fullscreen : Fischer, Robert: ¬Die kaufmännische Rechtskunde mit vorzüglicher Berücksichtigung des deutschen Wechselrechts

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Das  Versicherungsgeschäft.
§.  156.
Gegenstände,  welche  einer  gewissen  Gefahr  nie  unterworfen  sein
können,  wie  z.  B.  der  Grund  und  Boden  dem  Feuer,  können  daher
auch  gegen  diese  Gefahr  nicht  versichert  werden.  Auf  der  andern  Seite
soll  aber  auch  die  Gefahr  nur  eine  mögliche,  nicht  eine  bestimmt  vorauszusehende ¬
  sein,  weshalb  Gegenstände,  die  einer  steten,  jeden  Augenblick ¬
  wahrscheinlichen  oder  erfahrungsmäßig  immer  in  gewissen  Zeiträumen ¬
  eintretenden  Gefahr  ausgesetzt  sind,  wie  Pulvermagazine  dem
Feuer,  in  Praxi  nur  schwer  zur  Versicherung  angenommen  werden.
Ein  gewisse  Anomalie  hiervon  bildet  die  Lebensversicherung
bei  welcher  die  Gefahr  des  Todes  eine  sichere  ist,  der  der  Ve
sicherte  nie  entrinnen  kann.  Die  Ungewißheit  liegt  indeß  hier  in  der
ntritts  der  Gefahr,  anderntheils  bei  s.  g.  kurzen  VerZeit ¬
  des  Einer
sicherungen,  die  nicht  auf  Lebenszeit,  sondern  nur  auf  eine  bestimmte
Reihe  von  Jahren  abgeschlossen  werden,  überhaupt  in  der  Möglichkeit ¬
  des  Nichteintretens,  und  daher  ist  die  Lebensversicherung  in
allen  ihren  manchfachen  Operationen  ganz  wohl  theoretisch  neben
den  anderen  Versicherungen  bezüglich  dieses  Erfordernisses  gerechtfertigt. ¬

426.  Der  Gegenstand,  welcher  versichert  werden  soll,  muß  ferner ¬
  einen  zu  Geld  anschlagbaren  Werth  für  den  Versicherer  haben.
Dieser  Werth  braucht  für  einen  Dritten  nicht  in  derselben  Weise  zu
bestehen,  unterliegt  aber  in  seiner  Höhe  andererseits  auch  einer  Beschränkung. ¬
  Es  kommt  hier  ganz  auf  die  Art  des  Gegenstandes  an.
Bei  der  Lebensversicherung  ist  der  Werth  des  versicherten  Lebens  ganz
dem  eigenen  Ermessen  des  Versicherten  überlassen;  nur  beschränken  alle
Versicherer  diesen  Werth  auf  ein  Maximum,  über  welches  hinaus  sie
die  Versicherung  nicht  annehmen.
Bei  anderen  Versicherungen  ist  in  der  Regel  nur  der  wirkliche ¬
  Werth,  der  Taxationswerth,  zulässig.  In  dieser  Beziehung  kann
mancher  Gegenstand  für  den  Versicherten  einen  solchen  Werth  haben,
während  er  für  einen  Dritten  vielleicht  gar  keinen  Werth  hat.
Der  Werth  kann  aber  auch  ein  theilweise  oder  überhaupt  zu41 ¬

unftiger  sein,  so  die  Versicherung  der  Feldfrüchte  gegen  Hagelschlag,
wenn  der  Samen  kaum  aufgegangen  ist,  die  Versicherung  der  Waaren
beim  Transport,  welche  zu  einem  Speculationsverkauf  an  einen  anderen, ¬
  namentlich  überseeischen  Ort  gehen.  Hier  wird  der  künftige,
zeit  der  Versicherung  noch  gar  nicht  vorhandene  Mehrwerth  mit
zur
versichert.
427.  Daß  der  Gegenstand  nicht  bei  unerlaubten  Handlungen  einer
Gefahr  ausgesetzt  sei,  ist  noch  besonders  zu  erwähnen.  So  wäre  die
Versicherung  eines  der  Mauth  unterliegenden  Gegenstandes  gegen  die
Gefahren  der  Contrebande  ungiltig.
§.  156.
Der  Versicherungsvertrag.
428.  Ein  schriftlicher  Vertrag  ist  heutzutage  fast  überall  erPolice ¬
  genannt  und  trägt  in  der  Regel  nur  die
forderlich.  Er  wird
            
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