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findet jedoch statt, wenn der Gewinnende durch das Spiel einer strafbaren
Handlung sich schuldig gemacht oder wenn er betrügliche Mittel bei dem
Spiel oder der Wette gebraucht hat.
§ 705.
Ein in der Form eines Lieferungsvertrags über eine kursmäßig gehandelte ¬
Waare abgeschlossener Vertrag, der lediglich darauf gerichtet ist.
daß der Eine dem Anderen die an dem festgesetzten Lieferungstage bestehende
Differenz zwischen dem bedungenen und dem kursmäßigen Preise der Wagre
herauszahle (Differenzgeschäft), ist als Wette anzusehen. Der Abschluß eines
solchen Geschäfts ist insbesondere dann als beabsichtigt anzunehmen, wenn
eine wirkliche Lieferung nicht erfolgt und aus dem Mißverhältniß zwischen
der bedungenen Lieferung und den Vermögensverhältnissen der Betheiligten
oder eines derselben zu entnehmen ist, daß eine solche auch nicht beabsichtigt ¬
war.
§ 706 (665).
Ein Lotterie= oder Ausspielvertrag ist rechtsverbindlich, wenn die
Lotterie oder die Ausspielung staatlich gestattet ist. Wegen gestundeten
Einfatzgelder findet jedoch keine Klage, sondern nur eine Aufrechnung gegen
den auf das Loos fallenden Gewinn statt.
Verträge, die sich auf nicht gestattete Lotterien und Ausspielungen
beziehen, fallen unter die Vorschrift des § 112,
Titel 19. Bürgschaft.
§ 707 (668, 669).
Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger eines
Dritten, für die Schuld dieses Dritten einzustehen.
Auch für eine künftige oder bedingte Schuld kann eine Bürgschaft
übernommen werden.
§ 708.
Eine Bürgschaft ist nur rechtsgültig, wenn sie urkundlich übernommen ¬
ist.
nicht das Recht haben sollte, die ihm abgenommene Beute wieder zurück zu fordern.
Ebenso muß es schon für die Rückforderung genügen, daß der Gewinnende bei dem
Spiele betrügliche Mittel angewendet hat, ohne daß es des Nachweises bedarf, daß
er gerade durch diese Mittel gewonnen habe
§ 705. Hier ist der Versuch gemacht, das als bloße Wette sich qualifizirende
Differenzgeschäft näher zu bestimmen, um dadurch den „Giftbaum" der Börse
einigermaßen zu beschneiden. Es ist richtig, daß durch die hier vorgeschlagene
Bestimmung nicht alle Differenzgeschäfte getroffen werden, wohl aber die schlimmste
Art derselben, nämlich solche, bei denen sich die Börsenspieler durch Spekulationen
die weit über ihre Vermögenskräfte hinausgehen, zu Grunde richten. Für Geschäft
dieser Art würde der § 705 eine kleine Hülfe sein. Daß sich über die Sache reder
läßt, erkenne ich an.
§ 708. Ueber die Räthlichkeit, die Bürgschaft an urkundliche Form zu
kupfen, habe ich mich bereits in der „Beurtheilung“ näher ausgesprochen.
Bähr. Gegenentwurf zum Entw. e. b. G.