Entsetzung und Entlassung des Vormundes. § 63. (Note 3-5.) 213
§ 22 erforderliche Genehmigung nicht ertheilt oder entzogen?) wird,
ist von dem Vormundschaftsgerichte zu entlassen.3) Als erhebliche
Gründe sind namentlich anzusehen die in § 23, Nr. 4—7 8), angeführten ¬
Umstände, wenn sie im Laufe der Vormundschaft eintreten.
Verhandlung ein Gegner des Vormundes und prozessualische Ausführungsbestimmungen ¬
nicht gegeben, eine Anhörung des Vormundes aber schon in der
Kenntnißnahme von der Beschwerde zu finden sei. (Ber. S. 16/17.)
Bis zur definitiven Entscheidung hat der Vormundschaftsrichter die erforderlichen ¬
Sicherheitsmaßregeln durch Untersagung von Zahlungen an den Vormund, ¬
Abnahme der Gelder und Werthpapiere und entweder Verwahrung derselben ¬
gemäß § 60 oder Uebergabe derselben an einen Pfleger nach Suspension
des Vormundes
— falls nicht ausreichende Kaution gestellt ist — zu treffen,
L. 14, § 1, D. de solut. 46, 3. L. 7, C. de susp. tut. V, 43. § 932,
Tit. 18, Th. II A. L.=R. Dernburg, S. 205; 2. Aufl. S. 234, schließt eine
Suspension des Vormundes als nicht vom Gesetz vorgesehen aus. Ebenso
Maaßen, S. 57 f.; 2. Aufl. S. 76.
Ich erachte eine Sicherheitsforderung (Dernburg, S. 111; 2. Aufl. S. 127)
im gegebenen Falle für unzureichend und in dem majus (der Entsetzung oder
Entlassung) die Suspension (das minus) enthaltend. Ofr. § 932, Tit. 18, Th. II
A. L.=R. § 15 V.=O. Bertram, S. 274, hält eine Suspension für zulässig.
Dalcke bei Koch a. a. O., S. 281, hat meine Ansicht adoptirt, und auch Dernburg, ¬
2. Aufl. S. 234, das Verlangen der Deponirung der Werthpapiere
zugelassen. S. Ber. der Kommission des Herrenhauses, S. 31, und Anm. 1 zu
§ 21, bezüglich der Frage, ob die Entsetzung bei einer Vormundschaft ein
Unfähigkeitsgrund sein und damit die Entlassung auch sofort in den anderen
Vormundschaften, welche derselbe Vormund führt, nach sich ziehen soll. Die
Pflichtwidrigkeit des Vormundes in einer der von ihm geführten Vormundschaften, ¬
welche seine Entsetzung veranlaßt, bewirkt dieselbe nicht sofort in
den anderen, da eine extensive Interpretation des § 63, alin. 1, unzulässig ist,
nachdem die Kommission des Herrenhauses das Mildere — die sofortige Eutlasfung ¬
wegen gesetzlicher Unfähigkeit — nicht acceptirt hat. Ob diese Konsequenz
allerdings beabsichtigt war, erscheint zweifelhaft: man wollte augenscheinlich nur
die dauernde Unfähigkeit zur Vormundschaftsführung — „für immer", Ber.
S. 31 — nicht an jede Entsetzung knüpfen. Cfr. auch Anm. 6.
*) Cfr. §§ 21, 25, Abs. 3; art. 443, 444 Code.
3) relative Unfähigkeit. §§ 944, 945, Tit. 18, Th. II A. L.-R.; l. 11,
12, § 1, 30, D. 27, 1. Z. B. Krankheit, Alter, Versetzung des Vormundes in
weite Entfernungen, Verlust der Eigenschaft eines Preußen, große Armuth.
Cr. §§ 23, 26, Anm. 5. Die Erheblichkeit und die Prüfung der Wahrheit der
vorgebrachten Entlassungsgründe unterliegt dem Ermessen des Vormundschaftsrichters. ¬
Eine sofortige Geltendmachung nach dem Eintritt derselben, wie
Dernburg, S. 207; 2. Aufl. S. 236, annimmt, ist nicht erforderlich.
Die Kommission des Herrenhanses hat durch den Schlußsatz dieses Absatzes
einige besonders erhebliche Gründe hervorgehoben und damit eine excusatio
superveniens anerkannt. Bedenken erregten auch hier wieder die Nrn. 6 und 8
des § 23. In der Kommission des Abgeordnetenhauses wurde der ganze zweite
Satz als das Ermessen des Vormundschaftsgerichts zu sehr einengend und den an
sich zu befürchtenden Mangel an tanglichen Vormündern erheblich steigernd bekampft, ¬
schließlich aber nur die Nr. 8 in Konsequenz des zu § 23 gefaßten Beschlüsses ¬
gestrichen. S. zu § 23, Anm. 8. Ber. der Kommission des Herrenhauses, ¬
S. 38, 93. Ber. der Kommission des Abgeordnetenhauses, S. 16.