Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 508. 
mag; annehmen aber kann der Eingesetzte auch ohne Intervention der Vor 
mundschaft (§. 1250). Immer aber muss die Einsetzung von dem Ein 
setzenden persönlich geschehen; eine Vertretung durch den Vormund, die bei 
anderen Verträgen zulässig ist, ist hier unbedingt ausgeschlossen (§. 564). 
Die Form betreffend verlangt das Gesetz jene eines schriftlichen Testamentes 
(§. 1249), also, da eine zweiseitige Erklärung nicht füglich von beiden 
Theilen eigenhändig geschrieben werden kann, die Beiziehung von drei taug 
lichen Testamentszeugen. In privilegierter Form kann diese für die Dauer 
berechnete Urkunde nicht errichtet werden.*) Nach dem Gesetze v. 25. Juli 
1871 Nr. 76 R. G. B. §. 1 lit. a ist überdies zur Giltigkeit der Ehepacte, 
also auch des Erbvertrages (§. 1217) die Aufnahme eines Notariatsactes 
erforderlich, und es muss dieser bei Erbverträgen vor zwei Notaren, oder 
vor Einem Notar und zwei Actzeugen errichtet werden (N. O. §. 56). Es 
steht den Parteien frei, entweder die bereits fertige Erbvertragsurkunde 
durch einen Notariatsact bekräftigen zu lassen (N. O. §. 54), oder erst vor 
dem Notar den Vertrag in Form eines Notariatsactes zu errichten (N. O. 
§. 67).8a) An der Nothwendigkeit gerichtlicher Interventionsb) bei pflege 
befohlenen Ehegatten wird durch diese Bestimmungen nichts geändert (§. 1 
d. Ges. v. 25. Juli 1871 Nr. 76 a. E.). 
Um als Erbvertrag zu gelten, muss ferner die Willenserklärung in 
einer Weise abgefasst sein, dass daraus die Unwiderruflichkeit der Erbein 
setzung mit voller Zuverlässigkeit entnommen werden kann. Ist die Aus 
drucksweise zweifelhaft, so ist nur ein (ein= oder wechselseitiges) Testament 
anzunehmen." 
über die Möglichkeit und Zulässigkeit des Inhalts gelten auch hier 
die Grundsätze von Testamenten; insbesondere ist jede den Pflichttheils 
anspruch der Notherben verletzende Anordnung ungiltig (§. 1254) und ent 
behrt eine im Erbvertrage geschehene Verzichtleistung auf das beneficium 
inventarii aller rechtlichen Wirkung (§. 803). Eine besondere Beschrän 
kung hinsichtlich der Zulässigkeit des Inhalts ist aber hier die, dass der 
Erbvertrag*°) nicht auf den ganzen Nachlass lauten kann; „ein reiner 
Viertheil, worauf weder der jemanden gebürende Pflichttheil, noch eine 
andere Schuld haften darf, bleibt kraft Gesetzes zur freien letzten An 
(§. 1253). Wie dieser Viertheil zu berechnen 
ordnung immer vorbehalten“ 
sei, ist streitig. Die Einen**) verstehen darunter immer, mögen Notherben 
Nr. 2627, XXVII Nr. 12580. Wichtig 
3) Unger Anm. 10. Ausdrücklich be 
wegen §. 1253. Vgl. Kg., Zur Lehre 
stätigt rücksichtlich der Militärpersonen 
der §§. 1248, 1249 u. 1253 b. G. B., in d. 
durch Hofkrgrodg. v. 8. März 1818. 
Not. Ztg. 1882 Nr. 40, Kl., Etwas über 
8a) Vgl. Fried, Ein Beitrag zu §. 67 
Vertragsclauseln, ebda. 1885 Nr. 31, 
N. O., in d. Not. Ztg. 1891 Nr. 43. 
Platte, Einige Worte über bäuerliche 
8 b) Genehmhaltung (§. 1250). Erbver 
Ehepacte, ebda. 1889 Nr. 12; dazu I. 
träge können im Geltungsbereiche des 
B. ebda 1889 Nr. 14, Platte Nr. 17, 
Ges. v. 25. Juli 1871 nur vor dem 
Nr. 18. 
Notar, nicht auch vor Gericht errichtet 
10) Trotz der Definitionen in den 
werden: Entsch. Sammlung XXIII Nr. 
§§. 602, 1249. 
10591, XXIV Nr. 11112. 
1*) So Ellinger ad §. 1253 und 
9) Entsch. Sammlung I Nr. 311,
	        
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