).
Wird die Sache dem Erwerber von einem Dritten im Prozeßwege
entzogen, oder werden Rechte, welche die Benutzung der Sache beeinträchtigen,
von Dritten im Prozeßwege erstritten, so haftet der Veräußerer dem Erwerber ¬
für Schadensersatz.
Statt Schadensersatzes kann der Erwerber auch Befreiung von der
Gegenleistung oder Rückerstattung derselben, ganz oder zum entsprechenden
Theile, verlangen.
§ 348.
Zur Sicherung seines Anspruchs hat der Erwerber in dem Prozesse
dem Veräußerer den Streit zu verkünden. Unterläßt er dies, so tritt die
Haftung des Veräußerers nur ein, wenn ihm gegenüber der Erwerber den
Bestand des von dem Dritten erstrittenen Rechtes selbständig beweist. Das
letztere gilt auch, wenn der Erwerber in Anerkennung des von dem Dritten
geltend gemachten Rechtes diesen ohne Prozeß befriedigt oder wenn der
Anspruch des Dritten wider den Erwerber sich dadurch erledigt, daß das
Recht des Dritten und die Haftung des Erwerbers in einer Person sich
vereinigen.
§ 349 (377).
Für die Feststellung des Schadens ist der Zeitpunkt maßgebend, in
welchem der Dritte seinen Rechtsanspruch mit Erfolg geltend gemacht hat.
§ 350.
Auch ohne daß ein Dritter das ihm zustehende Eigenthum an der
Sache geltend gemacht hat, kann der Erwerber, wenn er nachzuweisen vermag, ¬
daß der Veräußerer Eigenthum nicht auf ihn übertragen habe, dieser
auch nicht den Mangel nachträglich zu beseitigen vermag, Rückgängigmachung
des Veräußerungsvertrages fordern. Der Erwerber hat alsdann die Sache,
der Veräußerer die entrichtete Gegenleistung zurück zu erstatten.
solche zur Gewährleistung verpflichte; die entgeltliche Veräußerung ist der eigentliche ¬
Grund der Verpflichtung.
Sehr wesentliche Modifikationen erfährt die ganze Lehre bei der Veräußerung
von Grundstücken durch die Einwirkung des Grundbuchsystems. Die Gestaltung
der Lehre bei Grundstücken ist deshalb auch hier gesondert (§§ 352—354) behandelt
worden.
Uebrigens hat die ganze Gewährleistungslehre nach dem Rechte des Entwurfs
eine weit geringere Bedeutung als im gemeinen Recht, zufolge der Grundsatze, die
den bona fide Erwerb nicht blos bei Grundstücken, sondern auch bei Mobilien
schützen.
§ 348. Der Gedanke, der hier zum Ausdruck gekommen ist, ist der: Verkündigt ¬
in dem Prozeß des Dritten der Erwerber dem Veräußerer den Streit, se
muß dieser das Ergebniß des Prozesses ohne Weiteres gegen sich gelten lassen.
Geschieht dies nicht, dann hat der Erwerber, um auf den Veräußerer zurückzugreifen,
das Recht des Dritten selbständig zu beweisen. Dem Entwurf fehlt dieser Gedanke,
wenigstens ist er darin nicht zum klaren Ausdruck gekommen.
§ 350. Hier ist nun dem „Verschaffungsvrinzip“ wirklich eine praktische
Folge gegeben (die der Entwurf übrigens nicht kennt). Die Gründe dafür hat
bereits Bernhöft ausgeführt. Im römischen Recht war für einen solchen Schutz