Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

Vorwort. 
Zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs hatte ich bereits 
mehrere kritische Arbeiten in der Form von Gegenentwürfen zu einzelnen 
Titeln geliefert und im „Archiv für bürgerliches Recht“ veröffentlicht, 
als mir gegen Anfang dieses Jahres durch die Güte des Reichs 
jnstizamts die dort gefertigte und als Manuscript gedruckte „Zusammen 
stellung der gutachtlichen Aeußerungen zu dem Entwurfe“ zu Theil 
wurde. Mit diesem sehr werthvöllen Hülfsmittel ausgestattet, konnte 
ich den Versuch wagen, den Entwurf von Anfang an in gleicher Weise 
zu bearbeiten. Das Ergebniß dieser Arbeit zu den beiden ersten 
Büchern des Werkes lege ich hier vor. 
Grundlage meiner Arbeit ist der amtliche Entwurf geblieben, 
sowohl in seiner ganzen Anordnung, als in vielen Einzelnheiten, die 
keinen Anlaß zu Aenderungen boten. Manche der gegen den Entwurf 
erhobenen Einwendungen allgemeiner Art habe ich mir bei meiner 
Arbeit nicht anzueignen vermocht. Ich kann kein Gewicht darauf 
legen, ob ein Rechtssatz deutschen oder römischen Ursprungs ist; für 
mich ist nur entscheidend, ob er gerecht und praktisch zuträglich ist 
Auch den Tadel, daß der Entwurf viele Bestimmungen in sich auf 
genommen habe, die dem Proceßrecht angehören, weise ich ab. Ich 
halte im Gegentheil zur Klarstellung der Sache es für förderlicher, 
wenn Bestimmungen des materiellen Proceßrechtes, die mit einzelnen 
Lehren des Civilrechtes in unmittelbarem Zusammenhange stehen, auch 
in Verbindung mit diesen Lehren durch das Gesetz geordnet werden. 
Für unbegründet halte ich ferner den Vorwurf, daß der Entwurf 
nicht unternommen habe, manche Fragen socialer oder wirthschaftlicher 
Natur, die in neuerer Zeit angeregt, aber doch noch mehr oder minder 
umstritten sind, zu lösen. Zu seiner an sich schon so schweren Aufgabe 
konnte der Entwurf nicht auch noch solche Aufgaben hinzunehmen. 
Vielmehr müssen Fragen dieser Art Gegenstand besonderer Gesetz¬
	        
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