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Augenscheinlich hat der Entwurf mit diesen Bestimmungen -
eine Verschmelzung des neugeschaffenen Rechtsmittels ¬
der Revision und der Oberrevision mit der in
Preussen und anderen deutschen Staaten bestehenden
Nichtigkeitsbeschwerde beabsichtigt. 17) Das eigenthümliche
Gebiet der Revision und der Oberrevision sind die Gesetzesverletzungen, ¬
welche auf den Inhalt des Urtheils
einen erkennbaren Einfluss geübt haben; an diese wurden
die oben angeführten sieben Fälle gereiht, in welchen jener
ursächliche Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen
Handlung des Richters und dem Inhalte des Urtheils kraft
gesetzlicher Vorschrift auch dann angenommen werden soll.
wenn ein solcher Causalnexus aus dem Verlaufe des Process
verfahrens und dem Inhalte der Entscheidung an sich nicht
wahrnehmbar ist. Ich halte diese Fiction theils für überflüssig, -
theils für unbegründet. Für überflüssig bei jenen
im Entwurfe aufgezählten Fällen, wo der Einfluss des
gesetzwidrigen Verfahrens auf den Inhalt der angefochtenen
Entscheidung ohnedies nach der eigenthümlichen Natur
dieser Gesetzesverletzungen unter allen Umständen ein unleugbarer -
ist. Kein Revisions- oder Oberrevisionsgericht
würde auch ohne die ausdrückliche Vorschrift des §. 481
Bedenken tragen, das Urtheil aufzuheben, wenn die Parteien
in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze ver
treten oder das erkennende Gericht nach Zahl und Beschaffenheit -
der Richter nicht gehörig besetzt war, da in
*) Die im §. 481 d. E. angeführten Revisionsgründe entsprechen im
Allgemeinen den processualischen Nichtigkeitsgründen, welche die Civilprocessgesetze ¬
Preussens und der übrigen deutschen Staaten anerkennen.
wenngleich das Detail dieser Bestimmungen und noch mehr die Ausdrucksweise ¬
der zahlreichen Processordnungen manche Verschiedenheiten auf
weisen. (Vgl. Koch, Die [preussische Processordnung nach ihrer heutigen
Geltung, 6. Aufl. 1871, S. 484—502, wo die wesentlichen Processvorschriften
zusammengestellt sind, deren Verletzung nach preussischem Rechte die
Nichtigkeit zur Folge hat. S. auch Hannover'sche P. O. §. 431; Entw. der
deutschen Bundeskomm. §. 609; Oesterr. Entw. v. 1867, §, 692; Württemberg’sche -
P. O. Art. 733; Baier. P. O. Art. 788 u. A.)