Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

So weit hieraus nicht ein Anderes sich ergiebt, haften diejenigen, 
welche eine Schuld insgesammt übernommen haben, im Verhältniß zu ein 
ander zu gleichen Theilen, und sie sind dementsprechend zur Ausgleichung 
der gezahlten Schuld untereinander verpflichtet. 
Auch der ausfallende Theil eines der Schuldner ist von den übrigen 
zu gleichen Theilen zu tragen. 
§ 320. 
Ausschluß des Anspruchs eines Gesammtschuldners, der aus 
widerrechtlicher Handlung haftet  
wie § 338 d. E. 
§ 321 (340, 341). 
Die Vorschriften über Gesammtschuld kommen auch zur Anwendung 
wenn mehrere Schuldner einem Gläubiger zu einer untheilbaren Leistung 
verpflichtet sind. Tritt an die Stelle der untheilbaren Leistung eine theil 
bare, insbesondere ein Schadensersatz, so haftet jeder Schuldner nur zu 
seinem Theile. 
II. Gesammtforderung. 
§ 322 (323). 
Sind mehrere Gesammtgläubiger vorhanden, so kann jeder derselber 
die Leistung von dem Schuldner fordern. 
Der Schuldner kann nach seiner Wahl an jeden der Gläubiger 
leisten, auch wenn einer der Gläubiger die Leistung bereits gefordert hat. 
§ 323 (323). 
Das Wahlrecht des Schuldners bezüglich des Gläubigers, den er 
befriedigen will, und das Recht der übrigen Gläubiger, die Leistung zu 
fordern, hört auf: 
wenn einer der Gläubiger von dem Schuldner ein verpflichtendes 
Zahlungsversprechen sich hat geben lassen; 
wenn einer der Gläubiger wider den Schuldner Klage auf die 
Leistung erhoben, oder 
wenn er die rechtskräftige Verurtheilung des Schuldners, an ihn zu 
leisten, erwirkt hat 
Die Wirkung der Klagerhebung hört auf, wenn die Klage zurück 
genommen oder abgewiesen wird. 
§ 323. Durch ein Zahlungsversprechen wird das Verhältniß des Schuldners 
zu dem Gläubiger fixirt. Ich kann daher den Schlußsatz in § 323 d. E. nicht für 
richtig halten. Für höchst unzuträglich halte ich auch den weiteren Satz des § 323, 
daß die Einklagung der Schuld von Seiten eines der Gläubiger die Zahlung an 
die übrigen nicht ausschließe. Es würde dieser Satz die Folge haben, daß neben 
dem einen Gläubiger auch noch sämmtliche übrigen Gläubiger die Forderung ein 
klagen könnten, so daß der Schuldner einem förmlichen prozessualischen Treibjagen 
sämmtlicher Gläubiger ausgesetzt wäre. Ich glaube nicht, daß dies im Sinne des 
Instituts liegt. Klagt ein Gläubiger, so kann der Schuldner allen anderen Gläu 
bigern die Einrede der Rechtshängigkeit entgegensetzen. Ist er einem Gläubiger 
verurtheilt, so kann er nur allein diesem Gläubiger zahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer