So weit hieraus nicht ein Anderes sich ergiebt, haften diejenigen,
welche eine Schuld insgesammt übernommen haben, im Verhältniß zu ein
ander zu gleichen Theilen, und sie sind dementsprechend zur Ausgleichung
der gezahlten Schuld untereinander verpflichtet.
Auch der ausfallende Theil eines der Schuldner ist von den übrigen
zu gleichen Theilen zu tragen.
§ 320.
Ausschluß des Anspruchs eines Gesammtschuldners, der aus
widerrechtlicher Handlung haftet
wie § 338 d. E.
§ 321 (340, 341).
Die Vorschriften über Gesammtschuld kommen auch zur Anwendung
wenn mehrere Schuldner einem Gläubiger zu einer untheilbaren Leistung
verpflichtet sind. Tritt an die Stelle der untheilbaren Leistung eine theil
bare, insbesondere ein Schadensersatz, so haftet jeder Schuldner nur zu
seinem Theile.
II. Gesammtforderung.
§ 322 (323).
Sind mehrere Gesammtgläubiger vorhanden, so kann jeder derselber
die Leistung von dem Schuldner fordern.
Der Schuldner kann nach seiner Wahl an jeden der Gläubiger
leisten, auch wenn einer der Gläubiger die Leistung bereits gefordert hat.
§ 323 (323).
Das Wahlrecht des Schuldners bezüglich des Gläubigers, den er
befriedigen will, und das Recht der übrigen Gläubiger, die Leistung zu
fordern, hört auf:
wenn einer der Gläubiger von dem Schuldner ein verpflichtendes
Zahlungsversprechen sich hat geben lassen;
wenn einer der Gläubiger wider den Schuldner Klage auf die
Leistung erhoben, oder
wenn er die rechtskräftige Verurtheilung des Schuldners, an ihn zu
leisten, erwirkt hat
Die Wirkung der Klagerhebung hört auf, wenn die Klage zurück
genommen oder abgewiesen wird.
§ 323. Durch ein Zahlungsversprechen wird das Verhältniß des Schuldners
zu dem Gläubiger fixirt. Ich kann daher den Schlußsatz in § 323 d. E. nicht für
richtig halten. Für höchst unzuträglich halte ich auch den weiteren Satz des § 323,
daß die Einklagung der Schuld von Seiten eines der Gläubiger die Zahlung an
die übrigen nicht ausschließe. Es würde dieser Satz die Folge haben, daß neben
dem einen Gläubiger auch noch sämmtliche übrigen Gläubiger die Forderung ein
klagen könnten, so daß der Schuldner einem förmlichen prozessualischen Treibjagen
sämmtlicher Gläubiger ausgesetzt wäre. Ich glaube nicht, daß dies im Sinne des
Instituts liegt. Klagt ein Gläubiger, so kann der Schuldner allen anderen Gläu
bigern die Einrede der Rechtshängigkeit entgegensetzen. Ist er einem Gläubiger
verurtheilt, so kann er nur allein diesem Gläubiger zahlen.