G. der begangenen Handlung, der Erbschaft.
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Frachtführer, H.G.B. a. 400), der für die Handlungen des eigent
lichen Thäters verantwortlich ist 1.
Manche Klagen sind nur teilweise Deliktsklagen in diesem Sinn, so die
Anfechtungsklagen, die auf Erstreckung des Konkurses oder der
Zwangsvollstreckung eines Einzelgläubigers auf gewisse, vom Schuldner vor
der Konkurseröffnung oder Vollstreckung an einen Dritten veräufserte Ver
mögensstücke vom Konkursverwalter oder Gläubiger gegen den Dritten ge
richtet werden. (K.O. § 23 ff., R.Anf G. v. 21. Juli 1879, § 2 ff.). Sie sind es nur
in den Fällen, wo die Klage auf den Benachteiligungsdolus des Schuldners
und das Bewufstsein des Dritten hiervon gegründet wird (K.O. § 24, 1. 2. § 33,
Anf.G. § 3 n. 1, bezw. § 11 n. 1). R.G. v. 18. Nov. 1882. Seuff. A. 38,
168. u. v. 17. Mai 1884. Beitr. 28, 11242
Bei manchen Klagen hängt die Deliktsqualität von dem Standpunkt des
jeweil. Civilrechts ab, so bei Klagen wegen Besitzentziehung (Spolienklage ist
Del.Kl.)3 wegen aufserehelicher Schwängerung (solange die Klage nicht auf das
aufsereheliche Verwandtschaftsverhältnis gegründet wird)“,
4. Für die erbrechtlichen Ansprüche wird ein beson
derer Gerichtsstand in dem Gerichtsstand der Erbschaft (§ 28)
geschaffen. Auch er wird (wie meist der des § 29) mittelbar nach
einer persönlichen Beziehung bestimmt, nämlich nach dem
allgemeinen Gerichtsstand (Wöhnsitz, Aufenthalt)
des Erblassers zur Zeit seines Todes“, an welchem Orte
die Nachlafsmasse, die universitas bonorum, lokalisiert gedacht wird.
Seine Wirkung erstreckt sich:
a) an sich nur auf diejenigen Ansprüche, die unmittelbar
aus Universal- oder Singularsukzession von Todeswegen hervor
gehen, also „Erbrechte“, Ansprüche aus Vermächtnis oder sonstigen
letztwilligen Verfügungen (mortis causa donatio etc.) oder Erb
teilungsansprüche (§ 28, 1).
gleichviel ob die Klage Leistungs
oder positive, bezw. negative Feststellungsklage ist und ob sie
gegen den Erben (seitens des Legatars, Miterben, Pflichtteils
berechtigten, testamentanfechtenden Intestaterben) oder gegen einen
Dritten als Erbschaftsbesitzer (seiten des Erben, Universal
fideikommissars) gerichtet wird6
3) Dagegen gilt der Gerichtsstand grundsätzlich nicht für die
erbrechtlichen Singularklagen, die Klagen um Ansprüche, die auf
Grund des Erbgangs aus Aktiven und Passiven der Erbschaft für
den Erben gegen Dritte oder für Dritte gegen den Erben begründet
sind, für welche also das Erbrecht nur mittelbar als bedingendes,
1 R.G. 2, 411. (Nicht allg. daf. Seuffert n. 1.)
Ähnlich bei Kl. gegen juristische
Person für Delikte ihrer Organe. R.G. II, 3. Febr. 1882 6, 384 u. ö. (vgl. Gaupp III, A. 10).
Für die Anfechtungsklage aus § 23 K.O. gilt der G.St. nicht. (Die Entsch. setzt
die Feststellung der Grundbegriffe des Konkursrechts voraus, — wie hier R.G. verein. Civ.
Sen., 28. Juni 1888, 2 1, 420.
3 Für die Besitzklagen wegen Immobilien ist unter allen Umständen das forum
rei sitae ausschliefslich massgebend (oben nr. 1).
— Landesrechtl. Vorschriften, die für
4 Gaupp § 32, III a. E., Seuffert S. c.
solche Schwängerungskl. den Ort der Schwängerung zum G.St. erheben, sind demgemäss
aufgehoben (E.G. § 14).
5 Gilt als Todesmoment der Moment der Todeserklärung eines Verschollenen, so ist
der letzte Wohnsitz in Deutschland (§ 18) massgebend
6 Auch gegen den Erben des Beschwerten kann die Klage im G.St. § 28 angestellt
werden. R.G. II, 15. Okt. 1880 3, 380.