Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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findet  jedoch  statt,  wenn  der  Gewinnende  durch  das  Spiel  einer  strafbaren
Handlung  sich  schuldig  gemacht  oder  wenn  er  betrügliche  Mittel  bei  dem
Spiel  oder  der  Wette  gebraucht  hat.
§  705.
Ein  in  der  Form  eines  Lieferungsvertrags  über  eine  kursmäßig  gehandelte ¬
  Waare  abgeschlossener  Vertrag,  der  lediglich  darauf  gerichtet  ist.
daß  der  Eine  dem  Anderen  die  an  dem  festgesetzten  Lieferungstage  bestehende
Differenz  zwischen  dem  bedungenen  und  dem  kursmäßigen  Preise  der  Wagre
herauszahle  (Differenzgeschäft),  ist  als  Wette  anzusehen.  Der  Abschluß  eines
solchen  Geschäfts  ist  insbesondere  dann  als  beabsichtigt  anzunehmen,  wenn
eine  wirkliche  Lieferung  nicht  erfolgt  und  aus  dem  Mißverhältniß  zwischen
der  bedungenen  Lieferung  und  den  Vermögensverhältnissen  der  Betheiligten
oder  eines  derselben  zu  entnehmen  ist,  daß  eine  solche  auch  nicht  beabsichtigt ¬
  war.
§  706  (665).
Ein  Lotterie=  oder  Ausspielvertrag  ist  rechtsverbindlich,  wenn  die
Lotterie  oder  die  Ausspielung  staatlich  gestattet  ist.  Wegen  gestundeten
Einfatzgelder  findet  jedoch  keine  Klage,  sondern  nur  eine  Aufrechnung  gegen
den  auf  das  Loos  fallenden  Gewinn  statt.
Verträge,  die  sich  auf  nicht  gestattete  Lotterien  und  Ausspielungen
beziehen,  fallen  unter  die  Vorschrift  des  §  112,
Titel  19.  Bürgschaft.
§  707  (668,  669).
Durch  die  Bürgschaft  verpflichtet  sich  der  Bürge  dem  Gläubiger  eines
Dritten,  für  die  Schuld  dieses  Dritten  einzustehen.
Auch  für  eine  künftige  oder  bedingte  Schuld  kann  eine  Bürgschaft
übernommen  werden.
§  708.
Eine  Bürgschaft  ist  nur  rechtsgültig,  wenn  sie  urkundlich  übernommen ¬
  ist.
nicht  das  Recht  haben  sollte,  die  ihm  abgenommene  Beute  wieder  zurück  zu  fordern.
Ebenso  muß  es  schon  für  die  Rückforderung  genügen,  daß  der  Gewinnende  bei  dem
Spiele  betrügliche  Mittel  angewendet  hat,  ohne  daß  es  des  Nachweises  bedarf,  daß
er  gerade  durch  diese  Mittel  gewonnen  habe
§  705.  Hier  ist  der  Versuch  gemacht,  das  als  bloße  Wette  sich  qualifizirende
Differenzgeschäft  näher  zu  bestimmen,  um  dadurch  den  „Giftbaum"  der  Börse
einigermaßen  zu  beschneiden.  Es  ist  richtig,  daß  durch  die  hier  vorgeschlagene
Bestimmung  nicht  alle  Differenzgeschäfte  getroffen  werden,  wohl  aber  die  schlimmste
Art  derselben,  nämlich  solche,  bei  denen  sich  die  Börsenspieler  durch  Spekulationen
die  weit  über  ihre  Vermögenskräfte  hinausgehen,  zu  Grunde  richten.  Für  Geschäft
dieser  Art  würde  der  §  705  eine  kleine  Hülfe  sein.  Daß  sich  über  die  Sache  reder
läßt,  erkenne  ich  an.
§  708.  Ueber  die  Räthlichkeit,  die  Bürgschaft  an  urkundliche  Form  zu
kupfen,  habe  ich  mich  bereits  in  der  „Beurtheilung“  näher  ausgesprochen.
Bähr.  Gegenentwurf  zum  Entw.  e.  b.  G.
            
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