Vorwort.
Zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs hatte ich bereits
mehrere kritische Arbeiten in der Form von Gegenentwürfen zu einzelnen
Titeln geliefert und im „Archiv für bürgerliches Recht“ veröffentlicht,
als mir gegen Anfang dieses Jahres durch die Güte des Reichs
jnstizamts die dort gefertigte und als Manuscript gedruckte „Zusammen
stellung der gutachtlichen Aeußerungen zu dem Entwurfe“ zu Theil
wurde. Mit diesem sehr werthvöllen Hülfsmittel ausgestattet, konnte
ich den Versuch wagen, den Entwurf von Anfang an in gleicher Weise
zu bearbeiten. Das Ergebniß dieser Arbeit zu den beiden ersten
Büchern des Werkes lege ich hier vor.
Grundlage meiner Arbeit ist der amtliche Entwurf geblieben,
sowohl in seiner ganzen Anordnung, als in vielen Einzelnheiten, die
keinen Anlaß zu Aenderungen boten. Manche der gegen den Entwurf
erhobenen Einwendungen allgemeiner Art habe ich mir bei meiner
Arbeit nicht anzueignen vermocht. Ich kann kein Gewicht darauf
legen, ob ein Rechtssatz deutschen oder römischen Ursprungs ist; für
mich ist nur entscheidend, ob er gerecht und praktisch zuträglich ist
Auch den Tadel, daß der Entwurf viele Bestimmungen in sich auf
genommen habe, die dem Proceßrecht angehören, weise ich ab. Ich
halte im Gegentheil zur Klarstellung der Sache es für förderlicher,
wenn Bestimmungen des materiellen Proceßrechtes, die mit einzelnen
Lehren des Civilrechtes in unmittelbarem Zusammenhange stehen, auch
in Verbindung mit diesen Lehren durch das Gesetz geordnet werden.
Für unbegründet halte ich ferner den Vorwurf, daß der Entwurf
nicht unternommen habe, manche Fragen socialer oder wirthschaftlicher
Natur, die in neuerer Zeit angeregt, aber doch noch mehr oder minder
umstritten sind, zu lösen. Zu seiner an sich schon so schweren Aufgabe
konnte der Entwurf nicht auch noch solche Aufgaben hinzunehmen.
Vielmehr müssen Fragen dieser Art Gegenstand besonderer Gesetz¬