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Das Versicherungsgeschäft.
§. 156.
Gegenstände, welche einer gewissen Gefahr nie unterworfen sein
können, wie z. B. der Grund und Boden dem Feuer, können daher
auch gegen diese Gefahr nicht versichert werden. Auf der andern Seite
soll aber auch die Gefahr nur eine mögliche, nicht eine bestimmt vorauszusehende ¬
sein, weshalb Gegenstände, die einer steten, jeden Augenblick ¬
wahrscheinlichen oder erfahrungsmäßig immer in gewissen Zeiträumen ¬
eintretenden Gefahr ausgesetzt sind, wie Pulvermagazine dem
Feuer, in Praxi nur schwer zur Versicherung angenommen werden.
Ein gewisse Anomalie hiervon bildet die Lebensversicherung
bei welcher die Gefahr des Todes eine sichere ist, der der Ve
sicherte nie entrinnen kann. Die Ungewißheit liegt indeß hier in der
ntritts der Gefahr, anderntheils bei s. g. kurzen VerZeit ¬
des Einer
sicherungen, die nicht auf Lebenszeit, sondern nur auf eine bestimmte
Reihe von Jahren abgeschlossen werden, überhaupt in der Möglichkeit ¬
des Nichteintretens, und daher ist die Lebensversicherung in
allen ihren manchfachen Operationen ganz wohl theoretisch neben
den anderen Versicherungen bezüglich dieses Erfordernisses gerechtfertigt. ¬
426. Der Gegenstand, welcher versichert werden soll, muß ferner ¬
einen zu Geld anschlagbaren Werth für den Versicherer haben.
Dieser Werth braucht für einen Dritten nicht in derselben Weise zu
bestehen, unterliegt aber in seiner Höhe andererseits auch einer Beschränkung. ¬
Es kommt hier ganz auf die Art des Gegenstandes an.
Bei der Lebensversicherung ist der Werth des versicherten Lebens ganz
dem eigenen Ermessen des Versicherten überlassen; nur beschränken alle
Versicherer diesen Werth auf ein Maximum, über welches hinaus sie
die Versicherung nicht annehmen.
Bei anderen Versicherungen ist in der Regel nur der wirkliche ¬
Werth, der Taxationswerth, zulässig. In dieser Beziehung kann
mancher Gegenstand für den Versicherten einen solchen Werth haben,
während er für einen Dritten vielleicht gar keinen Werth hat.
Der Werth kann aber auch ein theilweise oder überhaupt zu41 ¬
unftiger sein, so die Versicherung der Feldfrüchte gegen Hagelschlag,
wenn der Samen kaum aufgegangen ist, die Versicherung der Waaren
beim Transport, welche zu einem Speculationsverkauf an einen anderen, ¬
namentlich überseeischen Ort gehen. Hier wird der künftige,
zeit der Versicherung noch gar nicht vorhandene Mehrwerth mit
zur
versichert.
427. Daß der Gegenstand nicht bei unerlaubten Handlungen einer
Gefahr ausgesetzt sei, ist noch besonders zu erwähnen. So wäre die
Versicherung eines der Mauth unterliegenden Gegenstandes gegen die
Gefahren der Contrebande ungiltig.
§. 156.
Der Versicherungsvertrag.
428. Ein schriftlicher Vertrag ist heutzutage fast überall erPolice ¬
genannt und trägt in der Regel nur die
forderlich. Er wird