682 IV. Rechtsschutzbedingungen. § 124. Formen des Urteilsschutzes.
denselben Privatrechtsanspruch die thatsächlichen Voraus
setzungen der Rechtsschutzansprüche getrennt vom Gesetz nor
miert werden und zwar kommt es folgerichtig darauf an, die
Bedingungen des Urteilsschutzes (Kap. 2) und die Be
dingungen des Vollstreckungsschutzes (Kap. 3) zu
fixieren. Nun ist aber die Vollstreckung selbst unter Umständen
ihrerseits wieder ein Eingriff in die Privatrechtssphäre, — dann
nämlich, wenn sie stattfindet, wo die Bedingungen derselben noch
nicht erschöpfend geprüft sind und wo sich hinterdrein heraus
stellt, dafs sie objektiv ungerechtfertigt vorgenommen worden. Für
solche Fälle also bedarf es eventuell eines Schutzes gegen die
Vollstreckung und der Regelung seiner Bedingungen (Kap. 4).
Eine grofse Reihe weiterer Rechtsschutzinteressen entsteht
endlich dadurch, dafs für manche Fälle die Aburteilung mehrerer
Privatrechtsverhältnisse im Rahmen des gleichen Prozesses
zum Bedürfnis wird. Die C.P.O. fixiert auch hierfür bestimmte
thatsächliche Bedingungen. Nur erfahren in diesen Fällen des
gemeinsamen Rechtsschutzes auch die Vorbedingungen des ein
zelnen Verfahrens, die Prozefsvoraussetzungen, eigentümliche Ab
weichungen. Es ist deshalb notwendig, zunächst (im Kap. 5) die
Prozefsvoraussetzungen für den Normalfall zu ermitteln und erst
hierauf mit Bezug auf die „Verbindung der Rechtsschutzinteressen
gleichzeitig die besonderen Grundsätze über Rechtsschutzbedingungen
und über Prozefsvoraussetzungen darzulegen (Kap. 6).
Zweites Kapitel.
Die Bedingungen des Urteilsschutzes.
§ 124. Die Formen des Urteilsschutzes und die Klagformen.
Vgl. die Litteratur zu § 4.
Der civilprozessuale Schutz des Urteils, d. h. die Fest
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Privatrechts
anspruchs auf Grund erschöpfender Prüfung, wird in erster Linie
ausnahmslos durch Klage herbeigeführt, und es kann demgemäls
die Frage nach den Bedingungen des Urteilsschutzes als identisch
mit der Frage bezeichnet werden, unter welchen Bedingungen eine
Partei mit Erfolg Klage erheben kann. In zweiter Linie
gewährt das Gesetz zwar Urteilsschutz auch ohne Vermittlung einer
Klage, — nämlich dem Beklagten gegenüber der objektiv unrecht
mäfsig erhobenen Klage — auf Grund eigenartiger Erwägungen
(darüber unten § 126, II); aber auch hierfür ist eben wieder