Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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Titel  3.  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.
I.  Erfüllung
§  257  (263,  367).
Ein  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  das  Geschuldete  geleistet  wird.
Hat  jemand  eine  Leistung  als  die  ihm  geschuldete  angenommen,  so
hat  er,  wenn  er  nachträglich  behauptet,  daß  die  Leistung  unvollständig  oder
mangelhaft  gewesen  sei,  den  bezüglichen  Beweis  zu  führen.
§  258  (264).
Die  Schuld  erlischt  ferner,  wenn  der  Gläubiger  statt  der  geschuldeten
Leistung  eine  andere  Leistung  annimmt,  insbesondere  auch,  wenn  mit  seiner
Zustimmung  an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldverhältnisses  ein  neues
gesetzt  wird.
Ein  neues  Schuldversprechen,  das  ohne  Aenderung  in  den  Personen
oder  dem  Gegenstande  für  eine  bestehende  Verbindlichkeit  abgegeben  wird,
bewirkt  im  Zweifel  kein  Erlöschen  des  bisherigen  Schuldverhältnisses,  sondern
gewährt  nur  für  dasselbe  einen  weiteren  Klaggrund.
§  259  (265).
Wird  eine  Sache,  eine  Forderung  oder  ein  anderes  Recht  an  Erfüllungsstatt ¬
  gegeben,  so  finden  die  Vorschriften  über  Gewährleistung  des
veräußerten  Rechts  und  bei  einer  Sache  auch  die  Vorschriften  über  Gewährleistung ¬
  wegen  Mängel  Anwendung.
§  260  (267).
Wenn  der  Schuldner,  der  aus  verschiedenen  Schuldverhältnissen  Geld
schuldet,  eine  nicht  sämmtliche  Schulden  tilgende  Zahlung  leistet,  so  wird
dadurch  diejenige  Schuld  getilgt,  welche  die  Betheiligten  als  zur  Tilgung
bestimmt  vereinbaren.  Als  Vereinbarung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  der
Schuldner  bei  der  Zahlung  oder  der  Gläubiger  bei  deren  Annahme  eine
Schuld  als  zur  Tilgung  bestimmt  bezeichnet  und  der  andere  Theil  nicht
widerspricht.
§  257.  Abs.  2  drückt  dasjenige  aus,  was  in  dem  später  vom  Entwür
gebrachten  §  367  berechtigt  ist.  Er  trifft  auch  den  von  Koch  besprochenen  Fal
eines  Manko  in  Geldrollen.  (3St.  S.  47.)
§  258.  Statt  des  völlig  unklaren  Schlußsatzes  des  §  264  d.  E.  giebt  der
obige  Abs.  2  den  Inhalt  der  1.  8  C.  de  novat.  seinem  wahren  Inhalt  nach  wieder
§  260.  Hier  ist  an  die  Stelle  der  „lästigeren  Schuld“  die  „minder  ge
sicherte  Schuld“  gesetzt.  Ich  glaube  die  Ansicht  vertreten  zu  können,  daß  das
unserem  heutigen  Rechtsbewußtsein  entspricht.  Erkennt  der  Schuldner  die  minden
gesicherte  Schuld  ebenso,  wie  die  gesicherte,  als  seine  Schuld  an,  so  hat  es  in
meinen  Augen  etwas  Arglistiges,  wenn  er  vom  Gläubiger  verlangt,  dieser  solle
die  gesicherte  Forderung  durch  die  Zahlung  als  erledigt  betrachten  und  die  minder
gesicherte  behalten.  Ein  anständiger  Schuldner  wird  im  Interesse  des  Gläubigers
zunächst  die  minder  gesicherte  Forderung  abtragen:  und  das  darf  deshalb  auch  das
Gesetz  als  gewollt  ergänzen.
            
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