§. 314.
das österr. Recht. Man kann insofern sagen, dass es nur Consensualcontracte ¬
kenne.*)
Doch hat auch dieses einzelne Fälle, in welchen ein Schuldvertrag
erst durch Hinzutritt einer bestimmten Form perfect (oder klagbar) wird.5
Dabei ist zu unterscheiden die gesetzliche und die gewillkürte Form.5a)
Gesetzlich wird gefordert:
1) Die Schriftform beim Compromiss (§. 1391 b. G. B., §. 577
C. R. O.), beim Promessengeschäft (Ges. v. 7. Nov. 1862 Nr. 85 R. G. B.
und v. 30. Juni 1878 Nr. 90 R. G. B.), beim Wechsel (W. O. Art. 4, 96),
bei Gesellschaftsverträgen im Falle des §. 1178 b. G. B.6)
2) ein Notariatsact, d. i. eine vom Notar nach den Bestimmungen,
der N. O. §§. 49, 54 fg. zum Zwecke der Constatierung der Identität
der Personen und ihrer Willensernstlichkeit aufgenommene*), im NotariatsArchiv ¬
aufzubewahrende öffentliche Urkunde in den Fällen des Ges. v.
25. Juli 1871 Nr. 76 R. G. B., und zwar ist notarielle Errichtung Voraussetzung ¬
der Giltigkeit von Ehepakten, zwischen Ehegatten geschlossenen
Kauf=, Tausch=, Renten= und Darlehensverträgen, dann (allgemein) von
Schenkungsverträgen ohne wirkliche Übergabe, ferner Voraussetzung der
Beweiskraft von Schuldbekenntnissen, welche von einem Ehegatten dem
andern abgegeben werden, Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes ¬
(auch wenn dieselben anderen Personen als der Ehegattin ausgestellt
werden) und von Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von
Blinden oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die
nicht schreiben können, errichtet werden;
3) gerichtliche Bestätigung insbesondere bei onerosen Schuldverträgen ¬
mit Pflegebefohlenen. Doch findet schon vor derselben einseitiger Rücktritt ¬
nicht statt (neg. claudicans §. 865 b. G. B., unten §. 315 bei Note 30.8)
Reinhold, Die Natur der sog. Real(allerdings ¬
nicht obligatorische) Erbeincontracte, ¬
Wien 1888, die oben §. 313
setzungsvertrag (§. 1249) fallen im GelNote ¬
52 angef. Abh. von K. Adler,
tungsgebiete des Ges. v. 25. Juli 1871
v. Schey, Obligationsverhältnisse I/1
unter Text Nr. 2. Dieses Gebiet umS. ¬
36 ff. (insbes. über die die Realfasst ¬
gegenwärtig die ganze Monarchie
contracte negierende Theorie S. 43 ff.),
mit Ausnahme von Nordtirol.
Hasenöhrl I S. 355 ff
*) Die Urkunde muss nicht vom Notar
Jedoch nicht im Sinne des röm. R.
verfasst sein. Es steht den Contrahenten
wo diesen Contracten die pacta gegenfrei, ¬
demselben eine bereits errichtete
überstehen.
Privaturkunde zur notariellen Bekräf5) ¬
Vgl. Bezek, Worin kommt die im
tigung (§. 54 Not. Odg.) vorzulegen.
Notariatszwangsgesetze den formlos erSpr. ¬
Reg. Nr. 33 (Sammlung X Nr.
richteten Rechtsgeschäften angedrohte
4815). Vgl. auch Baltinester in der
Ungiltigkeit zum Ausdrucke?
Not.
Not. Zeitschr. 1895 Nr. 34, Roztocil
Zeitschr. 1894 Nr. 50, 51. Die zahlebda. ¬
Nr. 4—6.
reichen particularrechtlichen Fälle des
3) Vgl. Kl., Zur Lehre des §. 865,
deutschen Rechtes, in denen gerichtliche
in d. Not. Ztg. 1891 Nr. 10 (der die
Abschließung oder Bestätigung des VerNothwendigkeit ¬
der gerichtlichen Eintrages ¬
gefordert ist (Gerber §. 161)
willigung leugnet, wo der Vater der
gingen in das östr. R. nicht über.
Vertreter ist); dagegen Ofner ebda.
5a) Unger II S. 114, 116.
Nr. 13. Gerichtlicher Bestätigung bedarf
6) Die Schenkung (§. 943) und der
auch der Adoptions- und Emancipations¬