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§§. 313, 314.
b. G. B. der überlebende Ehegatte verpflichtet, unter gewissen Umständen
die ihm eingeräumte Fruchtnießung den Kindern des verstorbenen entgeltlich ¬
abzutreten. Für Eisenbahnen, welche dem Publikum zur Benützung
für den Gütertransport eröffnet sind, statuiert Art. 422 H. G. B. eine
Verpflichtung zur Eingehung von Frachtgeschäften. *4) Gewerbsleute, welche
Waren, die zu den nothwendigen Bedürfnissen des täglichen Unterhaltes
gehören, zum allgemeinen Ankaufe feilhalten, machen sich nach §. 482
St. G. einer Übertretung schuldig, wenn sie „davon was immer für einem
Käufer zu verabfolgen sich weigern.“*5) In verschiedenem Umfange sind
im Rahmen ihres Berufes zum Vertragsschlusse verpflichtet Advocaten und
Notare, Arzte und Hebammen.“
§. 314.
II. Die Form der Schuldverträge.*)
Der Regel nach bedarf es nach österr. Recht (im Gegensatz zum röm.
Contractensystem)*), einer bestimmten Form nicht (§. 883 b. G. B.), wie
ja auch das gemeine Recht jede erlaubte Verabredung für klagbar erklärt*)
und nur bezüglich der vier benannten Realcontracte zu ihrer begrifflichen
Existenz Tradition von einer Seite fordert, dabei aber allerdings auch
schon aus einem pactum de contr. eine Klage entstehen lässt.3) So auch
d. Ztschr. f. Verw. 1897 Nr. 42 und 43
II §. 43 a. E., Endemann, Einfühegen -
Karminski ebda. Nr. 37).
rung §. 101 Note 4, Biermann,
%) Steinbach S. 9 f. — Die EntRechtszwang ¬
zum Contrahieren in den
eignung und der Licenzzwang (im PaDogm. ¬
Jahrb. XXXII S. 267 ff., A.
tentrechte) sind nicht Fälle des ContraPollak, ¬
Die rechtliche Verpflichtung
hierungszwanges.
zum Vertragsabschlusse (Contrahierungszwang) ¬
nach österr. R. in d. Prager
*) Vgl. F. Hofmann, Zur Geschichte
Jur. V. I. S. XXVII S. 101ff., Steinder ¬
obligatorischen Verträge, in d. Wien.
bach, Erwerb und Beruf S. 8 ff.,
Zeitschr. X S. 131—138. (Anzeige der
Menzel, Arbeiterversicherung S. 191 f.
Schriften von L. Seuffert und R.
*) Bezüglich der Personenbeförderung
v. Stintzing), HasenöhrlI S. 678 ff.
vgl. §. 6 Betr. Regl. Ähnliche Vorund ¬
oben §. 120.
schriften bestehen für Schiffahrtsunter*) ¬
Darüber Keller §. 22
nehmungen. Vgl. z. B. Vdg. v. 12. Dec.
2) Schon auf griechischem Boden konnte
1893 R. G. B. Nr. 5 ex 1894 §. 26
die Stipulation, als ein wesentlich itaÜber ¬
die Contrahierungspflicht der Post
lisches Institut nicht recht Wurzel fassen,
Kosel im Österr. St. W. B. II S. 822
und wurde zu Justinians Zeit mehr und
75) Vgl. auch §. 53 Gew. Odg.: „Die
mehr durch die Schriftform verdrängt.
Inhaber von Bäcker=, Fleischer=, RauchKeller ¬
S. 434, 435. Vgl. Gerber
fangkehrer=, Canalräumer und Trans§. ¬
158, Puchta §. 250, Arndts §. 232
portgewerben dürfen den begonnenen
Anm. 3.
Gewerbsbetrieb nicht nach Belieben unter3) ¬
Darum erklärt es Keller S. 438
brechen, sondern müssen die beabsichtigte
für müßig, beim Darlehen noch ein
Betriebseinstellung vier Wochen früher
pactum de mut. dando vom mutuum
der Gewerbsbehörde anzeigen“ (Betriebszu ¬
unterscheiden, und Arndts a. a. O.
Gastpflicht). ¬
Steinbach S. 10 f.
sagt, es könne von Realcontracten nur
wirte sind jedoch nach österr. R. berechinsoferne ¬
noch die Rede sein, als eine
tigt, Gästen die Aufnahme nach eigenem
Verbindlichkeit zur Rückgabe erst aus
Ermessen zu verweigern. Vgl. die eindem ¬
Empfang entstehen kann. Vgl.
gehenden Ausführungen von Weiß in