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Besonderer Teil.
Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der vermeintlichen Billigkeitsrücksichten ¬
nicht für genügend hält. Was Recht ist, hat
nur das Gesetz zu bestimmen; hält man dieses für ungenügend, ¬
so möge man das Gesetz in gesetzmäßiger Weise
ändern. —
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