Volltext : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

Entsetzung  und  Entlassung  des  Vormundes.  §  63.  (Note  3-5.)  213
§  22  erforderliche  Genehmigung  nicht  ertheilt  oder  entzogen?)  wird,
ist  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  entlassen.3)  Als  erhebliche
Gründe  sind  namentlich  anzusehen  die  in  §  23,  Nr.  4—7  8),  angeführten ¬
  Umstände,  wenn  sie  im  Laufe  der  Vormundschaft  eintreten.
Verhandlung  ein  Gegner  des  Vormundes  und  prozessualische  Ausführungsbestimmungen ¬
  nicht  gegeben,  eine  Anhörung  des  Vormundes  aber  schon  in  der
Kenntnißnahme  von  der  Beschwerde  zu  finden  sei.  (Ber.  S.  16/17.)
Bis  zur  definitiven  Entscheidung  hat  der  Vormundschaftsrichter  die  erforderlichen ¬
  Sicherheitsmaßregeln  durch  Untersagung  von  Zahlungen  an  den  Vormund, ¬
  Abnahme  der  Gelder  und  Werthpapiere  und  entweder  Verwahrung  derselben ¬
  gemäß  §  60  oder  Uebergabe  derselben  an  einen  Pfleger  nach  Suspension
des  Vormundes
—  falls  nicht  ausreichende  Kaution  gestellt  ist  —  zu  treffen,
L.  14,  §  1,  D.  de  solut.  46,  3.  L.  7,  C.  de  susp.  tut.  V,  43.  §  932,
Tit.  18,  Th.  II  A.  L.=R.  Dernburg,  S.  205;  2.  Aufl.  S.  234,  schließt  eine
Suspension  des  Vormundes  als  nicht  vom  Gesetz  vorgesehen  aus.  Ebenso
Maaßen,  S.  57  f.;  2.  Aufl.  S.  76.
Ich  erachte  eine  Sicherheitsforderung  (Dernburg,  S.  111;  2.  Aufl.  S.  127)
im  gegebenen  Falle  für  unzureichend  und  in  dem  majus  (der  Entsetzung  oder
Entlassung)  die  Suspension  (das  minus)  enthaltend.  Ofr.  §  932,  Tit.  18,  Th.  II
A.  L.=R.  §  15  V.=O.  Bertram,  S.  274,  hält  eine  Suspension  für  zulässig.
Dalcke  bei  Koch  a.  a.  O.,  S.  281,  hat  meine  Ansicht  adoptirt,  und  auch  Dernburg, ¬
  2.  Aufl.  S.  234,  das  Verlangen  der  Deponirung  der  Werthpapiere
zugelassen.  S.  Ber.  der  Kommission  des  Herrenhauses,  S.  31,  und  Anm.  1  zu
§  21,  bezüglich  der  Frage,  ob  die  Entsetzung  bei  einer  Vormundschaft  ein
Unfähigkeitsgrund  sein  und  damit  die  Entlassung  auch  sofort  in  den  anderen
Vormundschaften,  welche  derselbe  Vormund  führt,  nach  sich  ziehen  soll.  Die
Pflichtwidrigkeit  des  Vormundes  in  einer  der  von  ihm  geführten  Vormundschaften, ¬
  welche  seine  Entsetzung  veranlaßt,  bewirkt  dieselbe  nicht  sofort  in
den  anderen,  da  eine  extensive  Interpretation  des  §  63,  alin.  1,  unzulässig  ist,
nachdem  die  Kommission  des  Herrenhauses  das  Mildere  —  die  sofortige  Eutlasfung ¬
  wegen  gesetzlicher  Unfähigkeit  —  nicht  acceptirt  hat.  Ob  diese  Konsequenz
allerdings  beabsichtigt  war,  erscheint  zweifelhaft:  man  wollte  augenscheinlich  nur
die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Vormundschaftsführung  —  „für  immer",  Ber.
S.  31  —  nicht  an  jede  Entsetzung  knüpfen.  Cfr.  auch  Anm.  6.
*)  Cfr.  §§  21,  25,  Abs.  3;  art.  443,  444  Code.
3)  relative  Unfähigkeit.  §§  944,  945,  Tit.  18,  Th.  II  A.  L.-R.;  l.  11,
12,  §  1,  30,  D.  27,  1.  Z.  B.  Krankheit,  Alter,  Versetzung  des  Vormundes  in
weite  Entfernungen,  Verlust  der  Eigenschaft  eines  Preußen,  große  Armuth.
Cr.  §§  23,  26,  Anm.  5.  Die  Erheblichkeit  und  die  Prüfung  der  Wahrheit  der
vorgebrachten  Entlassungsgründe  unterliegt  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsrichters. ¬
  Eine  sofortige  Geltendmachung  nach  dem  Eintritt  derselben,  wie
Dernburg,  S.  207;  2.  Aufl.  S.  236,  annimmt,  ist  nicht  erforderlich.
Die  Kommission  des  Herrenhanses  hat  durch  den  Schlußsatz  dieses  Absatzes
einige  besonders  erhebliche  Gründe  hervorgehoben  und  damit  eine  excusatio
superveniens  anerkannt.  Bedenken  erregten  auch  hier  wieder  die  Nrn.  6  und  8
des  §  23.  In  der  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  wurde  der  ganze  zweite
Satz  als  das  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  zu  sehr  einengend  und  den  an
sich  zu  befürchtenden  Mangel  an  tanglichen  Vormündern  erheblich  steigernd  bekampft, ¬
  schließlich  aber  nur  die  Nr.  8  in  Konsequenz  des  zu  §  23  gefaßten  Beschlüsses ¬
  gestrichen.  S.  zu  §  23,  Anm.  8.  Ber.  der  Kommission  des  Herrenhauses, ¬
  S.  38,  93.  Ber.  der  Kommission  des  Abgeordnetenhauses,  S.  16.
            
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