Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

Die  Ladung  hat  zu  enthalten:
1.  die  Aufforderung  an  den  Abwesenden,  spätestens  in  dem  Termine
sich  zu  melden,  widrigenfalls  er  nach  Befinden  für  todt  werde  erklärt
werden
2.  die  Aufforderung  an  diejenigen,  welche  den  Antrag  bestreiten  wollen,
zu  diesem  Zweck  im  Termine  zu  erscheinen
3.  die  Aufforderung  an  Alle,  welche  über  Leben  oder  Tod  des  Abwesenden ¬
  Auskunft  geben  können,  spätestens  im  Termine  dies  anzuzeigen. ¬

§§  14  u.  15.
Anberaumung  des  Aufgebotstermins  und  Eintritt  anderer  Bewie ¬
  §§  15  und  16  d.  E.)
rechtigten  in  das  Verfahren  § -
  16.
daß  die  TodesInteresse ¬
  dabei  hat,
Jeder,  der  ein  rechtliches
erklärung  nicht  erfolge,  kann  in  dem  Termine  den  Antrag  bestreiten.
Auch  der  Staatsanwalt  kann  in  dieser  Richtung  den  Streit  aufnehmen. ¬
  Er  ist  deshalb  von  allen  Terminen  und  Entscheidungen  von
Amtswegen  in  Kenntniß  zu  setzen.
§  17  (13)
Auch  wenn  der  Antrag  auf  Todeserklärung  nicht  bestritten  wird,
hat  das  Gericht  diese  nur  auszusprechen,  wenn  es  deren  Voraussetzungen
für  zureichend  erwiesen  erachtet.
§  16.  Zu  denjenigen,  die  ein  rechtliches  Interesse  dabei  haben,  daß  die
Todeserklärung  nicht  erfolge,  gehört  natürlich  auch  der  Verschollene  selbst;  und
wenn  er  sich  meldet  und  anerkannt  wird,  so  erledigt  sich  damit  das  Verfahren  auf
die  einfachste  Art.  Es  kann  aber  auch  (wie  ein  in  England  vorgekommenes  Beispiel
beweist)  der  Fall  eintreten,  daß  der  sich  Meldende  nicht  anerkannt  wird.  Diesen  Fall
faßt  §  17  d.  E.  ins  Auge  und  sagt  darüber,  es  solle  dann  das  Verfahren  ausgesetzt ¬
  werden.  Wie  soll  denn  aber  die  Sache  nun  weiter  gehen?  Soll  etwa  der
sich  Meldende  eine  Klage  anstellen,  daß  er  wirklich  der  sei,  für  den  er  sich  ausgiebt?
Ist  eine  solche  Klage  überhaupt  gegeben?  Und  gegen  wen  wäre  sie  zu  richten:
Schon  die  Möglichkeit  eines  derartigen  Falles  beweist,  daß  das  rein  formell  ge
dachte  Verfahren  des  Entwurfs  unzureichend  ist.
Indessen  wird  ein  solcher  Fall  nur  äußerst  selten  vorkommen.  Wichtiger  ist
es,  daß  auch  Andere  ein  großes  Interesse  dabei  haben  können,  daß  eine  Todeserklärung ¬
  nicht  erfolge.  Denken  wir,  der  Abwesende  hat  eine  alte  Mutter  hinter
lassen,  die  jeden  Tag  sterben  kann.  Wird  in  diesem  Augenblicke  der  Abwesende
für  todt  erklärt,  so  erbt  die  Mutter  allein  und  nach  ihrem  Tode  geht  das  Vermögen ¬
  auf  ihre  Verwandten  über.  Stirbt  sie  vorher,  so  erben  die  Verwandten
die  von  den  väterlichen  Großeltern  abstammen.  Nun  betreibt  die  Mutter,  vielleicht
von  ihren  Verwandten  angestiftet,  die  Todeserklärung  und  verschweigt  dabei,  daß
erst  vor  wenigen  Jahren  noch  eine  Nachricht  von  dem  Abwesenden  eingegangen  ist
Muß  es  da  nicht  den  anderen  Verwandten  zustehen,  die  Rechtmäßigkeit  dieses
Antrags  zu  bestreiten,  und  müssen  sie  darüber  nicht  in  einem  förmlichen  Rechtsverfahren ¬
  gehört  werden?  Es  wäre  unerträglich,  wenn  in  einem  solchen  Falle  alles
auf  die  Ansicht  des  Amtsrichters  gestellt  wäre,  die  dieser  von  Amtswegen  sich
bilden  wollte.
            
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