Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  313,  314.
b.  G.  B.  der  überlebende  Ehegatte  verpflichtet,  unter  gewissen  Umständen
die  ihm  eingeräumte  Fruchtnießung  den  Kindern  des  verstorbenen  entgeltlich ¬
  abzutreten.  Für  Eisenbahnen,  welche  dem  Publikum  zur  Benützung
für  den  Gütertransport  eröffnet  sind,  statuiert  Art.  422  H.  G.  B.  eine
Verpflichtung  zur  Eingehung  von  Frachtgeschäften.  *4)  Gewerbsleute,  welche
Waren,  die  zu  den  nothwendigen  Bedürfnissen  des  täglichen  Unterhaltes
gehören,  zum  allgemeinen  Ankaufe  feilhalten,  machen  sich  nach  §.  482
St.  G.  einer  Übertretung  schuldig,  wenn  sie  „davon  was  immer  für  einem
Käufer  zu  verabfolgen  sich  weigern.“*5)  In  verschiedenem  Umfange  sind
im  Rahmen  ihres  Berufes  zum  Vertragsschlusse  verpflichtet  Advocaten  und
Notare,  Arzte  und  Hebammen.“
§.  314.
II.  Die  Form  der  Schuldverträge.*)
Der  Regel  nach  bedarf  es  nach  österr.  Recht  (im  Gegensatz  zum  röm.
Contractensystem)*),  einer  bestimmten  Form  nicht  (§.  883  b.  G.  B.),  wie
ja  auch  das  gemeine  Recht  jede  erlaubte  Verabredung  für  klagbar  erklärt*)
und  nur  bezüglich  der  vier  benannten  Realcontracte  zu  ihrer  begrifflichen
Existenz  Tradition  von  einer  Seite  fordert,  dabei  aber  allerdings  auch
schon  aus  einem  pactum  de  contr.  eine  Klage  entstehen  lässt.3)  So  auch
d.  Ztschr.  f.  Verw.  1897  Nr.  42  und  43
II  §.  43  a.  E.,  Endemann,  Einfühegen -
  Karminski  ebda.  Nr.  37).
rung  §.  101  Note  4,  Biermann,
%)  Steinbach  S.  9  f.  —  Die  EntRechtszwang ¬
  zum  Contrahieren  in  den
eignung  und  der  Licenzzwang  (im  PaDogm. ¬
  Jahrb.  XXXII  S.  267  ff.,  A.
tentrechte)  sind  nicht  Fälle  des  ContraPollak, ¬
  Die  rechtliche  Verpflichtung
hierungszwanges.
zum  Vertragsabschlusse  (Contrahierungszwang) ¬
  nach  österr.  R.  in  d.  Prager
*)  Vgl.  F.  Hofmann,  Zur  Geschichte
Jur.  V.  I.  S.  XXVII  S.  101ff.,  Steinder ¬
  obligatorischen  Verträge,  in  d.  Wien.
bach,  Erwerb  und  Beruf  S.  8  ff.,
Zeitschr.  X  S.  131—138.  (Anzeige  der
Menzel,  Arbeiterversicherung  S.  191  f.
Schriften  von  L.  Seuffert  und  R.
*)  Bezüglich  der  Personenbeförderung
v.  Stintzing),  HasenöhrlI  S.  678  ff.
vgl.  §.  6  Betr.  Regl.  Ähnliche  Vorund ¬
  oben  §.  120.
schriften  bestehen  für  Schiffahrtsunter*) ¬
  Darüber  Keller  §.  22
nehmungen.  Vgl.  z.  B.  Vdg.  v.  12.  Dec.
2)  Schon  auf  griechischem  Boden  konnte
1893  R.  G.  B.  Nr.  5  ex  1894  §.  26
die  Stipulation,  als  ein  wesentlich  itaÜber ¬
  die  Contrahierungspflicht  der  Post
lisches  Institut  nicht  recht  Wurzel  fassen,
Kosel  im  Österr.  St.  W.  B.  II  S.  822
und  wurde  zu  Justinians  Zeit  mehr  und
75)  Vgl.  auch  §.  53  Gew.  Odg.:  „Die
mehr  durch  die  Schriftform  verdrängt.
Inhaber  von  Bäcker=,  Fleischer=,  RauchKeller ¬
  S.  434,  435.  Vgl.  Gerber
fangkehrer=,  Canalräumer  und  Trans§. ¬
  158,  Puchta  §.  250,  Arndts  §.  232
portgewerben  dürfen  den  begonnenen
Anm.  3.
Gewerbsbetrieb  nicht  nach  Belieben  unter3) ¬
  Darum  erklärt  es  Keller  S.  438
brechen,  sondern  müssen  die  beabsichtigte
für  müßig,  beim  Darlehen  noch  ein
Betriebseinstellung  vier  Wochen  früher
pactum  de  mut.  dando  vom  mutuum
der  Gewerbsbehörde  anzeigen“  (Betriebszu ¬
  unterscheiden,  und  Arndts  a.  a.  O.
Gastpflicht). ¬
  Steinbach  S.  10  f.
sagt,  es  könne  von  Realcontracten  nur
wirte  sind  jedoch  nach  österr.  R.  berechinsoferne ¬
  noch  die  Rede  sein,  als  eine
tigt,  Gästen  die  Aufnahme  nach  eigenem
Verbindlichkeit  zur  Rückgabe  erst  aus
Ermessen  zu  verweigern.  Vgl.  die  eindem ¬
  Empfang  entstehen  kann.  Vgl.
gehenden  Ausführungen  von  Weiß  in
            
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