Die Ladung hat zu enthalten:
1. die Aufforderung an den Abwesenden, spätestens in dem Termine
sich zu melden, widrigenfalls er nach Befinden für todt werde erklärt
werden
2. die Aufforderung an diejenigen, welche den Antrag bestreiten wollen,
zu diesem Zweck im Termine zu erscheinen
3. die Aufforderung an Alle, welche über Leben oder Tod des Abwesenden ¬
Auskunft geben können, spätestens im Termine dies anzuzeigen. ¬
§§ 14 u. 15.
Anberaumung des Aufgebotstermins und Eintritt anderer Bewie ¬
§§ 15 und 16 d. E.)
rechtigten in das Verfahren § -
16.
daß die TodesInteresse ¬
dabei hat,
Jeder, der ein rechtliches
erklärung nicht erfolge, kann in dem Termine den Antrag bestreiten.
Auch der Staatsanwalt kann in dieser Richtung den Streit aufnehmen. ¬
Er ist deshalb von allen Terminen und Entscheidungen von
Amtswegen in Kenntniß zu setzen.
§ 17 (13)
Auch wenn der Antrag auf Todeserklärung nicht bestritten wird,
hat das Gericht diese nur auszusprechen, wenn es deren Voraussetzungen
für zureichend erwiesen erachtet.
§ 16. Zu denjenigen, die ein rechtliches Interesse dabei haben, daß die
Todeserklärung nicht erfolge, gehört natürlich auch der Verschollene selbst; und
wenn er sich meldet und anerkannt wird, so erledigt sich damit das Verfahren auf
die einfachste Art. Es kann aber auch (wie ein in England vorgekommenes Beispiel
beweist) der Fall eintreten, daß der sich Meldende nicht anerkannt wird. Diesen Fall
faßt § 17 d. E. ins Auge und sagt darüber, es solle dann das Verfahren ausgesetzt ¬
werden. Wie soll denn aber die Sache nun weiter gehen? Soll etwa der
sich Meldende eine Klage anstellen, daß er wirklich der sei, für den er sich ausgiebt?
Ist eine solche Klage überhaupt gegeben? Und gegen wen wäre sie zu richten:
Schon die Möglichkeit eines derartigen Falles beweist, daß das rein formell ge
dachte Verfahren des Entwurfs unzureichend ist.
Indessen wird ein solcher Fall nur äußerst selten vorkommen. Wichtiger ist
es, daß auch Andere ein großes Interesse dabei haben können, daß eine Todeserklärung ¬
nicht erfolge. Denken wir, der Abwesende hat eine alte Mutter hinter
lassen, die jeden Tag sterben kann. Wird in diesem Augenblicke der Abwesende
für todt erklärt, so erbt die Mutter allein und nach ihrem Tode geht das Vermögen ¬
auf ihre Verwandten über. Stirbt sie vorher, so erben die Verwandten
die von den väterlichen Großeltern abstammen. Nun betreibt die Mutter, vielleicht
von ihren Verwandten angestiftet, die Todeserklärung und verschweigt dabei, daß
erst vor wenigen Jahren noch eine Nachricht von dem Abwesenden eingegangen ist
Muß es da nicht den anderen Verwandten zustehen, die Rechtmäßigkeit dieses
Antrags zu bestreiten, und müssen sie darüber nicht in einem förmlichen Rechtsverfahren ¬
gehört werden? Es wäre unerträglich, wenn in einem solchen Falle alles
auf die Ansicht des Amtsrichters gestellt wäre, die dieser von Amtswegen sich
bilden wollte.