Metadaten : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Eigenthum.
586
2181.  2196—2203.  Die  Kosten  der  Transskription*)  trägt
der  Erwerber,  wenn  die  Parteien  nicht  ein  Anderes  unter  sich
festgesetzt  haben.  Jedenfalls  hat  sie  derjenige  vorzuschiessen
der  auf  die  Transskription  anträgt.  Art.  2155.
§.  193  (208).
Von  den  rechtlichen  Wirkungen  der  Transskription,
I.  Nach  dem  Code  civil  bezw.  dem  C.  de  procédure. -
  —  Der  Erwerb  des  Eigenthums  an  einer  Liegenschaft -
  hängt  keineswegs  von  der  Transskription  der
Erwerbsurkunde  ab,  und  umgekehrt,  die  Transskrip
tion  dieser  Urkunde  ist  noch  keineswegs  hinreichend.
um  das  Eigenthum  an  der  Liegenschaft  zu  erwerben;
sondern  der  Erwerb  des  Eigenthums  an  einer  Liegen— -

schaft  beruht  schlechtnin  und  alléin  auf  dem  Tite
Erwerbung
der  I
Art.  2182.  Mithin:  1)  Wer  das  Eigenthum
  an  einer  Liegenschaft  kraft  eines  rechtmässigen  Titels
erworben  hat,  kann  dieses  sein  Eigenthum  gegen  einen  jeden
Dritten  (z.  B.  mittelst  einer  rei  vindicatio  oder  der  actio  confessoria) -
  geltend  machen,  und  ebenso  die  Mängel  oder  Fehler
seines  Titels  durch  Ersitzung  ergänzen  (est  in  conditione  usucapiendi), -
  sollte  er  auch  seinen  Titel  nicht  haben  transskri)I ¬

biren  lassen.
)  S.  jedoch  Art.  2180.  2)  Er  kann  sein  Eigen
thum,  wennschon  der  Titel  noch  nicht  transskribirt  worden
ist,  namentlich  auch  gegen  diejenigen  geltend  machen,  welche
nach  ihm  von  seinem  Gewährsmanne  oder  von  wegen  seines
Gewährsmannes  ein  Recht  an  der  Sache  erworben  haben.  Es
kann  also  z.  B.,  sowie  ein  Grundstück  verkauft  worden  ist,
gabe  zum  Zweck  der  Eintragung,  welche  durch  das  Tagebuch  konstatirt -
  wird,  entscheiden.  Cf.  Aubry-Rau  II  §.  174  S.  62  ff.  und
Art.  2200.
9)  Ueber  den  Betrag  dieser  Kosten  s.  die  loi  vom  22.  Brum.  VII,
vom
24.  März  1806,  vom  15.  November  1808,  vom  28.  August  1816
Art.  52.  54.  61,  vom  10.  Oktober  1841  Art.  2,  Dekrete  vom  24.  Novbr.
1855  und  9.  Juni  1866.
1)  Merlin  m.  prescript.  Sekt.  I  §.  5  Art.  1.  Plank,  Von  der
Verjährung  S.  47.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer