Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

§  347  (374,  375).
Wird  die  Sache  dem  Erwerber  von  einem  Dritten  im  Prozeßwege
entzogen,  oder  werden  Rechte,  welche  die  Benutzung  der  Sache  beeinträchtigen,
von  Dritten  im  Prozeßwege  erstritten,  so  haftet  der  Veräußerer  dem  Erwerber ¬
  für  Schadensersatz.
Statt  Schadensersatzes  kann  der  Erwerber  auch  Befreiung  von  der
Gegenleistung  oder  Rückerstattung  derselben,  ganz  oder  zum  entsprechenden
Theile,  verlangen.
§  348.
Zur  Sicherung  seines  Anspruchs  hat  der  Erwerber  in  dem  Prozesse
dem  Veräußerer  den  Streit  zu  verkünden.  Unterläßt  er  dies,  so  tritt  die
Haftung  des  Veräußerers  nur  ein,  wenn  ihm  gegenüber  der  Erwerber  den
Bestand  des  von  dem  Dritten  erstrittenen  Rechtes  selbständig  beweist.  Das
letztere  gilt  auch,  wenn  der  Erwerber  in  Anerkennung  des  von  dem  Dritten
geltend  gemachten  Rechtes  diesen  ohne  Prozeß  befriedigt  oder  wenn  der
Anspruch  des  Dritten  wider  den  Erwerber  sich  dadurch  erledigt,  daß  das
Recht  des  Dritten  und  die  Haftung  des  Erwerbers  in  einer  Person  sich
vereinigen.
§  349  (377).
Für  die  Feststellung  des  Schadens  ist  der  Zeitpunkt  maßgebend,  in
welchem  der  Dritte  seinen  Rechtsanspruch  mit  Erfolg  geltend  gemacht  hat.
§  350.
Auch  ohne  daß  ein  Dritter  das  ihm  zustehende  Eigenthum  an  der
Sache  geltend  gemacht  hat,  kann  der  Erwerber,  wenn  er  nachzuweisen  vermag, ¬
  daß  der  Veräußerer  Eigenthum  nicht  auf  ihn  übertragen  habe,  dieser
auch  nicht  den  Mangel  nachträglich  zu  beseitigen  vermag,  Rückgängigmachung
des  Veräußerungsvertrages  fordern.  Der  Erwerber  hat  alsdann  die  Sache,
der  Veräußerer  die  entrichtete  Gegenleistung  zurück  zu  erstatten.
solche  zur  Gewährleistung  verpflichte;  die  entgeltliche  Veräußerung  ist  der  eigentliche ¬
  Grund  der  Verpflichtung.
Sehr  wesentliche  Modifikationen  erfährt  die  ganze  Lehre  bei  der  Veräußerung
von  Grundstücken  durch  die  Einwirkung  des  Grundbuchsystems.  Die  Gestaltung
der  Lehre  bei  Grundstücken  ist  deshalb  auch  hier  gesondert  (§§  352—354)  behandelt
worden.
Uebrigens  hat  die  ganze  Gewährleistungslehre  nach  dem  Rechte  des  Entwurfs
eine  weit  geringere  Bedeutung  als  im  gemeinen  Recht,  zufolge  der  Grundsatze,  die
den  bona  fide  Erwerb  nicht  blos  bei  Grundstücken,  sondern  auch  bei  Mobilien
schützen.
§  348.  Der  Gedanke,  der  hier  zum  Ausdruck  gekommen  ist,  ist  der:  Verkündigt ¬
  in  dem  Prozeß  des  Dritten  der  Erwerber  dem  Veräußerer  den  Streit,  se
muß  dieser  das  Ergebniß  des  Prozesses  ohne  Weiteres  gegen  sich  gelten  lassen.
Geschieht  dies  nicht,  dann  hat  der  Erwerber,  um  auf  den  Veräußerer  zurückzugreifen,
das  Recht  des  Dritten  selbständig  zu  beweisen.  Dem  Entwurf  fehlt  dieser  Gedanke,
wenigstens  ist  er  darin  nicht  zum  klaren  Ausdruck  gekommen.
§  350.  Hier  ist  nun  dem  „Verschaffungsvrinzip“  wirklich  eine  praktische
Folge  gegeben  (die  der  Entwurf  übrigens  nicht  kennt).  Die  Gründe  dafür  hat
bereits  Bernhöft  ausgeführt.  Im  römischen  Recht  war  für  einen  solchen  Schutz
            
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