Metadaten : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (1)

§.  72.
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werden  sollen,  so  würde,  wenn  die  politische  Commission  nicht  mit  Zuziehung ¬
  aller  Interessenten  abgehalten  werden  sollte,  dem  Bauführer,  um  sich
gegen  alle  nachträgliche  Einwendungen  derselben  sicher  zu  stellen,
nichts  Anderes  erübrigen,  als  entweder  die  politische  Behörde  um  die  nachträgliche ¬
  Einvernehmung  derselben  anzugehen,  oder  die  im  gegenwärtigen  §.
erwähnte  Klage  gegen  sie  anzustrengen.
4.  Durch  die  von  Seite  der  erschienenen  Interessenten  bei  der  politischen ¬
  Commission  abgegebenen  Erinnerungen  kömmt  nun  der  Bauführer  in
die  Kenntniß,  ob  und  welche  Anstände  gegen  seine  Bauführung  erhoben
werden,  und  dadurch  ist  einer  der  Zwecke  der  in  diesem  §.  erwähnten  Aufforderung ¬
  erfüllt,  indem  er  einerseits  dadurch  in  die  legale  Kenntniß  jener
Einwendungen  kömmt,  die  seiner  Bauführung  entgegen  gesetzt  werden,  und
anderseits  dadurch  verhindert  wird,  daß  die  Anrainer  nicht  späterhin  mit  anderen ¬
  Einwendungen  zum  Vorschein  kommen.  Zugleich  geschieht  auch  durch
die  gegen  die  Bauführung  gemachten  Einwendungen  von  Seite  der  Anrainer ¬
  die  Berühmung  des  Rechtes,  dem  Bauführer  in  der  angetragenen
Bauführung  zu  hindern.  Die  Aufforderungsklage,  welche  nun  derselbe  gegen ¬
  die  protestirenden  Anrainer  anbringt,  nimmt  daher  dadurch  auch  die  Natur ¬
  der  eigentlichen  Aufforderungsklage  (provocatio  ex  lege  diffamari)
an,  und  unterscheidet  sich  sohin  von  der  in  dem  gegenwärtigen  §.  der  eine
solche  politische  Vorerhebung  noch  nicht  kennet,  vorzüglich  darin:
a)  Daß  sich  dieselben  blos  auf  jene  Umstände  beschränkt,  welche  die
Anrainer  bei  der  politischen  Commission  erregt  haben,  da  doch  die  im  gegenwärtigen ¬
  Paragraphe  berührte  Aufforderungsklage  ganz  allgemein  dahin  gerichtet ¬
  ist,  —  daß  der  Aufgeforderte  seine  vermeintlichen  Rechte  wider  den
Bau  ausführe.
b)  Daß  gegen  jeden  der  protestirenden  Anrainer  (ausgenommen  sie
stünden  unter  sich  in  irgend  einer  Beziehung,  in  Ansehung  des  von  ihnen
behaupteten  Rechtes  in  einer  Gemeinheit)  eine  besondere  Aufforderungsklage
überreicht  werden  muß  *);  da  doch  nach  dem  Sinne  des  gegenwärtigen  Paragraphes ¬
  gegen  alle  Anrainer  nur  eine  Aufforderungsklage  zu  überreichen
ist,  —  was  daraus  hervorgehet,
daß  die  Aufforderungsklage  nur  mit
einem  Bauplane  zu  instruiren  ist,
—  der  von  einem  der  Aufgeforderten  an
die  andern  mitzutheilen  ist.
*)  Eine  weitere  Ausnahme  würde  wohl  auch  dann  eintreten,  wenn  sich  die  Anrainer ¬
  nur  darauf  beschränkten,  im  Allgemeinen  gegen  den  Bau  zu  protestiren, ¬
  und  dahin  nicht  zu  vermögen  wären,  anzugeben,  worin  eigentlich  ihre
vermeintlichen  Rechteseinwendungen  bestehen.
            
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