Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  314.
das  österr.  Recht.  Man  kann  insofern  sagen,  dass  es  nur  Consensualcontracte ¬
  kenne.*)
Doch  hat  auch  dieses  einzelne  Fälle,  in  welchen  ein  Schuldvertrag
erst  durch  Hinzutritt  einer  bestimmten  Form  perfect  (oder  klagbar)  wird.5
Dabei  ist  zu  unterscheiden  die  gesetzliche  und  die  gewillkürte  Form.5a)
Gesetzlich  wird  gefordert:
1)  Die  Schriftform  beim  Compromiss  (§.  1391  b.  G.  B.,  §.  577
C.  R.  O.),  beim  Promessengeschäft  (Ges.  v.  7.  Nov.  1862  Nr.  85  R.  G.  B.
und  v.  30.  Juni  1878  Nr.  90  R.  G.  B.),  beim  Wechsel  (W.  O.  Art.  4,  96),
bei  Gesellschaftsverträgen  im  Falle  des  §.  1178  b.  G.  B.6)
2)  ein  Notariatsact,  d.  i.  eine  vom  Notar  nach  den  Bestimmungen,
der  N.  O.  §§.  49,  54  fg.  zum  Zwecke  der  Constatierung  der  Identität
der  Personen  und  ihrer  Willensernstlichkeit  aufgenommene*),  im  NotariatsArchiv ¬
  aufzubewahrende  öffentliche  Urkunde  in  den  Fällen  des  Ges.  v.
25.  Juli  1871  Nr.  76  R.  G.  B.,  und  zwar  ist  notarielle  Errichtung  Voraussetzung ¬
  der  Giltigkeit  von  Ehepakten,  zwischen  Ehegatten  geschlossenen
Kauf=,  Tausch=,  Renten=  und  Darlehensverträgen,  dann  (allgemein)  von
Schenkungsverträgen  ohne  wirkliche  Übergabe,  ferner  Voraussetzung  der
Beweiskraft  von  Schuldbekenntnissen,  welche  von  einem  Ehegatten  dem
andern  abgegeben  werden,  Bestätigungen  über  den  Empfang  des  Heiratsgutes ¬
  (auch  wenn  dieselben  anderen  Personen  als  der  Ehegattin  ausgestellt
werden)  und  von  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden,  welche  von
Blinden  oder  welche  von  Tauben,  die  nicht  lesen,  oder  von  Stummen,  die
nicht  schreiben  können,  errichtet  werden;
3)  gerichtliche  Bestätigung  insbesondere  bei  onerosen  Schuldverträgen ¬
  mit  Pflegebefohlenen.  Doch  findet  schon  vor  derselben  einseitiger  Rücktritt ¬
  nicht  statt  (neg.  claudicans  §.  865  b.  G.  B.,  unten  §.  315  bei  Note  30.8)
Reinhold,  Die  Natur  der  sog.  Real(allerdings ¬
  nicht  obligatorische)  Erbeincontracte, ¬
  Wien  1888,  die  oben  §.  313
setzungsvertrag  (§.  1249)  fallen  im  GelNote ¬
  52  angef.  Abh.  von  K.  Adler,
tungsgebiete  des  Ges.  v.  25.  Juli  1871
v.  Schey,  Obligationsverhältnisse  I/1
unter  Text  Nr.  2.  Dieses  Gebiet  umS. ¬
  36  ff.  (insbes.  über  die  die  Realfasst ¬
  gegenwärtig  die  ganze  Monarchie
contracte  negierende  Theorie  S.  43  ff.),
mit  Ausnahme  von  Nordtirol.
Hasenöhrl  I  S.  355  ff
*)  Die  Urkunde  muss  nicht  vom  Notar
Jedoch  nicht  im  Sinne  des  röm.  R.
verfasst  sein.  Es  steht  den  Contrahenten
wo  diesen  Contracten  die  pacta  gegenfrei, ¬
  demselben  eine  bereits  errichtete
überstehen.
Privaturkunde  zur  notariellen  Bekräf5) ¬
  Vgl.  Bezek,  Worin  kommt  die  im
tigung  (§.  54  Not.  Odg.)  vorzulegen.
Notariatszwangsgesetze  den  formlos  erSpr. ¬
  Reg.  Nr.  33  (Sammlung  X  Nr.
richteten  Rechtsgeschäften  angedrohte
4815).  Vgl.  auch  Baltinester  in  der
Ungiltigkeit  zum  Ausdrucke?
Not.
Not.  Zeitschr.  1895  Nr.  34,  Roztocil
Zeitschr.  1894  Nr.  50,  51.  Die  zahlebda. ¬
  Nr.  4—6.
reichen  particularrechtlichen  Fälle  des
3)  Vgl.  Kl.,  Zur  Lehre  des  §.  865,
deutschen  Rechtes,  in  denen  gerichtliche
in  d.  Not.  Ztg.  1891  Nr.  10  (der  die
Abschließung  oder  Bestätigung  des  VerNothwendigkeit ¬
  der  gerichtlichen  Eintrages ¬
  gefordert  ist  (Gerber  §.  161)
willigung  leugnet,  wo  der  Vater  der
gingen  in  das  östr.  R.  nicht  über.
Vertreter  ist);  dagegen  Ofner  ebda.
5a)  Unger  II  S.  114,  116.
Nr.  13.  Gerichtlicher  Bestätigung  bedarf
6)  Die  Schenkung  (§.  943)  und  der
auch  der  Adoptions-  und  Emancipations¬
            
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