Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

682 IV. Rechtsschutzbedingungen. § 124. Formen des Urteilsschutzes. 
denselben Privatrechtsanspruch die thatsächlichen Voraus 
setzungen der Rechtsschutzansprüche getrennt vom Gesetz nor 
miert werden und zwar kommt es folgerichtig darauf an, die 
Bedingungen des Urteilsschutzes (Kap. 2) und die Be 
dingungen des Vollstreckungsschutzes (Kap. 3) zu 
fixieren. Nun ist aber die Vollstreckung selbst unter Umständen 
ihrerseits wieder ein Eingriff in die Privatrechtssphäre, — dann 
nämlich, wenn sie stattfindet, wo die Bedingungen derselben noch 
nicht erschöpfend geprüft sind und wo sich hinterdrein heraus 
stellt, dafs sie objektiv ungerechtfertigt vorgenommen worden. Für 
solche Fälle also bedarf es eventuell eines Schutzes gegen die 
Vollstreckung und der Regelung seiner Bedingungen (Kap. 4). 
Eine grofse Reihe weiterer Rechtsschutzinteressen entsteht 
endlich dadurch, dafs für manche Fälle die Aburteilung mehrerer 
Privatrechtsverhältnisse im Rahmen des gleichen Prozesses 
zum Bedürfnis wird. Die C.P.O. fixiert auch hierfür bestimmte 
thatsächliche Bedingungen. Nur erfahren in diesen Fällen des 
gemeinsamen Rechtsschutzes auch die Vorbedingungen des ein 
zelnen Verfahrens, die Prozefsvoraussetzungen, eigentümliche Ab 
weichungen. Es ist deshalb notwendig, zunächst (im Kap. 5) die 
Prozefsvoraussetzungen für den Normalfall zu ermitteln und erst 
hierauf mit Bezug auf die „Verbindung der Rechtsschutzinteressen 
gleichzeitig die besonderen Grundsätze über Rechtsschutzbedingungen 
und über Prozefsvoraussetzungen darzulegen (Kap. 6). 
Zweites Kapitel. 
Die Bedingungen des Urteilsschutzes. 
§ 124. Die Formen des Urteilsschutzes und die Klagformen. 
Vgl. die Litteratur zu § 4. 
Der civilprozessuale Schutz des Urteils, d. h. die Fest 
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Privatrechts 
anspruchs auf Grund erschöpfender Prüfung, wird in erster Linie 
ausnahmslos durch Klage herbeigeführt, und es kann demgemäls 
die Frage nach den Bedingungen des Urteilsschutzes als identisch 
mit der Frage bezeichnet werden, unter welchen Bedingungen eine 
Partei mit Erfolg Klage erheben kann. In zweiter Linie 
gewährt das Gesetz zwar Urteilsschutz auch ohne Vermittlung einer 
Klage, — nämlich dem Beklagten gegenüber der objektiv unrecht 
mäfsig erhobenen Klage — auf Grund eigenartiger Erwägungen 
(darüber unten § 126, II); aber auch hierfür ist eben wieder
	        
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