Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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Augenscheinlich  hat  der  Entwurf  mit  diesen  Bestimmungen -
  eine  Verschmelzung  des  neugeschaffenen  Rechtsmittels ¬
  der  Revision  und  der  Oberrevision  mit  der  in
Preussen  und  anderen  deutschen  Staaten  bestehenden
Nichtigkeitsbeschwerde  beabsichtigt.  17)  Das  eigenthümliche
Gebiet  der  Revision  und  der  Oberrevision  sind  die  Gesetzesverletzungen, ¬
  welche  auf  den  Inhalt  des  Urtheils
einen  erkennbaren  Einfluss  geübt  haben;  an  diese  wurden
die  oben  angeführten  sieben  Fälle  gereiht,  in  welchen  jener
ursächliche  Zusammenhang  zwischen  der  rechtswidrigen
Handlung  des  Richters  und  dem  Inhalte  des  Urtheils  kraft
gesetzlicher  Vorschrift  auch  dann  angenommen  werden  soll.
wenn  ein  solcher  Causalnexus  aus  dem  Verlaufe  des  Process
verfahrens  und  dem  Inhalte  der  Entscheidung  an  sich  nicht
wahrnehmbar  ist.  Ich  halte  diese  Fiction  theils  für  überflüssig, -
  theils  für  unbegründet.  Für  überflüssig  bei  jenen
im  Entwurfe  aufgezählten  Fällen,  wo  der  Einfluss  des
gesetzwidrigen  Verfahrens  auf  den  Inhalt  der  angefochtenen
Entscheidung  ohnedies  nach  der  eigenthümlichen  Natur
dieser  Gesetzesverletzungen  unter  allen  Umständen  ein  unleugbarer -
  ist.  Kein  Revisions-  oder  Oberrevisionsgericht
würde  auch  ohne  die  ausdrückliche  Vorschrift  des  §.  481
Bedenken  tragen,  das  Urtheil  aufzuheben,  wenn  die  Parteien
in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze  ver
treten  oder  das  erkennende  Gericht  nach  Zahl  und  Beschaffenheit -
  der  Richter  nicht  gehörig  besetzt  war,  da  in
*)  Die  im  §.  481  d.  E.  angeführten  Revisionsgründe  entsprechen  im
Allgemeinen  den  processualischen  Nichtigkeitsgründen,  welche  die  Civilprocessgesetze ¬
  Preussens  und  der  übrigen  deutschen  Staaten  anerkennen.
wenngleich  das  Detail  dieser  Bestimmungen  und  noch  mehr  die  Ausdrucksweise ¬
  der  zahlreichen  Processordnungen  manche  Verschiedenheiten  auf
weisen.  (Vgl.  Koch,  Die  [preussische  Processordnung  nach  ihrer  heutigen
Geltung,  6.  Aufl.  1871,  S.  484—502,  wo  die  wesentlichen  Processvorschriften
zusammengestellt  sind,  deren  Verletzung  nach  preussischem  Rechte  die
Nichtigkeit  zur  Folge  hat.  S.  auch  Hannover'sche  P.  O.  §.  431;  Entw.  der
deutschen  Bundeskomm.  §.  609;  Oesterr.  Entw.  v.  1867,  §,  692;  Württemberg’sche -
  P.  O.  Art.  733;  Baier.  P.  O.  Art.  788  u.  A.)
            
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