794 IV. Prozefsvoraussetzungen. § 141. Bedeutung der Prozelsvoraussetz.
Fünftes Kapitel.
Die Prozefsvoraussetzungen.
§ 141. Bedeutung der Prozefsvoraussetzungen.
Zu den folgenden Paragraphen: “Bülow, die Lehre von den Prozefseinreden und Prozels
voraussetzungen, 1888, sowie die Litt. vor § 4 (bes. die Schrift von *Weismann, Haupt
intervention u. Streitgenossenschaft, 1884). Dazu Schwalbach, die Prozefsvoraussetzungen
im Reichscivilprozefs, civ. A. 63, 390 (1880). (Die zahlr. Aufs. von Bolgiano in Z. 1, 47.
2. 518. 4, 497 u. ö. sind unbrauchbar; — s. dagegen Petersen, Z. 2, 161. 3, 203.
Das Vorhandensein eines vom objektiven Recht anerkannten
Rechtsschutzinteresses gegenüber dem Staat, wie dies bishei
(Kap. 1—4) gekennzeichnet worden, ist die erste und wesentlichste
Voraussetzung dafür, dafs der Bürger, der die staatliche Hilfe
anruft, ein ihm günstiges Urteil oder einen Vollstreckungsakt
erreiche. Sie ergiebt sich aus dem Wesen und Zweck der Civil
rechtspflege.
Da nun aber dieser Rechtsschutzakt nur von einem ein
zelnen Organ des Staats erteilt werden kann, so ist er weiter
durch die andere Thatsache bedingt, dafs das einzelne angerufene
Gericht wirksam mit der Entschliefsung über Bestehen und
Nichtbestehen des Urteils- oder Vollstreckungsinteresses befalst
worden ist. Diese Bedingung ergiebt sich aus der unumgänglichen
äufsern Ordnung der Rechtspflegethätigkeiten selbst. Sie bringt
es mit sich, dafs nicht unter allen Umständen das angerufene ge
richtliche Organ für die vernünftige gesetzgeberische Erwägung
geeignet erachtet werden kann, um über Klage, Vollstreckungs
antrag oder andere Rechtsschutzgesuche zu entscheiden. An den
prozefsbeteiligten Personen oder dem prozefsbefangenen Gegenstand
können im Moment des Prozesses Mängel hervortreten, die die
Schlichtung dieses Prozesses gerade in diesem Moment nicht (noch
nicht oder nicht mehr) zweckmässig erscheinen lassen, und auch
die C.P.O. hat deshalb gewisse Minimalerfordernisse auf
gestellt, die allein die Geeignetheit des Verfahrens verbürgen.
Diese Erfordernisse, Eigenschaften der Prozefsbeteiligten oder der
Streitsache, sind die Prozefsvoraussetzungen. Wie aus dem
Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses (aus einer Rechtsstörung)
die Pflicht des Staats folgt, ihm durch irgend ein gericht
liches Organ abzuhelfen (den Rechtsschutzanspruch, — Kap. 1),
so folgt aus dem Vorhandensein der Prozefsvoraussetzungen die
Pflicht des angerufenen Einzelorgans gegenüber dem Staat,
sich über das Rechtsschutzinteresse des Bürgers schlüssig zu
machen, es sachlich zu erledigen, — das sog. Prozefsrechts
verhältnis. Treffen beide — Rechtsschutzbedingungen und
Prozefsvoraussetzungen — zusammen, so entsteht aus der Erfüllung