Volltext : Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreiche Baiern (Bd. 1 (1818))

4o2 V. Auserlesene Krimknalrechtsfälle.
daß die beiden mit ihr verbundenen Räuber zu dem ver-
abredeten Raube sich mit tödlichen Waffen versehen hat«
ten, sie hatte daher wegen Zusammentreffen mehrerer
erschwerenden Umstände nach Artikel 238« §.2. Th. I. des
Strafgesetzbuches die Kettenstrafe verwirkt. Zweifelhaft
hingegen war es, ob ihr die von den Räubern verübte
Peinigung zugerechnet werden könne.
Das Kriminalgericht erster Instanz hat sie zur Ket-
tenstrafe, die zweite Instanz aber zum Tode verurtheilet,
jedoch dabei einen Begnadigungsantrag beschlossen, auf
welchen Seine königliche Majestät nach erstattetem schrift-
lichen Vortrage am 6. November 1817. folgendes Rescript
zu erlassen geruheten.
" Wir haben Uns aus den Untersuchungsakten gegen
"die wegen Raubes prozeffirte Anna Maria N.
" von St. umständlichen schriftlichen Vortrag erstat-
" ten lassen Md wollen die derselben zuerkannte To-
”deöstrafe in Kettenstrafe ändern.".

10. Verbesserungen

Seite». Zeile 8. «. 9. ließ: was zum Vollzüge eines solchen
Werkes gehört.
Seite >0. Zeile 7. ließ — antreten wolle.
Seite -5>. in der vorletzten Zeile ließ: sie die nächste.

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