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§. 508.
mag; annehmen aber kann der Eingesetzte auch ohne Intervention der Vor
mundschaft (§. 1250). Immer aber muss die Einsetzung von dem Ein
setzenden persönlich geschehen; eine Vertretung durch den Vormund, die bei
anderen Verträgen zulässig ist, ist hier unbedingt ausgeschlossen (§. 564).
Die Form betreffend verlangt das Gesetz jene eines schriftlichen Testamentes
(§. 1249), also, da eine zweiseitige Erklärung nicht füglich von beiden
Theilen eigenhändig geschrieben werden kann, die Beiziehung von drei taug
lichen Testamentszeugen. In privilegierter Form kann diese für die Dauer
berechnete Urkunde nicht errichtet werden.*) Nach dem Gesetze v. 25. Juli
1871 Nr. 76 R. G. B. §. 1 lit. a ist überdies zur Giltigkeit der Ehepacte,
also auch des Erbvertrages (§. 1217) die Aufnahme eines Notariatsactes
erforderlich, und es muss dieser bei Erbverträgen vor zwei Notaren, oder
vor Einem Notar und zwei Actzeugen errichtet werden (N. O. §. 56). Es
steht den Parteien frei, entweder die bereits fertige Erbvertragsurkunde
durch einen Notariatsact bekräftigen zu lassen (N. O. §. 54), oder erst vor
dem Notar den Vertrag in Form eines Notariatsactes zu errichten (N. O.
§. 67).8a) An der Nothwendigkeit gerichtlicher Interventionsb) bei pflege
befohlenen Ehegatten wird durch diese Bestimmungen nichts geändert (§. 1
d. Ges. v. 25. Juli 1871 Nr. 76 a. E.).
Um als Erbvertrag zu gelten, muss ferner die Willenserklärung in
einer Weise abgefasst sein, dass daraus die Unwiderruflichkeit der Erbein
setzung mit voller Zuverlässigkeit entnommen werden kann. Ist die Aus
drucksweise zweifelhaft, so ist nur ein (ein= oder wechselseitiges) Testament
anzunehmen."
über die Möglichkeit und Zulässigkeit des Inhalts gelten auch hier
die Grundsätze von Testamenten; insbesondere ist jede den Pflichttheils
anspruch der Notherben verletzende Anordnung ungiltig (§. 1254) und ent
behrt eine im Erbvertrage geschehene Verzichtleistung auf das beneficium
inventarii aller rechtlichen Wirkung (§. 803). Eine besondere Beschrän
kung hinsichtlich der Zulässigkeit des Inhalts ist aber hier die, dass der
Erbvertrag*°) nicht auf den ganzen Nachlass lauten kann; „ein reiner
Viertheil, worauf weder der jemanden gebürende Pflichttheil, noch eine
andere Schuld haften darf, bleibt kraft Gesetzes zur freien letzten An
(§. 1253). Wie dieser Viertheil zu berechnen
ordnung immer vorbehalten“
sei, ist streitig. Die Einen**) verstehen darunter immer, mögen Notherben
Nr. 2627, XXVII Nr. 12580. Wichtig
3) Unger Anm. 10. Ausdrücklich be
wegen §. 1253. Vgl. Kg., Zur Lehre
stätigt rücksichtlich der Militärpersonen
der §§. 1248, 1249 u. 1253 b. G. B., in d.
durch Hofkrgrodg. v. 8. März 1818.
Not. Ztg. 1882 Nr. 40, Kl., Etwas über
8a) Vgl. Fried, Ein Beitrag zu §. 67
Vertragsclauseln, ebda. 1885 Nr. 31,
N. O., in d. Not. Ztg. 1891 Nr. 43.
Platte, Einige Worte über bäuerliche
8 b) Genehmhaltung (§. 1250). Erbver
Ehepacte, ebda. 1889 Nr. 12; dazu I.
träge können im Geltungsbereiche des
B. ebda 1889 Nr. 14, Platte Nr. 17,
Ges. v. 25. Juli 1871 nur vor dem
Nr. 18.
Notar, nicht auch vor Gericht errichtet
10) Trotz der Definitionen in den
werden: Entsch. Sammlung XXIII Nr.
§§. 602, 1249.
10591, XXIV Nr. 11112.
1*) So Ellinger ad §. 1253 und
9) Entsch. Sammlung I Nr. 311,