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Titel 3. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
I. Erfüllung
§ 257 (263, 367).
Ein Schuldverhältniß erlischt, wenn das Geschuldete geleistet wird.
Hat jemand eine Leistung als die ihm geschuldete angenommen, so
hat er, wenn er nachträglich behauptet, daß die Leistung unvollständig oder
mangelhaft gewesen sei, den bezüglichen Beweis zu führen.
§ 258 (264).
Die Schuld erlischt ferner, wenn der Gläubiger statt der geschuldeten
Leistung eine andere Leistung annimmt, insbesondere auch, wenn mit seiner
Zustimmung an die Stelle des bisherigen Schuldverhältnisses ein neues
gesetzt wird.
Ein neues Schuldversprechen, das ohne Aenderung in den Personen
oder dem Gegenstande für eine bestehende Verbindlichkeit abgegeben wird,
bewirkt im Zweifel kein Erlöschen des bisherigen Schuldverhältnisses, sondern
gewährt nur für dasselbe einen weiteren Klaggrund.
§ 259 (265).
Wird eine Sache, eine Forderung oder ein anderes Recht an Erfüllungsstatt ¬
gegeben, so finden die Vorschriften über Gewährleistung des
veräußerten Rechts und bei einer Sache auch die Vorschriften über Gewährleistung ¬
wegen Mängel Anwendung.
§ 260 (267).
Wenn der Schuldner, der aus verschiedenen Schuldverhältnissen Geld
schuldet, eine nicht sämmtliche Schulden tilgende Zahlung leistet, so wird
dadurch diejenige Schuld getilgt, welche die Betheiligten als zur Tilgung
bestimmt vereinbaren. Als Vereinbarung ist es auch anzusehen, wenn der
Schuldner bei der Zahlung oder der Gläubiger bei deren Annahme eine
Schuld als zur Tilgung bestimmt bezeichnet und der andere Theil nicht
widerspricht.
§ 257. Abs. 2 drückt dasjenige aus, was in dem später vom Entwür
gebrachten § 367 berechtigt ist. Er trifft auch den von Koch besprochenen Fal
eines Manko in Geldrollen. (3St. S. 47.)
§ 258. Statt des völlig unklaren Schlußsatzes des § 264 d. E. giebt der
obige Abs. 2 den Inhalt der 1. 8 C. de novat. seinem wahren Inhalt nach wieder
§ 260. Hier ist an die Stelle der „lästigeren Schuld“ die „minder ge
sicherte Schuld“ gesetzt. Ich glaube die Ansicht vertreten zu können, daß das
unserem heutigen Rechtsbewußtsein entspricht. Erkennt der Schuldner die minden
gesicherte Schuld ebenso, wie die gesicherte, als seine Schuld an, so hat es in
meinen Augen etwas Arglistiges, wenn er vom Gläubiger verlangt, dieser solle
die gesicherte Forderung durch die Zahlung als erledigt betrachten und die minder
gesicherte behalten. Ein anständiger Schuldner wird im Interesse des Gläubigers
zunächst die minder gesicherte Forderung abtragen: und das darf deshalb auch das
Gesetz als gewollt ergänzen.