Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

794 IV. Prozefsvoraussetzungen. § 141. Bedeutung der Prozelsvoraussetz. 
Fünftes Kapitel. 
Die Prozefsvoraussetzungen. 
§ 141. Bedeutung der Prozefsvoraussetzungen. 
Zu den folgenden Paragraphen: “Bülow, die Lehre von den Prozefseinreden und Prozels 
voraussetzungen, 1888, sowie die Litt. vor § 4 (bes. die Schrift von *Weismann, Haupt 
intervention u. Streitgenossenschaft, 1884). Dazu Schwalbach, die Prozefsvoraussetzungen 
im Reichscivilprozefs, civ. A. 63, 390 (1880). (Die zahlr. Aufs. von Bolgiano in Z. 1, 47. 
2. 518. 4, 497 u. ö. sind unbrauchbar; — s. dagegen Petersen, Z. 2, 161. 3, 203. 
Das Vorhandensein eines vom objektiven Recht anerkannten 
Rechtsschutzinteresses gegenüber dem Staat, wie dies bishei 
(Kap. 1—4) gekennzeichnet worden, ist die erste und wesentlichste 
Voraussetzung dafür, dafs der Bürger, der die staatliche Hilfe 
anruft, ein ihm günstiges Urteil oder einen Vollstreckungsakt 
erreiche. Sie ergiebt sich aus dem Wesen und Zweck der Civil 
rechtspflege. 
Da nun aber dieser Rechtsschutzakt nur von einem ein 
zelnen Organ des Staats erteilt werden kann, so ist er weiter 
durch die andere Thatsache bedingt, dafs das einzelne angerufene 
Gericht wirksam mit der Entschliefsung über Bestehen und 
Nichtbestehen des Urteils- oder Vollstreckungsinteresses befalst 
worden ist. Diese Bedingung ergiebt sich aus der unumgänglichen 
äufsern Ordnung der Rechtspflegethätigkeiten selbst. Sie bringt 
es mit sich, dafs nicht unter allen Umständen das angerufene ge 
richtliche Organ für die vernünftige gesetzgeberische Erwägung 
geeignet erachtet werden kann, um über Klage, Vollstreckungs 
antrag oder andere Rechtsschutzgesuche zu entscheiden. An den 
prozefsbeteiligten Personen oder dem prozefsbefangenen Gegenstand 
können im Moment des Prozesses Mängel hervortreten, die die 
Schlichtung dieses Prozesses gerade in diesem Moment nicht (noch 
nicht oder nicht mehr) zweckmässig erscheinen lassen, und auch 
die C.P.O. hat deshalb gewisse Minimalerfordernisse auf 
gestellt, die allein die Geeignetheit des Verfahrens verbürgen. 
Diese Erfordernisse, Eigenschaften der Prozefsbeteiligten oder der 
Streitsache, sind die Prozefsvoraussetzungen. Wie aus dem 
Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses (aus einer Rechtsstörung) 
die Pflicht des Staats folgt, ihm durch irgend ein gericht 
liches Organ abzuhelfen (den Rechtsschutzanspruch, — Kap. 1), 
so folgt aus dem Vorhandensein der Prozefsvoraussetzungen die 
Pflicht des angerufenen Einzelorgans gegenüber dem Staat, 
sich über das Rechtsschutzinteresse des Bürgers schlüssig zu 
machen, es sachlich zu erledigen, — das sog. Prozefsrechts 
verhältnis. Treffen beide — Rechtsschutzbedingungen und 
Prozefsvoraussetzungen — zusammen, so entsteht aus der Erfüllung
	        
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