Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

G. der begangenen Handlung, der Erbschaft. 
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Frachtführer, H.G.B. a. 400), der für die Handlungen des eigent 
lichen Thäters verantwortlich ist 1. 
Manche Klagen sind nur teilweise Deliktsklagen in diesem Sinn, so die 
Anfechtungsklagen, die auf Erstreckung des Konkurses oder der 
Zwangsvollstreckung eines Einzelgläubigers auf gewisse, vom Schuldner vor 
der Konkurseröffnung oder Vollstreckung an einen Dritten veräufserte Ver 
mögensstücke vom Konkursverwalter oder Gläubiger gegen den Dritten ge 
richtet werden. (K.O. § 23 ff., R.Anf G. v. 21. Juli 1879, § 2 ff.). Sie sind es nur 
in den Fällen, wo die Klage auf den Benachteiligungsdolus des Schuldners 
und das Bewufstsein des Dritten hiervon gegründet wird (K.O. § 24, 1. 2. § 33, 
Anf.G. § 3 n. 1, bezw. § 11 n. 1). R.G. v. 18. Nov. 1882. Seuff. A. 38, 
168. u. v. 17. Mai 1884. Beitr. 28, 11242 
Bei manchen Klagen hängt die Deliktsqualität von dem Standpunkt des 
jeweil. Civilrechts ab, so bei Klagen wegen Besitzentziehung (Spolienklage ist 
Del.Kl.)3 wegen aufserehelicher Schwängerung (solange die Klage nicht auf das 
aufsereheliche Verwandtschaftsverhältnis gegründet wird)“, 
4. Für die erbrechtlichen Ansprüche wird ein beson 
derer Gerichtsstand in dem Gerichtsstand der Erbschaft (§ 28) 
geschaffen. Auch er wird (wie meist der des § 29) mittelbar nach 
einer persönlichen Beziehung bestimmt, nämlich nach dem 
allgemeinen Gerichtsstand (Wöhnsitz, Aufenthalt) 
des Erblassers zur Zeit seines Todes“, an welchem Orte 
die Nachlafsmasse, die universitas bonorum, lokalisiert gedacht wird. 
Seine Wirkung erstreckt sich: 
a) an sich nur auf diejenigen Ansprüche, die unmittelbar 
aus Universal- oder Singularsukzession von Todeswegen hervor 
gehen, also „Erbrechte“, Ansprüche aus Vermächtnis oder sonstigen 
letztwilligen Verfügungen (mortis causa donatio etc.) oder Erb 
teilungsansprüche (§ 28, 1). 
gleichviel ob die Klage Leistungs 
oder positive, bezw. negative Feststellungsklage ist und ob sie 
gegen den Erben (seitens des Legatars, Miterben, Pflichtteils 
berechtigten, testamentanfechtenden Intestaterben) oder gegen einen 
Dritten als Erbschaftsbesitzer (seiten des Erben, Universal 
fideikommissars) gerichtet wird6 
3) Dagegen gilt der Gerichtsstand grundsätzlich nicht für die 
erbrechtlichen Singularklagen, die Klagen um Ansprüche, die auf 
Grund des Erbgangs aus Aktiven und Passiven der Erbschaft für 
den Erben gegen Dritte oder für Dritte gegen den Erben begründet 
sind, für welche also das Erbrecht nur mittelbar als bedingendes, 
1 R.G. 2, 411. (Nicht allg. daf. Seuffert n. 1.)  
Ähnlich bei Kl. gegen juristische 
Person für Delikte ihrer Organe. R.G. II, 3. Febr. 1882 6, 384 u. ö. (vgl. Gaupp III, A. 10). 
Für die Anfechtungsklage aus § 23 K.O. gilt der G.St. nicht. (Die Entsch. setzt 
die Feststellung der Grundbegriffe des Konkursrechts voraus, — wie hier R.G. verein. Civ. 
Sen., 28. Juni 1888, 2 1, 420. 
3 Für die Besitzklagen wegen Immobilien ist unter allen Umständen das forum 
rei sitae ausschliefslich massgebend (oben nr. 1). 
— Landesrechtl. Vorschriften, die für 
4 Gaupp § 32, III a. E., Seuffert S. c. 
solche Schwängerungskl. den Ort der Schwängerung zum G.St. erheben, sind demgemäss 
aufgehoben (E.G. § 14). 
5 Gilt als Todesmoment der Moment der Todeserklärung eines Verschollenen, so ist 
der letzte Wohnsitz in Deutschland (§ 18) massgebend 
6 Auch gegen den Erben des Beschwerten kann die Klage im G.St. § 28 angestellt 
werden. R.G. II, 15. Okt. 1880 3, 380.
	        
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