§. 515.
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Um zu einer genauen Kenntnis sämmtlicher Nachlasspassiven zu gelangen ¬
und danach beurtheilen zu können, ob mit deren unbedingter Berichtigung ¬
vorzugehen oder wegen Unzulänglichkeit der Verlassmasse behufs
der cridamäßigen Vertheilung die Eröffnung des Concurses über die Masse
zu veranlassen sei, gewährt das Gesetz dem Erben das Recht der sog.
Gläubigerconvocation.2b) Es werden nämlich auf Verlangen des
Erben (oder des allfälligen Verlasscurators) vom Gerichte sämmtliche
Verlassenschaftsgläubiger durch ein Edict aufgefordert, ihre Forderungen
binnen einer bestimmten Frist anzumelden und darzuthun, mit dem Bemerken, ¬
dass die sich nicht Meldenden, insofern ihnen nicht ein Pfandrecht
gebührt, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten ¬
Forderungen erschöpft werden sollte, keinen Anspruch mehr
haben würden (§§. 813, 814).3) Um diesen Zweck zu erreichen, ist der
die Convocation ansuchende Erbe berechtigt, bis nach verstrichener Frist
mit der Befriedigung der Gläubiger*) innezuhalten (§. 813).5) Wird
clausula rebus sic stantibus! Val.
Ablauf des Convocationstermins außerOfner, ¬
Prot. II S. 400, Dernburg,
gerichtlich angemeldet haben, dürfen
Preuß. Privatr. III §. 221, Deutsches
bei der sodann erfolgenden Befriedigung
G. B. §. 2063. Was nun den nachder ¬
Gläubiger durch den Erben nicht unträglich ¬
in nicht sehr geschickter Weise
berücksichtigt bleiben, widrigens er ihnen
eingeschobenen Zwischensatz betrifft, „so
mit seinem eigenen Vermögen haftet:
lange ihm die Erbschaft noch nicht überEntsch. ¬
Sammlung VII Nr. 3404. Vgl.
geben worden ist", so bemerkt Zeiller
den anonymen Aufsatz: Zum §. 814
folgendes: „Ein anderes wäre, wenn
b. G. B., in d. Jur. Bl. 1883 Nr. 17.
demjenigen, der sich unbedingt zum Erben
Wird der Nachlass durch die Berichtierklärt ¬
hatte, die Erbschaft bereits gegung ¬
der angemeldeten Forderungen nicht
richtlich wäre übergeben worden, und
erschöpft, so hat nach deutschem Rechte
nun ein anderer als Erbe aufträte
(G. B. §. 1973) der Erbe dem nach(§. ¬
823), der sich mit der Rechtswohlträglich ¬
auftretenden Gläubiger den Überthat ¬
des Inventariums zum Erben erschuss ¬
zum Zwecke der Befriedigung „nach
klärte. In einem solchen Falle müsste
den Vorschriften über die Herausgabe
jener, der durch seine unbedingte Erbseiner ¬
ungerechtfertigten Bereicherung
erklärung und erwirkte Vermengung der
herauszugeben“. Vgl. oben Note 2 a. E.
Verlassenschaft mit seinem Vermögen
*) Schon Jud. B. Nr. 20 (Samml. I
eine genaue Erhebung der Verlassenschaft
Nr. 957) entschied, dass die einberufenen
vereitelt hat, noch immer mit seinem
Gläubiger während der Anmeldungsfrist
eigenen Vermögen haften". Vergleicht
die Execution betreiben können: Durch
man mit dieser Ausführung Ofner,
den §. 813 des b. G. B. habe man nicht
Prot. II S. 554 (dazu Note 1 ebda.),
bezweckt, eine Norm für das streitige
so kann zum mindesten über die AufVerfahren ¬
festzustellen und den Gläufassung ¬
der Redactoren kein Zweifel
biger in der gerichtlichen Verfolgung
mehr bestehen. Dieser Auffassung entseiner ¬
Ansprüche zu beirren, sondern man
spricht der Satz des Textes (nach der
habe dadurch nur freiwillige Zahlungen
Einantwortung trete die gewöhnliche
hintanhalten wollen. Die GerichtsordWirkung ¬
der unbedingten Erbserklärung
nung kenne kein Moratorium, und die
ein) nicht; vgl. dagegen die Entsch.
Einberufung der Gläubiger einer Verzweiten ¬
Instanz in Sammlung
lassenschaft nach §. 813 habe nicht die
IVIII Nr. 13152.
Kraft einer Concurseröffnung. Dagegen
2b) Feldner, Die Einberufung der
H. in d. G. Z. 1872 Nr. 5 und der
Gläubiger, in d. G. Z 1891 Nr. 17—20.
Verfasser, welcher für das Richtige hielt,
3) Auch diejenigen Verlassenschaftsdass ¬
zwar geklagt werden könne, die Urgläubiger, ¬
welche ihre Forderungen vor
theilsfrist aber nicht vor jener des §. 813