Eigenthum.
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2181. 2196—2203. Die Kosten der Transskription*) trägt
der Erwerber, wenn die Parteien nicht ein Anderes unter sich
festgesetzt haben. Jedenfalls hat sie derjenige vorzuschiessen
der auf die Transskription anträgt. Art. 2155.
§. 193 (208).
Von den rechtlichen Wirkungen der Transskription,
I. Nach dem Code civil bezw. dem C. de procédure. -
— Der Erwerb des Eigenthums an einer Liegenschaft -
hängt keineswegs von der Transskription der
Erwerbsurkunde ab, und umgekehrt, die Transskrip
tion dieser Urkunde ist noch keineswegs hinreichend.
um das Eigenthum an der Liegenschaft zu erwerben;
sondern der Erwerb des Eigenthums an einer Liegen— -
schaft beruht schlechtnin und alléin auf dem Tite
Erwerbung
der I
Art. 2182. Mithin: 1) Wer das Eigenthum
an einer Liegenschaft kraft eines rechtmässigen Titels
erworben hat, kann dieses sein Eigenthum gegen einen jeden
Dritten (z. B. mittelst einer rei vindicatio oder der actio confessoria) -
geltend machen, und ebenso die Mängel oder Fehler
seines Titels durch Ersitzung ergänzen (est in conditione usucapiendi), -
sollte er auch seinen Titel nicht haben transskri)I ¬
biren lassen.
) S. jedoch Art. 2180. 2) Er kann sein Eigen
thum, wennschon der Titel noch nicht transskribirt worden
ist, namentlich auch gegen diejenigen geltend machen, welche
nach ihm von seinem Gewährsmanne oder von wegen seines
Gewährsmannes ein Recht an der Sache erworben haben. Es
kann also z. B., sowie ein Grundstück verkauft worden ist,
gabe zum Zweck der Eintragung, welche durch das Tagebuch konstatirt -
wird, entscheiden. Cf. Aubry-Rau II §. 174 S. 62 ff. und
Art. 2200.
9) Ueber den Betrag dieser Kosten s. die loi vom 22. Brum. VII,
vom
24. März 1806, vom 15. November 1808, vom 28. August 1816
Art. 52. 54. 61, vom 10. Oktober 1841 Art. 2, Dekrete vom 24. Novbr.
1855 und 9. Juni 1866.
1) Merlin m. prescript. Sekt. I §. 5 Art. 1. Plank, Von der
Verjährung S. 47.