Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  515.
617
Um  zu  einer  genauen  Kenntnis  sämmtlicher  Nachlasspassiven  zu  gelangen ¬
  und  danach  beurtheilen  zu  können,  ob  mit  deren  unbedingter  Berichtigung ¬
  vorzugehen  oder  wegen  Unzulänglichkeit  der  Verlassmasse  behufs
der  cridamäßigen  Vertheilung  die  Eröffnung  des  Concurses  über  die  Masse
zu  veranlassen  sei,  gewährt  das  Gesetz  dem  Erben  das  Recht  der  sog.
Gläubigerconvocation.2b)  Es  werden  nämlich  auf  Verlangen  des
Erben  (oder  des  allfälligen  Verlasscurators)  vom  Gerichte  sämmtliche
Verlassenschaftsgläubiger  durch  ein  Edict  aufgefordert,  ihre  Forderungen
binnen  einer  bestimmten  Frist  anzumelden  und  darzuthun,  mit  dem  Bemerken, ¬
  dass  die  sich  nicht  Meldenden,  insofern  ihnen  nicht  ein  Pfandrecht
gebührt,  an  die  Verlassenschaft,  wenn  sie  durch  die  Bezahlung  der  angemeldeten ¬
  Forderungen  erschöpft  werden  sollte,  keinen  Anspruch  mehr
haben  würden  (§§.  813,  814).3)  Um  diesen  Zweck  zu  erreichen,  ist  der
die  Convocation  ansuchende  Erbe  berechtigt,  bis  nach  verstrichener  Frist
mit  der  Befriedigung  der  Gläubiger*)  innezuhalten  (§.  813).5)  Wird
clausula  rebus  sic  stantibus!  Val.
Ablauf  des  Convocationstermins  außerOfner, ¬
  Prot.  II  S.  400,  Dernburg,
gerichtlich  angemeldet  haben,  dürfen
Preuß.  Privatr.  III  §.  221,  Deutsches
bei  der  sodann  erfolgenden  Befriedigung
G.  B.  §.  2063.  Was  nun  den  nachder ¬
  Gläubiger  durch  den  Erben  nicht  unträglich ¬
  in  nicht  sehr  geschickter  Weise
berücksichtigt  bleiben,  widrigens  er  ihnen
eingeschobenen  Zwischensatz  betrifft,  „so
mit  seinem  eigenen  Vermögen  haftet:
lange  ihm  die  Erbschaft  noch  nicht  überEntsch. ¬
  Sammlung  VII  Nr.  3404.  Vgl.
geben  worden  ist",  so  bemerkt  Zeiller
den  anonymen  Aufsatz:  Zum  §.  814
folgendes:  „Ein  anderes  wäre,  wenn
b.  G.  B.,  in  d.  Jur.  Bl.  1883  Nr.  17.
demjenigen,  der  sich  unbedingt  zum  Erben
Wird  der  Nachlass  durch  die  Berichtierklärt ¬
  hatte,  die  Erbschaft  bereits  gegung ¬
  der  angemeldeten  Forderungen  nicht
richtlich  wäre  übergeben  worden,  und
erschöpft,  so  hat  nach  deutschem  Rechte
nun  ein  anderer  als  Erbe  aufträte
(G.  B.  §.  1973)  der  Erbe  dem  nach(§. ¬
  823),  der  sich  mit  der  Rechtswohlträglich ¬
  auftretenden  Gläubiger  den  Überthat ¬
  des  Inventariums  zum  Erben  erschuss ¬
  zum  Zwecke  der  Befriedigung  „nach
klärte.  In  einem  solchen  Falle  müsste
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
jener,  der  durch  seine  unbedingte  Erbseiner ¬
  ungerechtfertigten  Bereicherung
erklärung  und  erwirkte  Vermengung  der
herauszugeben“.  Vgl.  oben  Note  2  a.  E.
Verlassenschaft  mit  seinem  Vermögen
*)  Schon  Jud.  B.  Nr.  20  (Samml.  I
eine  genaue  Erhebung  der  Verlassenschaft
Nr.  957)  entschied,  dass  die  einberufenen
vereitelt  hat,  noch  immer  mit  seinem
Gläubiger  während  der  Anmeldungsfrist
eigenen  Vermögen  haften".  Vergleicht
die  Execution  betreiben  können:  Durch
man  mit  dieser  Ausführung  Ofner,
den  §.  813  des  b.  G.  B.  habe  man  nicht
Prot.  II  S.  554  (dazu  Note  1  ebda.),
bezweckt,  eine  Norm  für  das  streitige
so  kann  zum  mindesten  über  die  AufVerfahren ¬
  festzustellen  und  den  Gläufassung ¬
  der  Redactoren  kein  Zweifel
biger  in  der  gerichtlichen  Verfolgung
mehr  bestehen.  Dieser  Auffassung  entseiner ¬
  Ansprüche  zu  beirren,  sondern  man
spricht  der  Satz  des  Textes  (nach  der
habe  dadurch  nur  freiwillige  Zahlungen
Einantwortung  trete  die  gewöhnliche
hintanhalten  wollen.  Die  GerichtsordWirkung ¬
  der  unbedingten  Erbserklärung
nung  kenne  kein  Moratorium,  und  die
ein)  nicht;  vgl.  dagegen  die  Entsch.
Einberufung  der  Gläubiger  einer  Verzweiten ¬
  Instanz  in  Sammlung
lassenschaft  nach  §.  813  habe  nicht  die
IVIII  Nr.  13152.
Kraft  einer  Concurseröffnung.  Dagegen
2b)  Feldner,  Die  Einberufung  der
H.  in  d.  G.  Z.  1872  Nr.  5  und  der
Gläubiger,  in  d.  G.  Z  1891  Nr.  17—20.
Verfasser,  welcher  für  das  Richtige  hielt,
3)  Auch  diejenigen  Verlassenschaftsdass ¬
  zwar  geklagt  werden  könne,  die  Urgläubiger, ¬
  welche  ihre  Forderungen  vor
theilsfrist  aber  nicht  vor  jener  des  §.  813
            
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